Die Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechtes (§ 24 StVG) ist in § 26 III StVG geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben ist. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG beträgt diese Frist gemäß § 24 a StVG i. V. m. § 31 II 3 OWiG ein Jahr. Die Verjährung wird auch durch den Erlass des Bußgeldbescheids unterbrochen, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung (§ 33 Absatz 1 Nr. 9 OWiG).
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
In § 33 OWiG ist ein Katalog von Unterbrechungshandlungen geregelt. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Übersendung eines sogenannten Anhörungsbogens, mit dem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, ist grundsätzlich als Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens anzusehen. Für eine solche Bekanntgabe ist in § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG bestimmt, dass durch sie die Verjährung unterbrochen wird.
Der Bundesgerichtshof (NJW 1997, 598) entschied, dass eine Verjährungsunterbrechung nur eintritt, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung der Behörde bereits "der Person nach" bekannt sei. Bekannt im Sinne der Rechtsprechung ist der Betroffene erst, wenn seine Personalien ermittelt sind, nicht bereits, wenn lediglich ein Foto des Täters in der Akte ist. Es ist allerdings ohne rechtliche Bedeutung, wenn der Name des Betroffenen in dem Anhörungsbogen falsch angegeben ist, etwa mit einem Schreibfehler, sofern sich aus den weiteren Umständen zweifelsfrei ergibt, gegen wen sich der Vorwurf konkret richtet.
Nach der Rechtsprechung hat die Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen selbst dann die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht. Somit hilft die Behauptung, den Anhörungsbogen nicht bekommen zu haben, für die Frage nach einer Verjährungsunterbrechung nicht weiter.
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