Urheberrecht – Verteidigung und Durchsetzung bei Foto-, Text- und Contentstreitigkeiten

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Urheberrechtliche Abmahnung erhalten: Was jetzt zu tun ist

Eine urheberrechtliche Abmahnung nach § 97a UrhG ist der häufigste Einstieg in einen urheberrechtlichen Konflikt. Sie enthält typischerweise die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, einen Auskunftsanspruch über Nutzungsumfang und Vertriebswege, eine Schadensersatzforderung – meist berechnet nach Lizenzanalogie – sowie die Erstattung der Abmahnkosten.

In der Praxis betreffen urheberrechtliche Abmahnungen vor allem Unternehmen, Onlinehändler, Website-Betreiber und Social-Media-Nutzer, die fremde Fotos, Texte, Grafiken oder Videos verwendet haben, ohne über ausreichende Nutzungsrechte zu verfügen. Häufig geschieht die Nutzung unbeabsichtigt, etwa durch Übernahme von Produktbildern aus Herstellerkatalogen, durch Verwendung von Bildmaterial nach Beendigung einer Agenturzusammenarbeit oder durch Einbindung von Inhalten, deren Lizenzstatus unklar ist.

Der kritischste Punkt ist auch hier die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wer eine vorformulierte Erklärung ungeprüft unterschreibt, bindet sich langfristig und riskiert Vertragsstrafen bei jeder Folgenutzung – auch bei technisch bedingten Resten wie Caches, Marktplatz-Spiegelungen, Google-Bildersuche-Thumbnails oder automatisch erzeugten Vorschaubildern.

Deshalb muss jede urheberrechtliche Abmahnung sofort anwaltlich geprüft werden. In vielen Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der richtige Weg, die den Unterlassungsanspruch anerkennt, aber den Umfang der Verpflichtung und die Vertragstrafenhöhe auf das rechtlich erforderliche Maß begrenzt.

Die Kanzlei Hanke.Legal in Singen prüft urheberrechtliche Abmahnungen kurzfristig und gibt Ihnen eine belastbare Einschätzung, ob und wie reagiert werden muss.

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Was das Urheberrecht schützt: Fotos, Texte, Videos, Software und Lichtbilder

Das Urheberrecht nach §§ 1 ff. UrhG schützt persönliche geistige Schöpfungen. In der Praxis betrifft das nicht nur klassische Kunstwerke, sondern ganz typische Unternehmensrealität: Produktfotos im Online-Shop, Website-Texte, Grafiken, Social-Media-Posts, Werbevideos, Musik in Reels, Bedienungsanleitungen, Präsentationen und Software.

Für die Praxis besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und einfachen Lichtbildern nach § 72 UrhG. Lichtbildwerke setzen eine persönliche geistige Schöpfung voraus – also eine gestalterische Leistung bei Bildkomposition, Belichtung, Perspektive oder Nachbearbeitung. Einfache Lichtbilder, also technische Aufnahmen ohne individuelle Gestaltungshöhe, genießen nach § 72 UrhG einen dem Urheberrecht verwandten Schutz mit identischen Rechtsfolgen bei Verletzung, aber kürzerer Schutzdauer.

In der Praxis bedeutet das: Selbst einfache Produktfotos, Handy-Aufnahmen oder technische Dokumentationsbilder können urheberrechtlich geschützt sein und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche auslösen, wenn sie ohne Berechtigung verwendet werden. Die häufige Annahme, ein Foto sei „zu simpel“ für Urheberrechtsschutz, ist regelmäßig falsch.

Bei Texten schützt § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Sprachwerke, sofern sie eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Die Schwelle ist niedrig: Bereits kurze Texte können geschützt sein, wenn sie eine individuelle Ausdrucksweise oder einen eigenschöpferischen Aufbau aufweisen. Bei Software greift der Schutz als Computerprogramm nach §§ 69a ff. UrhG unabhängig von der übrigen Werkklassifikation.

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Typische Streitfälle: Wo urheberrechtliche Konflikte in der Praxis entstehen

Urheberrechtliche Auseinandersetzungen entstehen besonders häufig, wenn Inhalte schnell übernommen werden, ohne die Rechtekette zu prüfen. Die typischen Konstellationen aus der Praxis der Kanzlei Hanke.Legal sind die Übernahme fremder Produktbilder in Online-Angeboten bei Amazon, eBay oder im eigenen Shop, das Kopieren von Website-Texten durch Wettbewerber oder Content-Aggregatoren, die Nutzung von Fotos in Social Media ohne ausreichende Lizenz, die Einbindung von Musik in Marketing-Clips, Reels oder Podcasts ohne Rechte, die Weiterverwendung von Bildmaterial oder Texten nach Beendigung einer Zusammenarbeit mit Fotografen, Agenturen oder Textern, die Verwendung von Stockfotos außerhalb der Lizenzbedingungen sowie die Übernahme von Softwarecode oder Datenbankstrukturen.

Auf der anderen Seite erleben Unternehmen und Kreative regelmäßig, dass eigene Inhalte durch Dritte übernommen werden, um schnell Sortimente aufzubauen, Reichweite zu generieren oder den eigenen Webauftritt zu befüllen. Hier ist die Geschwindigkeit der Reaktion entscheidend, weil sich rechtsverletzende Inhalte im Netz in kurzer Zeit verbreiten und vervielfältigen.

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Stockfoto-Abmahnungen: Ein Massenphänomen mit wirtschaftlicher Tragweite

Ein praktisch besonders häufiger Anwendungsfall sind Abmahnungen wegen der Nutzung von Stockfotos außerhalb der erworbenen Lizenz. Bildagenturen und Fotografen setzen systematisch automatisierte Bildererkennungssoftware ein, um Nutzungen ihrer Werke im Internet aufzuspüren.

Typische Konstellationen, in denen Stockfoto-Abmahnungen ergehen, sind die Nutzung eines Fotos ohne jede Lizenz, die Nutzung über den lizenzierten Zeitraum hinaus, die Nutzung in einem nicht lizenzierten Medium – etwa Print statt Web oder umgekehrt –, die fehlende oder fehlerhafte Urhebernennung, wenn die Lizenzbedingungen eine Namensnennung vorschreiben, sowie die Weiternutzung nach Kündigung eines Abo-Modells beim Stockfoto-Anbieter.

Die geforderten Beträge bei Stockfoto-Abmahnungen bestehen typischerweise aus dem Schadensersatz nach Lizenzanalogie – also der fiktiven Lizenzgebühr, die für die tatsächlich vorgenommene Nutzung hätte gezahlt werden müssen –, einem Zuschlag für die unterlassene Urhebernennung, der nach der Rechtsprechung des BGH bis zu 100 Prozent der regulären Lizenzgebühr betragen kann (BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 148/13), sowie den Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG.

In der Verteidigung gegen Stockfoto-Abmahnungen kommt es darauf an, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, ob die geforderte Lizenzanalogie angemessen ist und ob die Abmahnkosten korrekt berechnet sind. Häufig sind die geforderten Beträge überhöht und können durch eine anwaltliche Prüfung erheblich reduziert werden.

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Ansprüche bei Urheberrechtsverletzung: Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft

Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechteinhaber nach §§ 97 ff. UrhG mehrere Ansprüche zu, die nebeneinander geltend gemacht werden können.

Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG ist das zentrale Instrument. Er setzt kein Verschulden voraus und richtet sich gegen jeden, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt. Der Anspruch umfasst sowohl die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands – also die Entfernung des Inhalts – als auch die Unterlassung künftiger Verletzungen.

Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt zusätzlich Verschulden – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – voraus. Auch hier stehen dem Verletzten drei Berechnungsmethoden zur Wahl: der konkret entstandene Schaden einschließlich entgangenen Gewinns, die Herausgabe des Verletzergewinns oder die Lizenzanalogie, also die fiktive Lizenzgebühr, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung hätte gezahlt werden müssen. In der Praxis wird die Lizenzanalogie am häufigsten gewählt, weil sie weder den konkreten Schaden noch den Verletzergewinn nachweisen muss.

Der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG flankiert den Schadensersatzanspruch und verpflichtet den Verletzer, Angaben über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Inhalte zu machen. Ohne diese Auskunft lässt sich der Schaden häufig nicht beziffern.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG ist gesetzlich als vorgerichtliches Instrument vorgesehen und soll dem Verletzer Gelegenheit geben, den Streit ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Die Abmahnkosten sind nach § 97a Abs. 3 UrhG bei erstmaliger Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer außergerichtlichen Tätigkeit auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro gedeckelt, sofern der Verletzer eine natürliche Person ist und die Verletzung nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Diese Deckelung greift in der Praxis bei gewerblichen Nutzungen regelmäßig nicht.

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Einstweilige Verfügung im Urheberrecht: Wenn Eilschutz nötig ist

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet verbreiten sich rechtsverletzende Inhalte häufig so schnell, dass ein reguläres Klageverfahren zu langsam wäre. In diesen Fällen kommt der einstweilige Rechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 97 UrhG in Betracht.

Die einstweilige Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch – also eine materielle Urheberrechtsverletzung – und einen Verfügungsgrund – also Dringlichkeit – voraus. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Antrag regelmäßig innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung gestellt wird. Bei Verletzungen im Internet beginnt die Frist mit positiver Kenntnis, nicht erst mit anwaltlicher Beratung.

Für Rechteinhaber bedeutet das: Wer eine Verletzung feststellt, sollte den Sachverhalt sofort dokumentieren – Screenshots mit Zeitstempel, URL, Seitenquelltext – und zeitnah anwaltlich prüfen lassen, ob ein Eilverfahren erforderlich ist. Verzögerungen von mehr als vier bis sechs Wochen führen regelmäßig dazu, dass Gerichte die Dringlichkeit verneinen.

Für Anspruchsgegner bedeutet das: Wenn eine einstweilige Verfügung zugestellt wird, muss sofort geprüft werden, ob Widerspruch nach § 924 ZPO eingelegt wird. Im Widerspruchsverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt, in der die Verfügung aufrechterhalten, abgeändert oder aufgehoben werden kann.

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Modifizierte Unterlassungserklärung: Die richtige Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung

Wenn eine Abmahnung berechtigt ist, muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine einstweilige Verfügung zu vermeiden. Die vom Abmahnenden vorformulierte Erklärung ist aber regelmäßig weiter gefasst, als die Rechtslage es erfordert.

Die Modifikation betrifft in der Praxis typischerweise den Umfang der Unterlassungsverpflichtung, die auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt wird statt pauschal jede denkbare Nutzung des Werks zu erfassen, die Vertragsstrafenregelung, die auf eine angemessene Höhe und gegebenenfalls ein Hamburger-Brauch-Modell (Vertragsstrafe nach billigem Ermessen, im Streitfall gerichtlich überprüfbar) umgestellt wird, die Auskunftsverpflichtung, die auf das gesetzlich erforderliche Maß nach § 101 UrhG begrenzt wird, sowie den Umgang mit technisch bedingten Restnutzungen wie Caches, CDN-Kopien, Suchmaschinen-Thumbnails und Plattform-Spiegelungen, die in der Unterlassungserklärung klar ausgeklammert werden müssen, um nicht versehentlich Vertragsstrafen auszulösen.

Eine gut formulierte modifizierte Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr aus, ohne den Erklärenden über Gebühr zu binden, und nimmt dem Abmahnenden zugleich die Grundlage für eine einstweilige Verfügung.

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Nutzungsrechte und Lizenzverträge: Warum die Rechtekette entscheidend ist

In vielen urheberrechtlichen Konflikten liegt das eigentliche Problem nicht in der bewussten Übernahme fremder Inhalte, sondern in einer lückenhaften Nutzungsrechtekette. Das Urheberrecht ist nach § 29 UrhG grundsätzlich nicht übertragbar. Übertragen werden können nur Nutzungsrechte, und zwar als einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte nach § 31 UrhG.

In der Praxis bedeutet das: Wenn ein Unternehmen einen Fotografen, eine Agentur oder einen Texter beauftragt, erwirbt es nicht automatisch das Urheberrecht am Ergebnis. Es erwirbt nur die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte – und zwar nur in dem Umfang, der ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde. Die sogenannte Zweckübertragungsregel nach § 31 Abs. 5 UrhG besagt, dass im Zweifel nur die Nutzungsrechte eingeräumt sind, die der Vertragszweck erfordert.

Häufige Fehler in der Praxis sind fehlende schriftliche Nutzungsrechtsvereinbarungen, bei denen nach Vertragsende unklar ist, welche Rechte beim Auftraggeber verbleiben, die Annahme, mit dem Honorar seien automatisch alle Rechte abgegolten, die Weiternutzung von Agentur-Content nach Beendigung der Zusammenarbeit ohne ausdrückliche Rechteeinräumung sowie die Unterlizenzierung an Dritte, obwohl nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Wir prüfen in urheberrechtlichen Konflikten regelmäßig die gesamte Nutzungsrechtekette, weil sich daraus häufig ergibt, ob der Anspruchsteller tatsächlich aktivlegitimiert ist oder ob der Anspruchsgegner sich auf eine wirksame Rechteeinräumung berufen kann.

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KI-generierte Inhalte: Urheberrechtliche Einordnung von Texten, Bildern und Code

Die zunehmende Nutzung von KI-Werkzeugen wie Midjourney, DALL-E, ChatGPT und Copilot wirft urheberrechtliche Fragen auf, die in der Praxis immer häufiger relevant werden.

Nach deutschem Urheberrecht setzt der Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus. Vollständig autonom von einer KI generierte Inhalte, bei denen kein menschlicher Gestaltungsbeitrag über den Prompt hinausgeht, erfüllen diese Voraussetzung nach herrschender Auffassung nicht und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Das bedeutet: Wer rein KI-generierte Texte, Bilder oder Code verwendet, kann sich möglicherweise nicht auf eigenes Urheberrecht berufen und umgekehrt auch nicht wegen Urheberrechtsverletzung an einem rein KI-generierten Werk belangt werden.

Die Abgrenzung ist in der Praxis schwierig, weil der menschliche Anteil am Ergebnis graduell ist. Wenn ein Mensch die KI nur als Werkzeug einsetzt und das Ergebnis durch eigene Auswahl, Anordnung, Bearbeitung oder gestalterische Entscheidungen prägt, kann das Ergebnis urheberrechtlich geschützt sein. Die Gerichte werden diese Abgrenzung in den kommenden Jahren zunehmend konkretisieren müssen.

Praktisch relevant ist außerdem die Frage, ob KI-generierte Inhalte ihrerseits fremde Urheberrechte verletzen, weil die KI mit geschütztem Material trainiert wurde. Diese Frage ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, kann aber in der Praxis dazu führen, dass die Nutzung von KI-Ergebnissen urheberrechtliche Risiken birgt, die der Nutzer nicht ohne Weiteres erkennen kann.

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Urheberrecht im Internet: Der BGH-Maßstab zum „commercial effect“ bei Auslandsbezug

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet stellt sich häufig die Frage, ob deutsches Urheberrecht überhaupt anwendbar ist, wenn die Verletzungshandlung ihren Schwerpunkt im Ausland hat. Diese Frage ist für Unternehmen im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet von besonderer praktischer Bedeutung.

Es gilt das Territorialitätsprinzip: Der urheberrechtliche Schutz ist grundsätzlich auf das Inland beschränkt. Erforderlich ist eine Nutzungshandlung im Inland oder ein hinreichender Inlandsbezug. Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (I ZR 50/24 – „Produktfotografien“) grundlegend konkretisiert und für das Urheberrecht einen „commercial effect“-Test etabliert.

Die Kernaussage der Entscheidung: Wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, reicht die bloße Abrufbarkeit in Deutschland nicht aus. Erforderlich ist ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, der anhand einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen ist. Maßgebliche Faktoren sind die Sprache der Website, Preise in Euro mit deutschem Vertrieb, Lieferoptionen nach Deutschland, deutsche Ansprechpartner und Kontaktdaten, gezielte Werbung oder SEO-Ausrichtung auf Deutschland, eine .de-Domain oder eine spezifische Ansprache deutscher Kunden.

In dem entschiedenen Fall waren Produktfotografien über die Google-Bildersuche in Deutschland auffindbar und verwiesen auf ausländische Websites unter ausländischen Top-Level-Domains. Der BGH hat klargestellt, dass dieser technische Zugriff oder die reine Abrufbarkeit allein keine hinreichende inländische Nutzungshandlung begründet, wenn es an einer erkennbaren Marktausrichtung auf Deutschland fehlt.

Für die Praxis bedeutet das: Die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche gegen Nutzungen auf ausländischen Websites wird erheblich schwieriger, wenn keine gezielte Ausrichtung auf den deutschen Markt nachweisbar ist. Umgekehrt können Unternehmen, die eine solche Ausrichtung vorweisen können, deutsches Urheberrecht auch gegen im Ausland ansässige Verletzer geltend machen.

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Urheberrecht mit Schweizer Bezug: Grenzüberschreitende Durchsetzung und Verteidigung

Für die Kanzlei Hanke.Legal in Singen an der Schweizer Grenze sind urheberrechtliche Konflikte mit Schweizer Bezug alltäglich. Typische Konstellationen sind Fotografien oder Texte, die in der Schweiz erstellt und auf Schweizer Websites genutzt werden, deren wirtschaftliche Auswirkung aber in Deutschland eintritt, Unternehmen im Grenzgebiet, die sowohl den deutschen als auch den Schweizer Markt bedienen und Inhalte auf beiden Seiten verwenden, sowie die Frage, ob ein Schweizer Unternehmen wegen einer Urheberrechtsverletzung vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich bei urheberrechtlichen Streitigkeiten zwischen Deutschland und der Schweiz nach dem Lugano-Übereinkommen. Der Gerichtsstand kann sich am Sitz des Beklagten oder am Ort der Verletzungshandlung ergeben. Bei Internetverletzungen ist der Ort der Verletzungshandlung typischerweise der Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abrufbar ist, was nach dem BGH-Maßstab des „commercial effect“ eine erkennbare Marktausrichtung voraussetzt.

Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach dem Schutzlandprinzip: Es gilt das Urheberrecht desjenigen Landes, für das Schutz beansprucht wird. Wenn Schutz in Deutschland beansprucht wird, ist deutsches UrhG anwendbar; wenn Schutz in der Schweiz beansprucht wird, gilt das Schweizer URG.

Genau diese Abgrenzung – deutsches oder Schweizer Urheberrecht, deutscher oder Schweizer Gerichtsstand, wirtschaftliche Auswirkung in Deutschland oder in der Schweiz – entscheidet in grenzüberschreitenden Fällen über Erfolg oder Misserfolg der Durchsetzung oder Verteidigung.

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Urheberrechtliche Verteidigung und Durchsetzung bei Hanke.Legal

Die Kanzlei Hanke.Legal vertritt Mandantinnen und Mandanten in beiden Rollen: als Anspruchsgegner bei urheberrechtlichen Abmahnungen und als Rechteinhaber bei der Durchsetzung eigener Urheberrechte.

Im Kern unserer Tätigkeit stehen die Prüfung und Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen einschließlich der Formulierung modifizierter Unterlassungserklärungen, die Durchsetzung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen, die Verteidigung gegen einstweilige Verfügungen und die Beantragung von Eilrechtsschutz, die Prüfung von Nutzungsrechteketten und Lizenzverträgen, die Beratung zu urheberrechtlichen Fragen bei KI-generierten Inhalten sowie die Verteidigung und Durchsetzung in grenzüberschreitenden urheberrechtlichen Konflikten mit Schweizer Bezug.

Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, feststellen, dass Ihre Inhalte übernommen wurden, oder eine Klärung der Rechtekette benötigen, sollte die Prüfung zeitnah erfolgen. Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – wir geben Ihnen kurzfristig eine belastbare Ersteinschätzung.