Wer ein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug oder eine andere Nichtgemeinschaftsware vorübergehend in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringt, um es bearbeiten oder reparieren zu lassen, bewegt sich im Zollverfahren der aktiven Veredelung (Art. 256 ff. UZK). Wird dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß beantragt oder werden seine Voraussetzungen verletzt, drohen Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) sowie ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Konsequenzen.
Was ist die aktive Veredelung?
Die aktive Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren, das es erlaubt, Nichtunionswaren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in das Zollgebiet der Union zu verbringen, dort zu bearbeiten, zu reparieren oder zu verarbeiten und anschließend wieder auszuführen. Klassische Anwendungsfälle sind die Reparatur von Schweizer Fahrzeugen in einer deutschen Werkstatt, die Bearbeitung von Maschinenteilen oder Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber.
Voraussetzungen und Bewilligung
Das Verfahren setzt regelmäßig eine Bewilligung durch die zuständige Zollstelle voraus. Bei gelegentlichen Reparaturen kommt unter engen Voraussetzungen eine Bewilligung durch Zollanmeldung („simplified authorisation“) in Betracht. Erforderlich sind insbesondere: Identität der Ware bei Wiederausfuhr nachweisbar, Erledigungsfrist, ordnungsgemäße Buchführung und sicherheitsleistungsrechtliche Vorgaben.
Typische Fehler und Risiken
Häufige Praxisfehler: Fahrzeug wird ohne Zollanmeldung in die EU verbracht. Reparaturdauer überschreitet die Erledigungsfrist. Identität der Ware ist nach Reparatur nicht mehr eindeutig nachweisbar. Wiederausfuhr wird vergessen oder nicht dokumentiert. Werkstatt rechnet ohne korrekte Behandlung der Einfuhrumsatzsteuer ab. Folge ist regelmäßig die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf den vollen Wert (oft erheblich) sowie ein Bußgeld- oder Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung.
Strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen
Bei vorsätzlichem Verstoß kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in Betracht; bei Leichtfertigkeit eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung). Daneben sind Bannbruch (§ 372 AO) und gewerbsmäßiger Schmuggel (§ 373 AO) je nach Konstellation relevant. Für die Verteidigung ist regelmäßig entscheidend, ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorliegt und ob eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt.
Verteidigungsstrategien
Prüfung, ob das Verfahren der aktiven Veredelung nachträglich legalisiert oder geheilt werden kann. Prüfung der Wertermittlung (Bemessungsgrundlage Zoll und Einfuhrumsatzsteuer). Prüfung der subjektiven Tatseite (Vorsatz/Leichtfertigkeit). Prüfung von Erlassanträgen (Art. 116 UZK). Prüfung der Selbstanzeige nach § 371 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO. In vielen Fällen lässt sich durch frühzeitiges anwaltliches Eingreifen die finanzielle und strafrechtliche Belastung deutlich reduzieren.
Wenn Sie einen Bescheid oder eine Vorladung erhalten haben
Hanke.Legal prüft Bescheide des Hauptzollamts, vertritt im Einspruchs- und Klageverfahren vor den Finanzgerichten und verteidigt im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen koordinieren wir mit Schweizer Korrespondenzanwälten und Spediteuren.
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