Anhörung
Meist beginnt das Bußgeld verfahren mit einer Anhörung. Die Anhörung dient dem Zweck, dem Betroffenen vor Erlass einer für ihn nachteiligen Maßnahme der Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Bei Erhalt eines Anhörungsbogens ist es nicht ratsam, voreilig Angaben zur Sache zu machen. Über die Angaben zur Person hinausgehende Angaben sind zumeist taktisch unklug, da sie häufig zu den von der Behörde gewünschten Ermittlungsergebnissen führen. Es ist auch nicht geschickt, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Entsprechende Angaben führen meist unweigerlich dazu, dass sich die Bußgeldbehörde auf Ermittlungen im familiären Umfeld des Zeugen konzentriert. Vorsorglich sollten für diesen Fall Familienmitglieder darüber aufgeklärt werden, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Vor Akteneinsicht sollten keinesfalls Angaben zur Sache gemacht werden. Allerdings besteht die Verpflichtung, die Angaben zur Person im Anhörungsbogen zu machen. Wird die Frist zur Abgabe des Anhörungsbogens nicht eingehalten bzw. erfolgt keine Zurücksendung, kann es allerdings passieren, dass die deutschen Behörden über ein Rechtshilfeersuchen die Schweizer Behörden zur Amtshilfe auffordern. Dies hat dann zur Folge, dass eine Vorladung der zuständigen Polizei erfolgt. |
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