IPPC LAW Abmahnung in der Schweiz: Sind deutsche Gerichte zuständig?

23.10.2026Grenzüberschreitendes Recht Schweiz/Deutschland

Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz kann wegen einer Musiknutzung im Internet unter bestimmten Voraussetzungen vor einem deutschen Gericht verklagt werden. Daraus folgt noch nicht, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Für eine belastbare Verteidigung müssen die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die tatsächliche Verletzung eines deutschen Schutzrechts getrennt geprüft werden.

Diese Unterscheidung ist bei Abmahnungen der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Instagram- oder TikTok-Beiträgen besonders wichtig. Der Schweizer Sitz ist ein erheblicher Anknüpfungspunkt. Ebenso wichtig sind die konkrete Nutzung, die angesprochenen Märkte und der territoriale Umfang der beanspruchten Rechte. Eine pauschale Zurückweisung allein mit dem Hinweis auf die Schweiz kann Risiken übersehen.

Der Sitz der abmahnenden Kanzlei entscheidet nicht über den Gerichtsstand

IPPC LAW ist eine Berliner Rechtsanwaltsgesellschaft. Sie tritt bei Musikabmahnungen als Vertreterin der jeweils benannten Rechteinhaber auf. Für die internationale Zuständigkeit sind die Parteien eines möglichen gerichtlichen Verfahrens und der konkrete Anspruch maßgeblich. Der Kanzleistandort eröffnet für sich genommen keinen Gerichtsstand gegen ein Schweizer Unternehmen.

Auch der Sitz des Rechteinhabers beantwortet die Frage nicht allein. Die Zuständigkeit ist aus der tatsächlichen Parteienkonstellation zu bestimmen. Wird eine in der Schweiz ansässige Person oder Gesellschaft in einer Zivil- und Handelssache in Anspruch genommen, ist insbesondere das Lugano-Übereinkommen von 2007 zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Abmahnschreiben lediglich auf deutsche Vorschriften verweist.

Das Lugano-Übereinkommen bildet den Ausgangspunkt

Nach Art. 2 LugÜ liegt der allgemeine Gerichtsstand grundsätzlich im Wohnsitzstaat der beklagten Partei. Für ein Schweizer Unternehmen führt dies regelmäßig zur Schweiz. Das Übereinkommen enthält jedoch besondere Zuständigkeiten, die daneben eine Klage in einem anderen gebundenen Staat ermöglichen können. Originaltext des Lugano-Übereinkommens.

Bei einer behaupteten Urheberrechtsverletzung kommt Art. 5 Nr. 3 LugÜ in Betracht. Danach kann für Ansprüche aus unerlaubter Handlung auch das Gericht am Ort des schädigenden Ereignisses zuständig sein. Bei Internetnutzungen sind der Ort des Handelns und der Ort eines behaupteten Verletzungserfolgs zu unterscheiden.

Die Prüfung endet deshalb weder mit dem Schweizer Handelsregisterauszug noch mit einem Hinweis auf § 32 ZPO. Diese deutsche Vorschrift verdrängt das vorrangig anwendbare Zuständigkeitsregime nicht. Erst nach der internationalen Zuständigkeit folgen weitere Fragen, etwa welches Gericht innerhalb Deutschlands örtlich und sachlich zuständig wäre.

Wann kann die Abrufbarkeit in Deutschland eine Rolle spielen?

Für urheberrechtliche Internetverletzungen kann bereits die Abrufbarkeit eines Inhalts im Staat des angerufenen Gerichts für eine Zuständigkeit am Erfolgsort genügen, wenn dort geschützte Rechte betroffen sein sollen. Die dafür maßgeblichen Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof unter anderem in „Hejduk“, Urteil vom 22. Januar 2015, C-441/13, erläutert. Das Verfahren betraf Fotografien auf einer Internetseite und Schadensersatz. Die dortige Zuständigkeit war auf den im Gerichtsstaat entstandenen Schaden begrenzt. EuGH-Entscheidung Hejduk.

Für die Praxis bedeutet dies: Eine fehlende gezielte Werbung in Deutschland schließt eine deutsche Erfolgsortzuständigkeit nicht automatisch aus. Der Rechtsstreit kann vor einem deutschen Gericht zulässig sein, obwohl die spätere Prüfung ergibt, dass deutsches Urheberrecht im konkreten Fall nicht verletzt wurde.

Zudem muss der Umfang der Zuständigkeit zum Antrag passen. Aus einer auf Deutschland bezogenen Erfolgsortzuständigkeit folgt keine allgemeine Befugnis, über weltweit entstandene Schäden oder sämtliche ausländischen Schutzrechte zu entscheiden. Bei Unterlassungsanträgen ist besonders sorgfältig zu prüfen, welche territoriale Reichweite beantragt wird und welcher Gerichtsstand sie tragen soll.

Deutsches Gericht und deutsches Urheberrecht sind getrennt zu prüfen

Die internationale Zuständigkeit bestimmt, wo ein Verfahren geführt werden kann. Das Kollisionsrecht bestimmt, nach welchem Recht die geltend gemachten Ansprüche beurteilt werden. Für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums knüpft Art. 8 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung grundsätzlich an den Staat an, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird.

Wird vor einem deutschen Gericht Schutz für Deutschland verlangt, ist deshalb grundsätzlich deutsches Urheberrecht zu prüfen. Dass die Nutzung von einem Schweizer Account aus erfolgte, führt vor einem deutschen Gericht nicht automatisch zur ausschließlichen Anwendung Schweizer Rechts. Ebenso wenig ermöglicht die Berufung auf das deutsche Urheberrechtsgesetz eine unterschiedslos weltweite Anspruchsberechnung.

Eine gerichtliche Zuständigkeit bestätigt auch noch keine Rechtsverletzung. Rechteinhaberschaft, Schutzgebiet, Nutzungshandlung, Lizenzierung, Verantwortlichkeit und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen bleiben eigenständig zu untersuchen.

Der wirtschaftlich relevante Inlandsbezug kann entscheidend sein

Bei einem Verhalten, dessen Schwerpunkt im Ausland liegt, verlangt die Rechtsprechung für die Verletzung eines deutschen Urheberrechts einen hinreichenden Inlandsbezug. Die technische Erreichbarkeit einer Internetseite in Deutschland genügt hierfür nicht stets. Es ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Nutzung und ihrer Auswirkungen erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab im Urteil vom 5. Dezember 2024, I ZR 50/24, „Produktfotografien“, herausgestellt. Eine besonders anschauliche Anwendung enthält das Urteil des OLG Köln vom 14. November 2025, 6 U 96/24. Dort ging es um Fotografien auf Internetseiten Schweizer Beteiligter. Das OLG bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die in der Berufung noch streitigen Schadensersatzansprüche scheiterten gleichwohl am fehlenden hinreichenden Inlandsbezug.

Das ist kein Urteil über eine IPPC-Musikabmahnung. Die Übertragung auf eine Musiknutzung in sozialen Netzwerken ist eine Analogie, bei der die besondere Plattformverbreitung und der konkrete Beitrag berücksichtigt werden müssen. Ein geschäftlicher Social-Media-Auftritt kann andere Wirkungen entfalten als eine regional ausgerichtete Unternehmenswebsite.

Welche Tatsachen sprechen für oder gegen einen Deutschlandbezug?

Die Gesamtbetrachtung sollte die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse abbilden. Relevant können deutsche Kunden, Lieferungen oder Leistungen nach Deutschland, auf Deutschland gerichtete Werbeanzeigen, gezielt angesprochene Nutzergruppen und die regionale Verteilung der Beitragsreichweite sein. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die für Deutschland beanspruchten Rechte sind einzubeziehen.

Für einen Schwerpunkt in der Schweiz können eine ausschließlich dort ausgeübte Geschäftstätigkeit, ein regional begrenztes Leistungsangebot, Schweizer Kontaktdaten und eine auf den Schweizer Markt ausgerichtete Kommunikation sprechen. Eine .ch-Domain ist ein Anhaltspunkt. Sie bietet keine automatische Freistellung. Bei einem Social-Media-Account ist außerdem zwischen einem Profilnamen mit Schweizer Bezug und einer tatsächlich verwendeten Länder-Domain zu unterscheiden.

Das OLG Köln hat auch berücksichtigt, dass Deutsch eine Amtssprache der Schweiz ist. Deutschsprachige Inhalte belegen deshalb für sich genommen keine Ausrichtung auf den deutschen Markt. Umgekehrt können schweizerische Preis- oder Kontaktangaben durch eine tatsächlich auf Deutschland gerichtete Kampagne an Gewicht verlieren. Entscheidend bleibt das Gesamtbild.

Es ist keine zwingende Voraussetzung jeder Urheberrechtsverletzung, dass bereits ein bestimmter Umsatz in Deutschland nachgewiesen wird. Tatsächliche Verkäufe, Zuschauerzahlen und Kundenkontakte können jedoch wichtige Belege für die wirtschaftliche Ausrichtung und Wirkung der Nutzung sein. Wer allein auf das Fehlen deutscher Umsätze abstellt, verkürzt die Prüfung.

Followerzahl und weltweite Reichweite richtig einordnen

Eine globale Followerzahl sagt wenig darüber aus, aus welchen Ländern die Nutzer stammen und wer einen einzelnen Beitrag gesehen hat. Ebenso lässt sich aus der theoretischen weltweiten Verfügbarkeit einer Plattform nicht unmittelbar die Höhe eines Deutschland zuzuordnenden Schadens ableiten.

Sichern Sie deshalb vorhandene Beitrags- und Accountstatistiken, geografische Reichweitendaten sowie die Einstellungen einer etwaigen Werbekampagne. Auch Belege zum tatsächlichen Leistungsgebiet und zu den angesprochenen Kundenkreisen können wichtig sein. Die Unterlagen müssen sich möglichst auf den behaupteten Nutzungszeitraum beziehen. Spätere Änderungen des Accounts sind kein verlässlicher Ersatz für historische Daten.

Eine bloße technische Prüfung der Abrufbarkeit und der Nachweis einer wirtschaftlichen Wirkung beantworten unterschiedliche Fragen. Diese Beweisthemen sollten in einer Erwiderung auseinandergehalten werden. Das vermeidet, dass ein an sich erheblicher Einwand auf der falschen rechtlichen Ebene vorgetragen wird.

Auch die territoriale Schadensberechnung muss stimmen

Wer einen Schaden nach deutschem Urheberrecht verlangt, muss den beanspruchten territorialen Schutz und die Berechnung zusammenführen. Eine Vergleichslizenz für eine weltweite Kampagne ist nicht ohne weitere Bewertung der richtige Maßstab für eine auf Deutschland begrenzte Nutzung.

Dabei folgt aus einer geringeren deutschen Reichweite nicht zwangsläufig eine rein mathematische Kürzung einer Jahreslizenz nach Zuschaueranteilen. Zu untersuchen ist, welche Rechte vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung, das Gebiet und die Vertragsgestaltung vergütet hätten. Das betrifft den Vergleichsmaßstab ebenso wie Laufzeit und Werbeform.

Selbst wenn Ansprüche nach deutschem Recht ausscheiden, können Fragen nach Schweizer oder anderem ausländischem Recht verbleiben. Die Abwehr einer deutschen Forderung ist daher kein allgemeiner Nachweis, dass der Beitrag überall rechtmäßig war.

Gerichtliche Schreiben aus Deutschland ernst nehmen

Ein Zuständigkeitseinwand sollte rechtzeitig und verfahrensgerecht erhoben werden. Art. 24 LugÜ sieht unter seinen Voraussetzungen eine Zuständigkeit durch Einlassung vor. Wer sich inhaltlich auf ein Verfahren einlässt, ohne den Zuständigkeitseinwand korrekt zu wahren, kann seine prozessuale Position verändern. Die Reaktion gehört deshalb frühzeitig in anwaltliche Hände.

Prüfen Sie bei einer Zustellung sofort das Gericht, die Verfahrensart, den Zustellungstag und die konkret gesetzten Fristen. Ein Abmahnschreiben, eine Klageschrift und eine einstweilige Verfügung verlangen unterschiedliche Schritte. Für Eilmaßnahmen enthält das LugÜ zusätzlich Art. 31. Ein Einwand gegen die Zuständigkeit in der Hauptsache erledigt daher nicht automatisch jede Frage des vorläufigen Rechtsschutzes.

Auch ein deutscher Titel sollte nicht wegen des Schweizer Sitzes ignoriert werden. Das LugÜ regelt die Anerkennung und die Voraussetzungen der Vollstreckung in anderen gebundenen Staaten. Für die Vollstreckung sieht Art. 38 grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung vor. Welche Einwendungen noch möglich sind, hängt vom Titel und Verfahrensstand ab.

Häufige Fragen zur IPPC-Abmahnung mit Schweizer Bezug

Schützt mich der Schweizer Firmensitz vor einer deutschen Klage?

Der allgemeine Gerichtsstand liegt regelmäßig in der Schweiz. Besondere Zuständigkeiten können dennoch eine Klage in Deutschland ermöglichen. Die konkrete Anspruchsart und ihr territorialer Umfang müssen geprüft werden.

Bedeutet deutsche Zuständigkeit, dass ich zahlen muss?

Die Zuständigkeit betrifft zunächst die Zulässigkeit des Verfahrens. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den weiteren Voraussetzungen ab. Dazu kann bei einem im Schwerpunkt ausländischen Sachverhalt der hinreichende Inlandsbezug gehören.

Reichen Schweizer Preise und eine .ch-Adresse zur Verteidigung?

Sie können wichtige Anhaltspunkte sein. Die tatsächliche Tätigkeit, die Zielgruppe und die konkrete Verbreitung des Beitrags müssen hinzukommen. Ein Merkmal entscheidet die Gesamtbetrachtung selten allein.

Kann ich die Musik weiterverwenden, wenn Deutschland kaum erreicht wird?

Zunächst sind die Rechte für die tatsächlich betroffenen Länder und Nutzungsarten zu klären. Ein Einwand gegen deutsche Ansprüche ersetzt keine Lizenz für die Schweiz oder eine weitere Veröffentlichung.

Beratung zu IPPC-Forderungen gegen Schweizer Unternehmen

Hanke.Legal in Singen bearbeitet Urheberrechtsfragen mit deutsch-schweizerischem Bezug. Für eine Mandatsanfrage benötigen wir die vollständige Abmahnung oder die gerichtlichen Unterlagen, das betroffene Video, vorhandene Lizenznachweise und Angaben zum tatsächlichen Geschäfts- und Verbreitungsgebiet. Wir prüfen den möglichen Gerichtsstand, die territoriale Reichweite der Forderung und die belegbaren Einwendungen für Ihren konkreten Fall.

Weitere Informationen zu IPPC-Abmahnungen

Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.