Persönlichkeitsrecht

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Meinungsfreiheit und ihre Grenzen

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Öffentliche Kritik, Berichterstattung und Äußerungen in sozialen Medien gehören zum Alltag. Gleichzeitig endet die Meinungsfreiheit dort, wo unwahre Tatsachen verbreitet, Personen oder Unternehmen gezielt herabgesetzt oder Bild- und Videoaufnahmen ohne Rechtsgrundlage veröffentlicht werden. Art. 5 Abs. 1 GG schützt Meinungsäußerungen weit – auch scharfe, zugespitzte und polemische Kritik ist grundsätzlich zulässig. Art. 5 Abs. 2 GG setzt dem aber Grenzen, insbesondere durch die allgemeinen Gesetze und den Schutz der persönlichen Ehre. Im Zivilrecht ergibt sich der Schutz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und seiner einfachgesetzlichen Umsetzung über § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB analog. Die Kanzlei Hanke.Legal vertritt Mandantinnen und Mandanten sowohl bei der Abwehr rufschädigender Inhalte als auch bei der rechtssicheren Durchsetzung berechtigter Kritik – außergerichtlich und gerichtlich.

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Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung und Schmähkritik: Die entscheidende Abgrenzung

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In der Praxis entscheidet regelmäßig eine erste Weichenstellung über die Erfolgsaussichten: Handelt es sich um ein Werturteil oder um eine Tatsachenbehauptung? Werturteile sind geprägt von Elementen des Dafürhaltens und Meinens. Sie sind grundsätzlich weit geschützt, selbst wenn sie emotional, überspitzt oder polemisch formuliert sind. Die Grenze liegt dort, wo die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern ausschließlich der Herabsetzung der Person. In diesem Fall liegt Schmähkritik vor, die nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Der verfassungsrechtliche Maßstab ist dabei streng: Eine vorschnelle Einstufung als Schmähkritik verkürzt den Schutz der Meinungsfreiheit und ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig.

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Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich. Äußerungen wie „hat nicht gezahlt“, „hat betrogen“, „hat gefälscht“ oder „war nie Kunde“ stellen überprüfbare Tatsachen auf. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind regelmäßig rechtswidrig und können Unterlassungs-, Löschungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Die zivilrechtliche Durchsetzung erfolgt typischerweise über § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog. Viele Äußerungen – insbesondere Online-Bewertungen und Social-Media-Posts – enthalten Mischformen aus Meinung und Tatsachenkern. Dann kommt es darauf an, den Schwerpunkt der Äußerung herauszuarbeiten und die Rechtswidrigkeit gegebenenfalls gezielt auf den Tatsachenkern zu stützen.

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Online-Bewertungen: Wenn Kritik rechtswidrig wird

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Bewertungen bei Google, kununu, Jameda, Trustpilot oder vergleichbaren Portalen sind rechtlich besonders konfliktträchtig, weil sie regelmäßig Mischformen enthalten: Meinungselemente, Tatsachenkerne und Sternbewertungen greifen ineinander. Rechtswidrig wird eine Bewertung insbesondere dann, wenn kein tatsächlicher Geschäftskontakt bestand, konkrete unwahre Tatsachen behauptet werden, Schmähungen oder Beleidigungen dominieren oder die Bewertung gezielt geschäftsschädigend eingesetzt wird. Der BGH hat die Prüfpflichten von Bewertungsportalen in ständiger Rechtsprechung konkretisiert: Nach substanziierter Beanstandung müssen Plattformen im Rahmen des Zumutbaren prüfen, ob die Bewertung eine Rechtsverletzung darstellt. Das konkrete Vorgehen bei der Löschung rechtswidriger Bewertungen – von der Beweissicherung über die Plattformmeldung bis zur gerichtlichen Durchsetzung – ist auf unserer Spezialseite ausführlich dargestellt.

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Unternehmensreputation: Schutz für Unternehmen und Selbstständige

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Nicht nur natürliche Personen, auch Unternehmen können sich gegen rufschädigende Veröffentlichungen wehren. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den wirtschaftlichen Ruf und die geschäftliche Integrität juristischer Personen und Personengesellschaften. Ergänzend greifen wirtschaftsbezogene Schutzinstrumente, insbesondere der Anspruch aus § 824 BGB bei kreditgefährdenden Äußerungen. Typische Fallkonstellationen aus der Praxis sind rufschädigende „Warnposts“ in sozialen Medien, Vorwürfe von Betrug, Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung, die sogenannte Prangerwirkung durch Namensnennung, Bilder, Adressen oder Mitarbeiterbezug sowie kampagnenartige Negativbewertungen durch Wettbewerber oder ehemalige Geschäftspartner.

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Die Gerichte nehmen bei der Abwägung zwischen Kommunikationsfreiheit und Reputationsschutz ernst, dass kritische Berichterstattung und Verbraucherinformation grundsätzlich zulässig sind. Allerdings können Identifizierbarkeit, Kontext, fehlender Wahrheitsgehalt und Prangerwirkung die Abwägung deutlich zugunsten des betroffenen Unternehmens kippen. Bei identifizierender Verdachtsberichterstattung stellt der BGH hohe Anforderungen an die journalistische Sorgfalt und insbesondere an das Einholen einer Stellungnahme des Betroffenen.

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Bilder und Videos: Wann liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor?

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Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dieser Grundsatz ergibt sich aus §§ 22, 23 KUG und wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich untermauert. Ausnahmen bestehen für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für Bilder, auf denen die abgebildete Person nur als Beiwerk erscheint, und für Bilder von Versammlungen und Aufzügen. Entscheidend ist aber: Selbst wenn ein Ausnahmetatbestand greift, bleibt die Veröffentlichung unzulässig, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.

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Gerade bei Online-Veröffentlichungen fällt die Interessenabwägung häufig streng aus, weil Reichweite, Dauerhaftigkeit, Weiterverbreitung und Kontext die Eingriffsintensität erhöhen. Typische Risikofelder in der Praxis sind heimliche Aufnahmen in Betriebs-, Kanzlei- oder Praxisräumen und in privaten Situationen, sogenannte Bloßstellungs-Videos bei Konflikten in Geschäftsräumen oder mit Mitarbeitern, die Veröffentlichung von Unfall-, Gesundheits- oder Intimsachverhalten, Kontextmanipulation durch Zuschnitt, Untertitelung oder Kombination mit Vorwürfen sowie die Veröffentlichung von Aufnahmen Minderjähriger ohne tragfähige Einwilligungs- oder Interessenlage. Für erfolgreiche Unterlassungstitel bei Bildveröffentlichungen kommt es auf präzise Antragsfassung an.

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Presserecht: Anforderungen an zulässige Berichterstattung

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Auch bei Vorgängen von öffentlichem Interesse ist identifizierende Berichterstattung nicht automatisch zulässig. Der BGH hat die Abwägung entlang von Informationsinteresse, Kontext, Identifizierbarkeit und Eingriffsintensität in ständiger Rechtsprechung konkretisiert. Bei Verdachtsberichterstattung gelten besondere Anforderungen. Die berichtende Stelle muss vor der Veröffentlichung dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, den Verdacht als solchen kennzeichnen und darf keine Vorverurteilung betreiben. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen muss vorliegen, damit die Berichterstattung nicht als bloße Spekulation einzustufen ist.

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Für Betroffene ergibt sich daraus ein mehrstufiges Schutzkonzept: Vor der Veröffentlichung kann in besonders dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um die Berichterstattung vorab zu verhindern. Nach der Veröffentlichung kommen Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung und Schadensersatz in Betracht. Im presserechtlichen Kontext ist die Gegendarstellung ein eigenständiges Instrument, das an formale Anforderungen geknüpft ist und kein Verschulden des Mediums voraussetzt.

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Unterlassung, Löschung, Gegendarstellung, Geldentschädigung: Die Ansprüche im Überblick

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Je nach Fallkonstellation kommen insbesondere folgende Ansprüche in Betracht. Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog ist das zentrale Instrument, um rechtswidrige Äußerungen entfernen zu lassen und eine künftige Wiederholung zu verhindern. Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus und richtet sich sowohl gegen den unmittelbaren Verletzer als auch – unter den Voraussetzungen der Störerhaftung – gegen Plattformbetreiber und Hostprovider.

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Die Gegendarstellung ist ein presserechtliches Instrument, das bei Tatsachenbehauptungen in Medienveröffentlichungen einschlägig ist. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigene Darstellung in gleichwertiger Weise veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung setzt keine Rechtswidrigkeit voraus, ist aber an enge formale und zeitliche Anforderungen geknüpft. Der Widerruf beziehungsweise die Richtigstellung kommt bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen in Betracht und verpflichtet den Äußernden, die Unwahrheit öffentlich klarzustellen.

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Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt neben der Rechtswidrigkeit auch Verschulden voraus. Bei nachweisbarem Schaden – etwa Umsatzeinbußen durch rufschädigende Veröffentlichungen – kann der konkrete Vermögensschaden geltend gemacht werden. Bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann darüber hinaus ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen, der als Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung dient. Eilrechtsschutz durch einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO ist das richtige Instrument, wenn eine schnelle Entfernung erforderlich ist. Der Antrag muss regelmäßig innerhalb einer Dringlichkeitsfrist von etwa einem Monat ab Kenntnisnahme gestellt werden.

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Grenzüberschreitende Konstellationen: Deutschland und Schweiz

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Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit Schweizer Bezug – etwa wenn eine rufschädigende Veröffentlichung von der Schweiz aus erfolgt oder der Betroffene in der Schweiz ansässig ist – stellen sich zusätzliche Fragen der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts. Die internationale Zuständigkeit richtet sich bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig nach dem Lugano-Übereinkommen. Der Betroffene kann unter bestimmten Voraussetzungen am Ort des schädigenden Ereignisses klagen, was bei Internetveröffentlichungen typischerweise auch den Ort umfasst, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abrufbar ist.

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Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach der Rom-II-Verordnung, wobei für Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Presserecht ein gesondertes Regime gilt. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass deutsches materielles Recht anwendbar ist, wenn der Schwerpunkt der Auswirkung in Deutschland liegt. Die Kanzlei Hanke.Legal berät aufgrund ihres Standorts in Singen an der Schweizer Grenze regelmäßig zu grenzüberschreitenden Konstellationen im Persönlichkeits- und Presserecht.

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Schnelles Handeln ist entscheidend

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Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist Geschwindigkeit häufig der wichtigste Faktor. Je länger eine rechtswidrige Äußerung, ein rechtswidriges Bild oder ein rechtswidriger Beitrag online steht, desto größer ist der kumulierte Reputationsschaden. Gleichzeitig setzen die Gerichte für einstweilige Verfügungen eine Dringlichkeitsfrist voraus. Wer zu lange wartet, verliert das Eilverfahren als schnellstes Durchsetzungsinstrument. Wenn Sie von einer rufschädigenden Veröffentlichung, einer unzulässigen Bildveröffentlichung oder einer rechtswidrigen Berichterstattung betroffen sind, kontaktieren Sie uns zeitnah.

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