Schweizer Website ohne hinreichenden Inlandsbezug: Hanke.Legal wehrt Fotoforderungen rechtskräftig ab

23.10.2026Grenzüberschreitendes Recht Schweiz/Deutschland

Hanke.Legal hat für einen in der Schweiz ansässigen Mandanten vor dem Oberlandesgericht Köln die vollständige Abweisung einer gegen ihn gerichteten Klage wegen der Verwendung einer Fotografie erstritten. Das Urteil vom 14. November 2025, 6 U 96/24, ist inzwischen rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 21. Oktober 2026, I ZR 268/25, zurückgewiesen.

Die Vertretung vor dem OLG erfolgte durch Rechtsanwalt Michael Hanke. Unsere Kanzlei begleitete den Mandanten auch während des anschließenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens rechtlich. Mit dessen Abschluss steht der vor dem OLG erstrittene Erfolg rechtskräftig fest.

Der Fall zeigt die Bedeutung der territorialen Grenzen des Urheberrechts. Für einen Schadensersatzanspruch nach deutschem Urheberrecht muss die Bildnutzung einen hinreichenden Bezug zu Deutschland aufweisen. Bei einer überwiegend auf das Ausland ausgerichteten Website prüft das Gericht dazu den konkreten Auftritt und seine Auswirkungen.

OLG Köln: Urteil und Kostenberichtigung

Seite 1 von 22: OLG Köln · 6 U 96/24, Urteil vom 14. November 2025

OLG Köln · 6 U 96/24

Urteil vom 14. November 2025 · Anonymisierte Fassung mit Kostenberichtigung vom 17. Dezember 2025 · 22 Seiten (PDF)

BGH: Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde

Seite 1 von 4: BGH · I ZR 268/25, Beschluss vom 21. Oktober 2026

BGH · I ZR 268/25

Beschluss vom 21. Oktober 2026 · Anonymisierte Fassung · 4 Seiten (PDF)

Der Ausgangspunkt: Eine Fotografie innerhalb einer Website-Referenz

Dem Rechtsstreit lagen Fotografien zugrunde, die für die Werbung mit Schiebefenstern angefertigt worden waren. Die Aufnahmen wurden anschließend von verschiedenen Schweizer Beteiligten im Internet verwendet. Zwischen dem Fotografen und mehreren Nutzern entstand Streit über die Berechtigung zur Verwendung und die dafür verlangte Vergütung.

Unser Mandant war als Webentwickler in Anspruch genommen worden. Er hatte auf seiner eigenen Website einen Screenshot einer von ihm programmierten Website als Referenz gezeigt. Innerhalb dieser Abbildung war eine der Fotografien zu sehen. Der Fotograf verlangte hierfür Schadensersatz und die Erstattung von Dokumentations- und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Für die Verteidigung waren der Zweck der Abbildung und ihr Publikum wichtig. Unser Mandant zeigte seine Programmierleistung anhand einer Website-Referenz. Das Gericht musste deshalb die konkrete Verwendung innerhalb dieses Auftritts und deren Bezug zu Deutschland bewerten. Der Rechtsstreit umfasste außerdem weitere Schweizer Beteiligte mit anderen Tätigkeiten und Internetauftritten.

Vom teilweise stattgebenden LG-Urteil zur vollständigen Klageabweisung

Das Landgericht Köln hatte mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 1. August 2024, 14 O 353/21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. September 2024, dem Fotografen gegen unseren Mandanten noch einen Teil der verlangten Zahlungen zugesprochen. Es hatte die Schweizer Ausrichtung des Internetauftritts bei der Schadenshöhe berücksichtigt, einen Anspruch dem Grunde nach jedoch bejaht.

Der Kläger legte Berufung ein und verlangte weitere Zahlungen. Wir beantragten für unseren Mandanten die Zurückweisung dieser Berufung und griffen die bereits erfolgte Verurteilung mit einer Anschlussberufung an. Eine solche Anschlussberufung ermöglicht es der zunächst berufungsbeklagten Partei unter den gesetzlichen Voraussetzungen, ihrerseits eine Änderung des Urteils zu erreichen.

Unsere Verteidigung griff den Anspruchsgrund an. Wir legten anhand der konkreten Website dar, dass der für deutsche Ansprüche erforderliche Inlandsbezug fehlte. Bereits die Anschlussberufungsbegründung vom 13. November 2024 behandelte diesen Einwand und die territorialen Grenzen des Urheberrechts. Nach der zwischenzeitlichen BGH-Entscheidung „Produktfotografien“ vertieften wir diese Argumentation.

Das OLG Köln gab der Anschlussberufung unseres Mandanten statt. Es wies die Berufung des Klägers zurück und änderte die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten unseres Mandanten ab. Die Klage gegen ihn war damit vollständig abgewiesen. Auch die gegen ihn verlangten Dokumentations- und vorgerichtlichen Anwaltskosten hatten keinen Bestand. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufungen legte das OLG dem Kläger auf. Mit Berichtigungsbeschluss vom 17. Dezember 2025 ergänzte es den Kostentenor ausdrücklich um die Kosten der Nebenintervention.

Was der BGH in „Produktfotografien“ entschieden hat

Für das OLG war das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2024, I ZR 50/24, „Produktfotografien“, maßgeblich. Dieses Urteil stammt aus einem anderen Rechtsstreit. Es bildet die rechtliche Grundlage, an die das OLG Köln in unserem Verfahren anknüpfte.

Im BGH-Fall ging es um Fotografien von Bekleidung, die über die Google-Bildersuche im Zusammenhang mit Internetangeboten für Kasachstan und die Ukraine auffindbar waren. Die Beklagte hatte ihren Sitz in Deutschland. Gleichwohl fehlte nach der vom BGH gebilligten Gesamtwürdigung der hinreichende Bezug der beanstandeten Nutzung zum deutschen Schutzgebiet.

Der BGH knüpft an das Territorialitätsprinzip an. Ein deutsches Urheberrecht vermittelt Schutz für Deutschland. Hat ein beanstandetes Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland, bedarf es einer Gesamtbetrachtung, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. Die technische Möglichkeit, eine ausländische Seite aus Deutschland zu öffnen, genügt dafür allein nicht.

In diese Bewertung fließen die Auswirkungen auf die inländischen Interessen des Rechteinhabers ein. Ebenso ist zu prüfen, ob die Erreichbarkeit in Deutschland lediglich mit den technischen und organisatorischen Verhältnissen einhergeht oder ob der Anbieter von ihr gezielt profitiert. Der BGH verlangt dabei den Blick auf sämtliche urheberrechtlich relevanten Auswirkungen. Die Prüfung lässt sich deshalb nicht auf den Nachweis eines bestimmten deutschen Umsatzes reduzieren.

Das Fehlen einer technischen Zugriffssperre für deutsche Nutzer ist ebenfalls in diese Gesamtbewertung einzuordnen. Der BGH hielt bei ansonsten geringen Auswirkungen im Inland am fehlenden hinreichenden Inlandsbezug fest. Die Bedeutung eines Geoblockings hängt damit von den übrigen Umständen des Auftritts ab.

Warum das OLG Köln den Inlandsbezug verneint hat

Das OLG prüfte die tatsächlichen Verhältnisse der in der Berufung noch beteiligten Beklagten. Alle hatten ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Für unseren Mandanten berücksichtigte das Gericht insbesondere die Schweizer Länder-Domain, die schweizerdeutsche Ausrichtung seines Internetauftritts und die Funktion des Screenshots als Referenz für Programmierleistungen.

Ein wirtschaftlich relevanter Bezug dieser Verwendung zu Deutschland war nach der Bewertung des OLG nicht erkennbar. Der Kläger hatte nicht ausreichend dargelegt, wie sich gerade die Handlung unseres Mandanten in Deutschland wirtschaftlich oder sonst relevant ausgewirkt haben sollte. Die bloße weltweite Abrufbarkeit der Seite trug diesen Nachweis nicht.

Bei den weiteren Beteiligten prüfte das Gericht deren Tätigkeit und Vertriebs- oder Publikationsverhältnisse. Es untersuchte unter anderem, ob Produkte nach Deutschland angeboten werden konnten und ob die Geschäftstätigkeit auf den deutschen Markt zielte. Für Betreiber einer Schweizer Website folgt daraus: Die tatsächliche Ausrichtung und Wirkung des Auftritts müssen die Verteidigung tragen. Die .ch-Adresse bildet einen von mehreren Anhaltspunkten.

Für die Sprache gilt derselbe Zusammenhang. Deutsch ist auch eine Amtssprache der Schweiz. Deutschsprachige Inhalte können sich deshalb an ein Schweizer Publikum richten. Domain, Angebot, Kontaktdaten, Zielgruppe und tatsächliche Tätigkeit bestimmen die Einordnung mit.

Drei Fragen, die im Prozess auseinandergehalten werden müssen

Welches Gericht darf entscheiden?

Die internationale Zuständigkeit betrifft die Frage, vor den Gerichten welchen Staates ein Verfahren geführt werden darf. Im Kölner Fall bejahte das OLG die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens. Es folgte damit der auf den Erfolgsort bezogenen Betrachtung des Landgerichts unter Einbeziehung der EuGH-Rechtsprechung „Hejduk“.

Bei einer behaupteten urheberrechtlichen Internetverletzung kann die Abrufbarkeit im Gerichtsstaat für eine solche Zuständigkeit Bedeutung haben, wenn dort geschützte Rechte betroffen sein sollen. Die Zuständigkeit am Erfolgsort bleibt auf den Schaden im betreffenden Staat begrenzt. Das OLG durfte damit über die gegen unseren Mandanten gerichtete Klage entscheiden.

Welches Recht gilt für den beanspruchten Schutz?

Die zweite Frage beantwortet das Kollisionsrecht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist bei der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird. Wer Schutz für Deutschland verlangt, muss seine Ansprüche daher grundsätzlich am deutschen Urheberrecht messen lassen.

Die Rechtsordnung des beanspruchten Schutzgebiets bestimmt Inhalt und Umfang des jeweiligen Schutzes. Für den hier verlangten Schutz in Deutschland prüfte das OLG deutsches Urheberrecht. Der Schweizer Wohnsitz unseres Mandanten und der deutsche Wohnsitz des Fotografen waren in diesen grenzüberschreitenden Sachverhalt einzuordnen.

Ist dieses deutsche Recht tatsächlich verletzt?

Auf der materiellen Ebene prüft das Gericht die Verletzung des für Deutschland beanspruchten Rechts. Hier griff unser entscheidender Einwand: Der überwiegend in der Schweiz angesiedelten Verwendung fehlte der hinreichende Inlandsbezug. Ihre technische Abrufbarkeit in Deutschland blieb eine Begleiterscheinung des Internetauftritts.

Die drei Prüfungsschritte führten zu einem klaren Ergebnis: Deutsche Gerichte waren international zuständig. Für den beanspruchten Schutz galt deutsches Sachrecht. Für einen Anspruch aus diesem Recht fehlte der hinreichende Inlandsbezug. Deshalb wies das OLG die Klage als unbegründet ab.

Auch ein isolierter Lizenzschadensersatz braucht eine Rechtsverletzung

Der Kläger vertrat die Auffassung, seine Zahlungsansprüche seien anders zu beurteilen als ein Unterlassungsanspruch. Er verlangte isoliert Schadensersatz und stellte darauf ab, dass die Beklagten seine Erlaubnis und eine entsprechende Lizenz in Deutschland hätten einholen müssen. Außerdem berief er sich auf seine Vergütungsinteressen und die fehlende Urheberbenennung.

Das OLG stellte die Voraussetzungen des Anspruchs vor dessen Berechnung. Die Lizenzanalogie beziffert den Schaden aus einer festgestellten Rechtsverletzung. Für die eingeklagte deutsche Forderung musste deshalb zuerst eine Verletzung des deutschen Schutzrechts vorliegen. Daran fehlte es. Die angemessene Höhe einer fiktiven Lizenz war damit für die Entscheidung unerheblich.

Andernfalls ließe sich der fehlende territoriale Bezug allein mit dem Hinweis ersetzen, eine Lizenz wäre beim in Deutschland ansässigen Fotografen einzuholen gewesen. Nach der Entscheidung des OLG setzt diese Überlegung gerade das voraus, was zunächst zu prüfen ist. Auch der Verweis auf das Recht auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG führte im entschiedenen Fall zu keinem anderen Ergebnis.

Dabei bleibt der Unterschied zwischen den einzelnen Ansprüchen bestehen. Für Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG ist grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Ein Unterlassungsanspruch folgt eigenen Voraussetzungen. Beide Anspruchsarten benötigen aber eine widerrechtliche Verletzung des jeweils beanspruchten Rechts. Die Lizenzanalogie schafft keine davon losgelöste Zahlungspflicht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH

Das OLG Köln ließ die Revision nicht zu. Der Kläger wandte sich dagegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. In diesem Verfahren prüft der BGH die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Dazu gehören insbesondere grundsätzliche Bedeutung, die Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Beschwerdebegründung des Klägers griff unter anderem die Behandlung seiner isolierten Schadensersatzansprüche auf. Er rügte außerdem eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der BGH wies die Beschwerde am 21. Oktober 2026 unter dem Aktenzeichen I ZR 268/25 zurück. Er führte aus, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe, die auf Verfahrensgrundrechte gestützten Rügen nicht durchgriffen und auch die übrigen genannten Zulassungsgründe keine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten. Von einer näheren Begründung sah der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.

Mit der Zurückweisung wurde das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO rechtskräftig. Der Kläger trägt nach dem BGH-Beschluss die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 9. Für unseren Mandanten steht damit die vollständige Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage fest.

Für Zivilverfahren vor dem BGH gilt eine besondere Anwaltszulassung. Die vom Kläger beauftragten BGH-Anwälte führten dessen Beschwerde. Unsere Kanzlei übernahm in dieser Phase die weitere rechtliche Begleitung unseres Mandanten und die Bewertung der Nichtzulassungsbeschwerde. Der von Michael Hanke vor dem OLG erstrittene Erfolg hat durch den Abschluss des Beschwerdeverfahrens Bestand.

Für die rechtliche Einordnung sind die Funktionen der Entscheidungen maßgeblich: Das OLG begründet die vollständige Klageabweisung anhand des Inlandsbezugs. Die BGH-Leitentscheidung „Produktfotografien“ liefert den materiellen Maßstab. Der BGH-Beschluss vom 21. Oktober 2026 behandelt die Zulassungsvoraussetzungen und schließt das Rechtsmittelverfahren mit der gesetzlichen Rechtskraftfolge ab.

Was Websitebetreiber, Agenturen und Fotografen daraus ableiten können

Für eine Verteidigung gegen grenzüberschreitende Fotoforderungen sollten der konkrete Internetauftritt und sein tatsächliches Umfeld dokumentiert werden. Dazu können die angesprochenen Kunden, das Leistungsgebiet, Bestellmöglichkeiten, Lieferungen, Kontaktangaben und auf Deutschland gerichtete Werbemaßnahmen gehören. Soweit verfügbar, sind historische Reichweitendaten hilfreich. Maßgeblich ist der beanstandete Nutzungszeitraum. Ein später umgestalteter Internetauftritt bildet ihn nicht zuverlässig ab.

Eine Länder-Domain, die Währung oder eine regionale Selbstdarstellung sind Anhaltspunkte. Sie ersetzen die Gesamtprüfung nicht. Tatsächliche Aufträge aus Deutschland oder gezielt dort geschaltete Werbung können erhebliches Gewicht haben. Fehlende deutsche Umsätze oder eine geringe Bildgröße schließen eine Urheberrechtsverletzung umgekehrt nicht automatisch aus.

Wer als Agentur oder Webentwickler Referenzen veröffentlicht, sollte die Rechte an den darin sichtbaren Inhalten vorher klären. Die Erlaubnis, eine Kundenwebsite zu programmieren, beantwortet noch nicht, ob Fotografien daraus auf einer eigenen Referenzseite gezeigt werden dürfen. Eine klare Vereinbarung zu Nutzungsarten, Veröffentlichungsorten und Gebieten hilft, Streit zu vermeiden.

Für Fotografen und andere Rechteinhaber zeigt die Entscheidung die Bedeutung eines konkreten Tatsachenvortrags zum deutschen Schutzgebiet. Die Ansässigkeit des Urhebers in Deutschland und die Auffindbarkeit der Aufnahme im Internet genügen bei einem im Schwerpunkt ausländischen Verhalten nicht stets. Wer eine deutsche Rechtsverletzung verfolgt, sollte deren tatsächliche Anknüpfungspunkte sichern. Die Frage nach der angemessenen Lizenzhöhe folgt anschließend.

Die Grenzen des Erfolgs

Der Erfolg betrifft die im Verfahren geltend gemachten deutschen Ansprüche. Für eine Nutzung in der Schweiz oder anderen Ländern sind die dortigen Schutzrechte gesondert zu prüfen. Hinzukommen können vertragliche Verpflichtungen und bereits abgegebene Unterlassungserklärungen.

Für Screenshots und kleine Fotografien bleibt eine Rechteprüfung erforderlich. Unser Prozesserfolg beruht auf dem fehlenden hinreichenden Inlandsbezug. Die Zulässigkeit anderer Referenzabbildungen richtet sich nach deren Nutzungsrechten, einer etwaigen gesetzlichen Erlaubnis und den konkreten territorialen Verhältnissen.

Für Musik in Instagram-Reels oder TikTok-Videos können die Grundsätze zum Inlandsbezug als Analogie herangezogen werden. Der Kölner Rechtsstreit betraf Fotografien auf Websites. Bei Social-Media-Musik sind die Plattformverbreitung, die betroffenen Rechte, Werbung und tatsächliche Reichweite eigenständig zu untersuchen. Diese Unterschiede erläutern wir auch in unserem Beitrag zur IPPC-Abmahnung gegen Schweizer Unternehmen.

Gerichtliche Fristen müssen unabhängig von solchen Einwendungen gewahrt werden. Auch Verjährung, Nutzungszeitraum und Verfahrensstand bleiben zu prüfen. Die bloße Löschung eines Inhalts erledigt bereits erhobene Zahlungsansprüche oder ein laufendes Verfahren nicht von selbst.

Urheberrechtliche Forderungen mit Schweizbezug prüfen lassen

Der Fall verdeutlicht den Nutzen einer Verteidigung, die den konkreten Internetauftritt, den beanspruchten territorialen Schutz und den richtigen Rechtsmittelantrag zusammenführt. Für unseren Mandanten führte die Anschlussberufung zur vollständigen Klageabweisung. Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist dieser Erfolg rechtskräftig.

Hanke.Legal in Singen prüft urheberrechtliche Forderungen mit Deutschland-Schweiz-Bezug. Für eine Mandatsanfrage benötigen wir das vollständige Anspruchsschreiben oder die gerichtlichen Unterlagen, die beanstandeten Inhalte, vorhandene Lizenzvereinbarungen und Angaben zum damaligen Leistungs- und Verbreitungsgebiet. Teilen Sie laufende Fristen und bereits abgegebene Erklärungen mit. Auf dieser Grundlage beurteilen wir, welche Einwendungen belegbar sind und welche Reaktion wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist.

Stand: 23. Oktober 2026.