Es gilt das grundsätzliche Gebot, ohne genaue Aktenkenntnis keine Aussagen zu machen. |
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Die deutsche Strafprozessordnung gestattet dem Beschuldigten aus Respekt vor der Menschenwürde in jedem Stadium des Erkenntnisverfahrens zu schweigen. Aus diesem Schweigen dürfen auch keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden; es ist also nicht so, dass derjenige der schweigt, sich selbst anklagt. Das Schweigerecht wird auch durch eine eventuelle frühere Aussage nicht verwirkt. Es stimmt also nicht, dass derjenige der bereits einmal etwas gesagt hat, auch weiterhin Angaben machen muss. Ebenso kann derjenige, der noch nichts gesagt hat, zu einem späteren Zeitpunkt Aussagen machen. |
In jedem Fall sollten Sie aber keinesfalls Aussagen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Ermittlungsbehörden, machen, ohne zuvor mit einem Anwalt über den Inhalt dieser Angaben zu halten. Vor diesem Hintergrund warne ich auch ausdrücklich davor, Kurzinformationen oder spontane Äußerungen am Telefon zu erteilen. Denn es ist so, dass es nicht nur unterschriebene Protokolle gibt, die Äußerungen des Beschuldigten wiedergeben. Tatsache ist, dass auch unbedachte Äußerungen des Beschuldigten durchaus in Aktenvermerken der Ermittlungsbehörden Eingang in die Ermittlungsakte finden. Derartige Äußerungen können eine weitere Verteidigung erheblich erschweren, sogar unmöglich machen. Lediglich Angaben zur Person müssen gemacht werden, da eine Verweigerung dieser Angaben gem. § 111 OWiG geahndet werden könnte. Mehr als die Angaben zur Person, also Vorname, Name, Geburtsname, Geburtsort und ausgeübter Beruf, sollten keinesfalls gemacht werden. |
Der Beschuldigte darf auch zeugnisverweigerungsberechtigte Personen (z. B. Ehegatte) darum bitten, zunächst von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. |
Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass nur das umfassende Schweigen vor einer nachteiligen Beweiswürdigung schützt. Aus einem Teilschweigen dürfen dagegen nachteilige Schlüsse gezogen werden, weil sich der Beschuldigte mit seinen Teilangaben und seinem gesamten Verhalten der Beweiswürdigung unterwirft. Wir warnen deshalb ausdrücklich davor, sich zu Teilbereichen einzulassen. Denn dann könnte das Schweigen zu eventuellen weiteren Aspekten der vorgeworfenen Tat deren Verdachtsgrund erhöhen. |
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