Wettbewerbsrecht – Verteidigung und Durchsetzung bei unlauterem Wettbewerb und UWG-Abmahnungen

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten: Was sofort geprüft werden muss

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 UWG ist häufig der Auftakt zu einem Verfahren, das bei falscher Reaktion erhebliche wirtschaftliche Folgen haben kann. Typischerweise enthält die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung der Abmahnkosten und häufig auch Auskunfts- und Schadensersatzforderungen.

Der wirtschaftliche Kern liegt in der Unterlassungserklärung, weil jede künftige Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe auslöst. Gerade deshalb ist es in der Praxis regelmäßig falsch, eine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Solche Erklärungen sind fast immer weiter gefasst als rechtlich erforderlich und binden das Unternehmen langfristig – häufig für 30 Jahre – stärker als nötig. Gleichzeitig ist Untätigkeit riskant, weil der Abmahnende im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung beantragen kann, die Werbemaßnahmen oder Verkäufe kurzfristig untersagt.

Die richtige Reaktion erfordert deshalb eine sofortige anwaltliche Prüfung: Ist der Vorwurf berechtigt? Ist der Abmahnende überhaupt aktivlegitimiert? Ist die Abmahnung formal ordnungsgemäß nach § 13 Abs. 2 UWG? Ist die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst? In vielen Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der richtige Weg, die den Kern des Vorwurfs anerkennt, aber den Umfang der Verpflichtung und die Vertragstrafenhöhe auf das erforderliche Maß begrenzt.

Die Kanzlei Hanke.Legal in Singen prüft wettbewerbsrechtliche Abmahnungen kurzfristig und gibt Ihnen eine belastbare Einschätzung, ob und wie reagiert werden muss.

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Unlauterer Wettbewerb nach dem UWG: Was verboten ist und was erlaubt bleibt

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Die zentrale Generalklausel ist § 3 Abs. 1 UWG: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Was „unlauter“ ist, wird durch die einzelnen Tatbestände des UWG und die Rechtsprechung konkretisiert.

Die praktisch wichtigsten Verbotstatbestände sind die Irreführung nach §§ 5, 5a UWG, die vergleichende Werbung nach § 6 UWG, die aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG, die unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG, die Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG und der Rechtsbruch nach § 3a UWG, also der Verstoß gegen Marktverhaltensregeln.

Für die Praxis besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Werbung und Irreführung nach § 5 UWG. Die Irreführung kann sowohl durch aktive Fehlinformation als auch durch das Weglassen wesentlicher Informationen nach § 5a UWG erfolgen. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, also das Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers. Ein Verstoß liegt bereits dann vor, wenn die Werbung geeignet ist, eine relevante Fehlvorstellung hervorzurufen – eine tatsächliche Täuschung muss nicht nachgewiesen werden.

Gleichzeitig ist nicht jede scharfe Werbung unlauter. Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht irreführt, nicht herabsetzt und sich auf objektiv nachprüfbare Eigenschaften bezieht. Die Grenzen sind in der Praxis häufig fließend und hängen von der konkreten Ausgestaltung ab.

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Irreführende Werbung und Informationspflichten im Onlinehandel

Im digitalen Vertrieb sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen besonders häufig, weil Onlinehändler eine Vielzahl gesetzlicher Informationspflichten erfüllen müssen und Verstöße durch automatisierte Überwachung leicht aufgedeckt werden können.

Die häufigsten Abmahnfelder im Onlinehandel betreffen die Preisangabenverordnung (PAngV): Grundpreise, Streichpreise, UVP-Vergleiche und die korrekte Darstellung von Rabatten. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Streichpreise zulässig sind und wann sie irreführend werden. Seit der PAngV-Reform 2022 gelten zusätzliche Anforderungen an die Darstellung von Preisermäßigungen, insbesondere die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Preisnachlass-Werbung.

Weitere typische Abmahnfelder sind fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrungen nach §§ 312g, 355 ff. BGB, fehlende Angaben zu Versandkosten, Lieferzeiten und Zahlungsbedingungen, fehlerhafte Produktkennzeichnungen und Pflichtangaben, fehlende Grundpreisangaben nach § 4 PAngV bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, sowie fehlende oder unvollständige Impressumsangaben nach § 5 TMG und fehlende Datenschutzerklärung.

Für Onlinehändler ist die präventive Prüfung dieser Pflichten regelmäßig wirtschaftlich sinnvoller als die nachträgliche Verteidigung gegen Abmahnungen, weil die Kosten einer Abmahnung – Unterlassungserklärung, Anwaltskosten, Vertragsstraferisiko – die Kosten einer Rechtskonformitätsprüfung typischerweise deutlich übersteigen.

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Fake-Bewertungen und gekaufte Rezensionen als Wettbewerbsverstoß

Das systematische Fälschen oder Kaufen von Bewertungen ist nicht nur ein Reputationsproblem, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß. Fake-Bewertungen können als Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG und als aggressive geschäftliche Handlung einzustufen sein. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthält eine Schwarze Liste absolut verbotener geschäftlicher Handlungen, darunter auch als redaktionell getarnte Werbung und bestimmte Formen gefälschter Verbraucherrezensionen.

Typische wettbewerbsrechtlich relevante Konstellationen sind das Verfassen oder Beauftragen von Fake-Bewertungen für das eigene Unternehmen, das Verfassen negativer Fake-Bewertungen gegen Wettbewerber, das systematische Incentivieren positiver Bewertungen ohne Kennzeichnung als Werbung sowie die Manipulation von Bewertungsdurchschnitten durch gezielte Löschung negativer Bewertungen.

Für betroffene Unternehmen, die durch Fake-Bewertungen eines Wettbewerbers geschädigt werden, kommen wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 8, 9 UWG in Betracht. Diese Ansprüche bestehen neben den persönlichkeitsrechtlichen Löschungsansprüchen gegen die Plattform und ergänzen diese um eine direkte Anspruchsgrundlage gegen den Wettbewerber selbst.

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Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht: Eilschutz bei unlauterem Verhalten

Im Wettbewerbsrecht spielt der einstweilige Rechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO eine zentrale Rolle, weil unlautere Handlungen häufig sofortige Marktwirkung entfalten und ein reguläres Klageverfahren zu langsam wäre.

Die Dringlichkeit wird im Wettbewerbsrecht nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Das bedeutet: Anders als in anderen Rechtsgebieten muss der Antragsteller die Dringlichkeit nicht gesondert glaubhaft machen, sofern er innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis der Verletzung handelt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Vermutung der Dringlichkeit entfällt, wenn der Antragsteller länger als etwa einen Monat nach Kenntnis zuwartet.

Für Anspruchsteller bedeutet das: Wer einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß eines Mitbewerbers feststellt, muss schnell handeln. Die typische Abfolge ist Beweissicherung, Abmahnung mit kurzer Frist und – bei ausbleibender Reaktion – sofortiger Antrag auf einstweilige Verfügung.

Für Anspruchsgegner bedeutet das: Wenn eine einstweilige Verfügung zugestellt wird, muss sofort geprüft werden, ob Widerspruch nach § 924 ZPO eingelegt wird. Zusätzlich kann ein Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO oder ein Antrag auf Fristsetzung zur Hauptsacheklage nach § 926 ZPO in Betracht kommen. Die Abschlusserklärung – also die Anerkennung der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung – sollte nur nach sorgfältiger Prüfung abgegeben werden, weil sie die einstweilige Verfügung in eine dauerhafte Unterlassungspflicht umwandelt.

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Modifizierte Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht: Den Vorwurf begrenzen

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die vom Abmahnenden vorformulierte Erklärung ist aber regelmäßig weiter gefasst als die Rechtslage es erfordert.

Die Modifikation betrifft in der Praxis typischerweise den Unterlassungsumfang, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wird statt pauschal jede auch nur ähnliche Werbeaussage zu erfassen. Ein Onlinehändler, der wegen einer fehlerhaften Grundpreisangabe für ein bestimmtes Produkt abgemahnt wird, sollte sich nicht pauschal zur Unterlassung jeglicher Grundpreisfehler in seinem gesamten Sortiment verpflichten.

Die Vertragsstrafenregelung wird häufig auf das Modell des Hamburger Brauchs umgestellt, bei dem die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Gläubigers festgesetzt und im Streitfall gerichtlich überprüft wird. Das vermeidet die Bindung an starre Vertragsstrafen, die bei geringfügigen Verstößen unverhältnismäßig sein können.

Die Abmahnkostenerstattung wird auf das gesetzlich gerechtfertigte Maß geprüft. Nach § 13 Abs. 3 UWG sind die Aufwendungen für eine Abmahnung nur erstattungsfähig, soweit die Abmahnung berechtigt ist und die geltend gemachten Kosten erforderlich waren.

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Ansprüche des Verletzten: Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung

Bei einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß stehen dem Verletzten nach §§ 8 ff. UWG mehrere Ansprüche zur Verfügung.

Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG ist das zentrale Instrument. Er setzt kein Verschulden voraus und richtet sich gegen jeden, der eine unlautere geschäftliche Handlung vornimmt. Aktivlegitimiert sind nach § 8 Abs. 3 UWG insbesondere Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern.

Der Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG setzt zusätzlich Verschulden voraus und steht nur Mitbewerbern zu. Die Schadensberechnung kann – ähnlich wie im Marken- und Urheberrecht – nach dem konkreten Schaden, dem Verletzergewinn oder der Lizenzanalogie erfolgen.

Die Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG ist ein Sonderinstrument, das qualifizierten Wirtschaftsverbänden und Verbraucherverbänden erlaubt, den durch einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß erzielten Gewinn zugunsten des Bundeshaushalts abzuschöpfen. In der Praxis wird dieses Instrument selten eingesetzt, kann aber bei systematischen Verstößen mit großem Gewinnvolumen relevant werden.

Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB i.V.m. § 9 UWG flankiert den Schadensersatzanspruch und ermöglicht die Bezifferung des Schadens.

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Wer darf abmahnen? Aktivlegitimation und missbräuchliche Abmahnungen

Die Frage, wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen darf, ist in der Praxis ein zentraler Verteidigungsansatz. Nicht jeder, der abmahnt, ist dazu auch berechtigt.

Nach § 8 Abs. 3 UWG sind aktivlegitimiert Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, also Unternehmer, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten stehen, eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG, qualifizierte Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern.

Bei Abmahnungen durch Mitbewerber ist zu prüfen, ob tatsächlich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Unternehmen, das auf einem völlig anderen Markt tätig ist, kann grundsätzlich nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 8c UWG eine Regelung gegen missbräuchliche Abmahnungen geschaffen. Eine Abmahnung ist missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Kostenerstattung oder Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Indizien für Missbrauch sind nach § 8c Abs. 2 UWG insbesondere eine große Anzahl von Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße, die Geltendmachung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen, das Fehlen eigener nennenswerter Geschäftstätigkeit des Abmahnenden oder die offensichtliche Überteuerung der geltend gemachten Abmahnkosten.

Wenn eine Abmahnung missbräuchlich ist, sind die Ansprüche nach § 8c Abs. 1 UWG unzulässig. Der Abgemahnte hat in diesem Fall einen Gegenanspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen nach § 8c Abs. 4 UWG.

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Verjährung im Wettbewerbsrecht: Kurze Fristen beachten

Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche unterliegen nach § 11 UWG einer kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis des Anspruchs und der Person des Verpflichteten. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche spätestens nach drei Jahren ab Entstehung.

Die kurze Verjährungsfrist ist in der Verteidigung ein relevanter Prüfpunkt. Wenn der Abmahnende den beanstandeten Verstoß bereits seit mehr als sechs Monaten kannte, kann der Anspruch verjährt sein. Gleichzeitig muss der Abmahnende bei der Durchsetzung darauf achten, dass er nicht zu lange zuwartet.

Für die Praxis bedeutet das: Sowohl bei der Verteidigung gegen Abmahnungen als auch bei der eigenen Anspruchsdurchsetzung muss die Verjährungslage sofort geprüft werden, weil die Sechsmonatsfrist schneller abläuft als in den meisten anderen Rechtsgebieten.

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Abgrenzung zu Markenrecht und Urheberrecht: Welches Rechtsgebiet greift?

Wettbewerbsrechtliche Konflikte überschneiden sich in der Praxis häufig mit dem Markenrecht nach dem MarkenG und dem Urheberrecht nach dem UrhG. Die Abgrenzung ist für die Strategie relevant, weil Verjährungsfristen, Aktivlegitimation und Rechtsfolgen unterschiedlich ausgestaltet sind.

Das Markenrecht schützt eingetragene Kennzeichen und Unternehmenskennzeichen gegen verwechslungsfähige Benutzung. Es greift vorrangig, wenn es um die Verwendung eines konkreten Zeichens für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geht. Das Wettbewerbsrecht ergänzt den Markenschutz insbesondere dort, wo kein eingetragenes Kennzeichenrecht besteht, aber eine Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG oder eine Irreführung über die betriebliche Herkunft vorliegt.

Das Urheberrecht schützt schöpferische Leistungen – Texte, Bilder, Software – gegen unbefugte Nutzung. Wenn ein Mitbewerber fremde Produkttexte oder Produktfotos übernimmt, kann dies sowohl eine Urheberrechtsverletzung als auch ein Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung oder Rechtsbruch darstellen.

In der anwaltlichen Praxis kommt es häufig darauf an, die richtige Kombination von Anspruchsgrundlagen zu wählen, um den stärksten Schutz zu erreichen. Die wettbewerbsrechtliche Generalklausel des § 3 UWG kann als Auffangtatbestand dienen, wenn die spezielleren Schutzrechte im konkreten Fall nicht greifen.

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Wettbewerbsrecht bei grenzüberschreitendem Vertrieb: Deutschland und Schweiz

Für Unternehmen im Grenzgebiet Singen, Konstanz und Bodensee, die sowohl den deutschen als auch den Schweizer Markt bedienen, stellen sich im Wettbewerbsrecht zusätzliche Fragen.

Das deutsche UWG gilt für geschäftliche Handlungen, die sich auf den deutschen Markt auswirken. Für Handlungen, die den Schweizer Markt betreffen, gilt das Schweizer UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das in wesentlichen Punkten anders aufgebaut ist als das deutsche Pendant. Die Schweiz kennt kein direkt vergleichbares System der Abmahnpraxis, und die Rechtsdurchsetzung folgt anderen Verfahrensregeln.

Die internationale Zuständigkeit bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Deutschland und der Schweiz richtet sich nach dem Lugano-Übereinkommen. Der Gerichtsstand kann sich am Sitz des Beklagten oder am Ort des schädigenden Ereignisses ergeben. Bei Internetverstößen, die in beiden Ländern abrufbar sind, stellen sich – ähnlich wie im Marken- und Urheberrecht – Fragen der bestimmungsgemäßen Ausrichtung und der Marktauswirkung im jeweiligen Territorium.

Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung. Danach gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. In der Praxis führt das bei Auswirkungen auf den deutschen Markt zur Anwendung des deutschen UWG, auch wenn der Verletzer in der Schweiz sitzt.

Die Kanzlei Hanke.Legal berät aufgrund ihres Standorts in Singen an der Schweizer Grenze regelmäßig Unternehmen, die auf beiden Seiten der Grenze tätig sind, zu wettbewerbsrechtlichen Fragen mit grenzüberschreitendem Bezug.

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Wettbewerbsrechtliche Verteidigung und Durchsetzung bei Hanke.Legal

Die Kanzlei Hanke.Legal vertritt Unternehmen, Selbstständige und Onlinehändler im Wettbewerbsrecht in beiden Rollen: als Anspruchsgegner bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und als Anspruchsteller bei der Durchsetzung eigener Wettbewerbsansprüche.

Im Kern unserer Tätigkeit stehen die Prüfung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen einschließlich der Formulierung modifizierter Unterlassungserklärungen, die Durchsetzung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen Mitbewerber bei unlauterem Verhalten, die Verteidigung gegen einstweilige Verfügungen und die Beantragung von Eilrechtsschutz, die Prüfung der Aktivlegitimation und die Abwehr missbräuchlicher Abmahnungen nach § 8c UWG, die Beratung zu Informationspflichten und Werberecht im Onlinehandel sowie die Beratung bei grenzüberschreitenden wettbewerbsrechtlichen Konflikten mit Schweizer Bezug.

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, ein Mitbewerber sich durch unlautere Mittel Vorteile verschafft oder Sie eine präventive Prüfung Ihrer Werbemaßnahmen wünschen, kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – wir geben Ihnen kurzfristig eine belastbare Ersteinschätzung.