Die Geltung der Regelungen nach Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B muss ausdrücklich vereinbart werden. Nur der Hinweis im Vertrag auf die "Geltung der VOB" reicht nicht aus, um die VOB/B auch wirksam zu vereinbaren. Viele Verträge leiden daran, dass die zu erbringende Leistung nur unzureichend beschrieben ist. Streit entsteht auch über die Qualität der erbrachten Leistung. Denn der Werkunternehmer oder Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, eine mangelfreie Leistung zu erbringen.
Der Auftraggeber oder Besteller kann einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht gilt für alle Werkverträge. Allergings beseitigt die Kündigung nicht die Pflicht zur Zahlung. Im BGB heißt es in § 638: Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Nach § 648 a BGB, der für alle Werkverträge gilt, können beide Vertragsparteien den Werkvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Nach der Generalklausel liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werkes fortzusetzen. Nach einer Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund kann der Werkunternehmer nur die Vergütung verlangen, die auf den bis dahin erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur freien Kündigung, bei der der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.
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