Anhörung im Bußgeldverfahren

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Für gewöhnlich beginnt ein Bußgeldverfahren mit einer Anhörung. Dem Beschuldigten wird die Gelegenheit gegeben, sich vor einer nachteiligen Maßnahme der Behörde zu der Sache zu äußern.

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Die Anhörung erfolgt in der Regel schriftlich durch die Verwaltungsbehörde. Der Anhörungsbogen enthält den Tatvorwurf, den Zeitpunkt und den Ort der Zuwiderhandlung sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

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Auch im Rahmen der Anhörung steht dem Betroffenen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. In vielen Fällen ist es taktisch sinnvoll, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und stattdessen Akteneinsicht zu beantragen.

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