Ein hoher Gegenstandswert in einer Abmahnung bedeutet nicht, dass Sie diesen Betrag zahlen müssen. Er dient zunächst der Berechnung von Gebühren. Ob die verlangten Anwaltskosten, ein Lizenzschadensersatz und zusätzliche Ermittlungskosten tatsächlich geschuldet sind, muss für jede Position gesondert geprüft werden. Das gilt auch für Abmahnungen der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Musik in Instagram-Reels oder TikTok-Videos.
Für die Reaktion sind zwei Fragen entscheidend: Besteht eine Rechtsverletzung, für die Sie verantwortlich sind, und lässt sich die Höhe der einzelnen Forderungen rechtlich und tatsächlich begründen? Ein niedrigerer Gegenstandswert kann die Gebühren beeinflussen. Er beantwortet weder die Frage nach der Lizenzierung noch die nach einer erforderlichen Unterlassungserklärung.
Wer fordert Geld und wofür?
IPPC LAW ist nach ihrem eigenen Impressum eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Berlin. Bei einer Abmahnung vertritt die Kanzlei regelmäßig die im Schreiben benannten Rechteinhaber. Deshalb sollte zuerst feststehen, wer welchen Anspruch erhebt und welche Rechte an der konkreten Musikaufnahme oder dem Musikwerk beansprucht werden.
Musikabmahnungen können mehrere wirtschaftlich unterschiedliche Positionen enthalten. Dazu gehören ein Schadensersatz für die vergangene Nutzung, der Ersatz der Rechtsanwaltskosten und weitere Aufwendungen für die Ermittlung oder Dokumentation. Daneben wird häufig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Diese Erklärung betrifft das künftige Verhalten und kann langfristige Vertragsstrafenrisiken auslösen.
Die Gesamtsumme allein genügt deshalb für eine sachgerechte Prüfung nicht. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, welche Beträge als Schadensersatz und welche als Aufwendungsersatz verlangt werden. Diese Aufschlüsselung gehört zu den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG. Eine Vergleichssumme sollte außerdem erkennen lassen, welche Ansprüche mit ihrer Zahlung und etwaigen weiteren Erklärungen erledigt werden.
Gegenstandswert und Zahlungsforderung sind verschiedene Größen
Der Gegenstandswert bezeichnet das wirtschaftliche Interesse, das der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt. Die gesetzlichen Gebühren richten sich grundsätzlich nach diesem Wert und dem Vergütungsverzeichnis. Das ergibt sich aus § 2 RVG.
Wird beispielsweise ein Gegenstandswert von 50.000,00 € genannt, handelt es sich dadurch noch um keine Zahlungsforderung über 50.000,00 €. Aus diesem Wert können Gebühren berechnet werden. Ob der Ansatz für den konkreten Unterlassungsanspruch angemessen ist, bleibt eine eigenständige Frage. Dieser Betrag ist hier ein Rechenbeispiel und keine Aussage über einen bestimmten Mandatsfall.
Bei Gericht wird häufig vom Streitwert oder Verfahrenswert gesprochen. Für ein Eilverfahren kann ein anderer Wert gelten als für ein Hauptsacheverfahren. Eine für den vorläufigen Rechtsschutz festgesetzte Summe lässt sich daher nicht ohne Prüfung mit dem außergerichtlichen Gebührenwert vergleichen. Ebenso können mehrere Ansprüche oder unterschiedliche Rechte bei der Wertbestimmung eine Rolle spielen.
Wann ist ein Gegenstandswert angreifbar?
Maßgeblich ist das konkrete Interesse des Rechteinhabers, weitere gleichartige Verstöße zu verhindern. Der Bundesgerichtshof nennt hierfür insbesondere den wirtschaftlichen Wert des betroffenen Rechts sowie Intensität und Umfang der Rechtsverletzung. Auch Aktualität und Popularität eines Werks können Bedeutung haben. Eine zusätzliche Erhöhung allein zur allgemeinen Abschreckung anderer Nutzer gehört nicht zu diesen Bewertungsmaßstäben. Ein Wertansatz soll anhand des Einzelfalls erklärt werden können.
Diese Maßstäbe hat der BGH unter anderem im Urteil vom 12. Mai 2016, I ZR 1/15, „Tannöd“, erläutert. Die Entscheidung betrifft einen Film in einer Internettauschbörse. Ihre allgemeinen Bewertungsgrundsätze sind für die Prüfung hilfreich. Die dort behandelten Beträge bilden jedoch keinen Tarif für Musik in Social-Media-Beiträgen. BGH-Entscheidung im Volltext.
Bei einem Reel oder TikTok-Video sollten deshalb die konkrete Nutzung und die Begründung des Wertansatzes zusammen betrachtet werden. Relevant können die Bekanntheit der Aufnahme, die Dauer der Bereitstellung, der Umfang des verwendeten Ausschnitts, die geschäftliche Bedeutung des Beitrags und seine Reichweite sein. Bei mehreren beanspruchten Rechten ist zu klären, ob und wie diese im Wert berücksichtigt werden.
Ein kleiner Account begründet keine feste Wertobergrenze. Beiträge können auch Personen erreichen, die dem Account nicht folgen. Umgekehrt ersetzt die theoretisch weltweite Erreichbarkeit einer Plattform keine Erklärung dafür, weshalb gerade der konkret angesetzte Wert angemessen sein soll. Sinnvoll sind belegte Einwendungen anhand des Videos und seiner tatsächlichen Verbreitung.
Die Rechtsprechung lässt auch erhebliche Werte zu
Eine erfolgreiche Prüfung setzt voraus, die Entscheidungen zugunsten der Rechteinhaber einzubeziehen. Das Landgericht Berlin II hat mit Beschluss vom 7. Januar 2026, 15 O 622/25 eV, für den dortigen Musikfall einen Hauptsachewert von 16.500,00 € und einen Eilverfahrenswert von 11.000,00 € zugrunde gelegt. Die Entscheidung erging nach Erledigung des Verfahrens im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Sie enthält eine summarische Bewertung und keine allgemeine Gebührenordnung für Musikabmahnungen. Veröffentlichte Beschlusskopie.
Das Gericht sah im dortigen Fall auch keinen hinreichenden Grund, aus den erhobenen Forderungen einen Rechtsmissbrauch abzuleiten. Daraus folgt für Betroffene: Die Behauptung, eine Abmahnung sei allein wegen ihrer Höhe oder wegen einer großen Zahl verfolgter Fälle unwirksam, trägt keine verlässliche Verteidigung. Ebenso wenig bestätigt eine solche Entscheidung jede Forderung in einem anderen Sachverhalt.
Die entscheidende Arbeit liegt im Vergleich. Welche Rechte, welche Nutzung und welches wirtschaftliche Gewicht hatte der entschiedene Fall? Stimmen diese Umstände mit dem eigenen Fall überein? Ein hoher Wert kann begründet sein. Ein begründeter Widerspruch muss die Unterschiede konkret benennen.
Schadensersatz nach der Lizenzanalogie gesondert prüfen
Beim Lizenzschadensersatz geht es um die Vergütung, die für die tatsächlich vorgenommene Nutzung angemessen gewesen wäre. Grundlage ist § 97 Abs. 2 UrhG. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch setzt eine vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsverletzung voraus.
Für die Bewertung sind die eingeräumten oder benötigten Rechte und die Nutzungsbedingungen entscheidend. Ein Vertrag über eine umfangreiche Werbekampagne mit mehreren Veröffentlichungen, verschiedenen Plattformen und weitem Verbreitungsgebiet ist nicht ohne Erläuterung mit einem einzelnen organischen Beitrag vergleichbar. Zu untersuchen sind insbesondere Laufzeit, Territorien, Medien, Reichweite, Werbeform und Rechteumfang.
Eine tatsächlich praktizierte Lizenzierung kann einen wichtigen Anhaltspunkt liefern. Eine bloße Preisliste oder ein pauschaler Verweis auf hohe Kampagnenvergütungen beantwortet die Vergleichbarkeitsfrage noch nicht. Bei vorgelegten Verträgen dürfen wirtschaftlich vertrauliche Angaben geschützt werden. Die für den Vergleich erheblichen Bedingungen müssen dennoch nachvollziehbar bleiben.
Auch der Einwand, mit dem Beitrag sei kein Umsatz erzielt worden, erledigt den Anspruch nicht automatisch. Die Lizenzanalogie knüpft an den objektiven Wert der Nutzungserlaubnis an. Fehlende Umsätze können zum Sachverhalt gehören, ersetzen aber keine Prüfung der konkreten Nutzung. Gleiches gilt für eine kurze Musikauswahl oder geringe Abrufzahlen. Es gibt keine allgemeine Regel, nach der einige Sekunden Musik stets frei genutzt werden dürften.
Welche Abmahnkosten können verlangt werden?
Nach § 97a Abs. 3 UrhG setzt der Ersatz erforderlicher Aufwendungen eine berechtigte Abmahnung voraus, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zu prüfen sind deshalb die Anspruchsberechtigung, die konkrete Rechtsverletzung, Ihre Verantwortlichkeit und die gesetzlich erforderlichen Angaben im Schreiben.
Anschließend folgt die Gebührenprüfung. Hierzu gehören Gegenstandswert, Gebührensatz, Auslagen, gegebenenfalls mehrere Auftraggeber und die einschlägige Gebührenfassung. Die gegenüber dem eigenen Anwalt vereinbarte Vergütung und der von der Gegenseite verlangte Kostenersatz sind getrennte Rechtsverhältnisse. Eine interne Honorarvereinbarung des Abmahners bestimmt nicht automatisch, was ein Abgemahnter erstatten muss.
Die häufig erwähnte Begrenzung auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 € betrifft unter den Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 UrhG natürliche Personen, die das geschützte Material nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und noch nicht entsprechend zur Unterlassung verpflichtet sind. Hinzu kommt die gesetzliche Ausnahme bei Unbilligkeit im Einzelfall. Die Vorschrift begrenzt weder pauschal jede Abmahnung noch die gesamte Zahlungsforderung auf 1.000,00 €. Für Unternehmenswerbung lässt sie sich regelmäßig nicht als allgemeine Kostendeckelung heranziehen.
Ermittlungskosten und Vergleichsangebote nachvollziehen
Bei zusätzlichen Ermittlungskosten sollte feststehen, welche Leistung erbracht wurde, wer sie erbracht hat und weshalb sie für die Rechtsverfolgung erforderlich war. Eine angegebene Pauschale beantwortet diese Fragen nicht von selbst. Zu prüfen ist auch, ob sich Tätigkeiten mit bereits abgerechneten anwaltlichen Leistungen überschneiden.
Ein reduziertes Vergleichsangebot ist wirtschaftlich zu bewerten. Eine Absenkung beweist für sich genommen weder die Unberechtigung der ursprünglichen Forderung noch die Angemessenheit des neuen Betrags. Ein Vergleich kann Prozessrisiken erledigen, enthält aber möglicherweise weitere Bindungen. Dazu können ein Anerkenntnis, eine Kostenregelung und eine Unterlassungsverpflichtung gehören. Die Reichweite der Erledigung muss zum konkret betroffenen Rechteinhaber und Anspruch passen.
Was Sie nach Eingang der Abmahnung tun sollten
Sichern Sie das Schreiben mit allen Anlagen und dem Zugangstag. Bewahren Sie das betroffene Video, die Tonspur, die Sound-ID, Veröffentlichungsdaten, Reichweitenstatistiken und vorhandene Lizenzunterlagen auf. Stimmen Sie die Beweissicherung und die Beendigung einer möglicherweise fortdauernden Nutzung zügig ab. Eine weitere Verbreitung kann das Risiko erhöhen.
Lassen Sie die Forderung nach Anspruch und Kostenposition prüfen, bevor Sie zahlen oder eine Erklärung unterschreiben. Eine Bitte um Fristverlängerung sollte rechtzeitig erfolgen. Verlassen Sie sich auf eine Verlängerung erst, wenn sie bestätigt wurde. Gerichtliche Schreiben verlangen eine gesonderte, sofortige Prüfung ihrer Fristen und Verfahrensart.
Häufige Fragen zu IPPC-Kostenforderungen
Muss ich den in der Abmahnung genannten Streitwert bezahlen?
Der Wert dient regelmäßig als Berechnungsgrundlage. Entscheidend sind die daraus hergeleiteten Gebühren und die daneben verlangten Beträge. Diese Positionen müssen getrennt geprüft werden.
Sind hohe IPPC-Forderungen grundsätzlich überhöht?
Eine solche pauschale Aussage wäre unzutreffend. Gerichte haben auch erhebliche Werte und Kostenrisiken anerkannt. Ob der konkrete Ansatz trägt, hängt von den betroffenen Rechten, der Nutzung und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ab.
Entfallen die Kosten, wenn ich das Video lösche?
Die Entfernung beendet eine fortdauernde Nutzung. Bereits entstandene Ansprüche können bestehen bleiben. Auch die Wiederholungsgefahr entfällt durch eine Löschung regelmäßig nicht allein.
Kann ich eigene Anwaltskosten zurückverlangen?
§ 97a Abs. 4 UrhG sieht unter seinen Voraussetzungen einen Anspruch wegen einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung vor. Dabei ist auch die gesetzliche Ausnahme für eine zum Abmahnzeitpunkt nicht erkennbare Unberechtigung zu beachten. Eine automatische Kostenerstattung besteht nicht.
IPPC-Abmahnung durch Hanke.Legal prüfen lassen
Hanke.Legal in Singen prüft die geltend gemachten Rechte, die Forderungsaufteilung, den Gegenstandswert und die Kostenrisiken einer Reaktion. Übersenden Sie für eine Mandatsanfrage die vollständige Abmahnung samt Anlagen und teilen Sie die laufenden Fristen sowie eine bereits abgegebene Erklärung mit. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Einwendungen belegbar sind und welche Reaktion rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Weitere Informationen zu IPPC-Abmahnungen
- IPPC-Abmahnung gegen Schweizer Unternehmen
- Musikbibliothek, Lizenz und Unterlassungserklärung
- Urheberrechtliche Beratung durch Hanke.Legal
Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.