Zeugenfragebogen


Wenn feststeht, dass der Halter des Fahrzeugs nicht der Fahrer gewesen sein kann, versenden die Behörden einen sogenannten Zeugenfragebogen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei dem Fahrzeughalter um eine Firma oder eine juristische Person handelt, wenn der Halter des Fahrzeugs eine männliche Person ist, als Fahrzeugführer jedoch eine weibliche Person ermittelt wurde, usw.. Regelmäßig enthalten die Zeugenfragebögen die Möglichkeit, Angaben zur Sache, Angaben zum Fahrzeugführer und Angaben zum Zeugnisverweigerungsrecht zu machen.

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Keine voreiligen Angaben machen


Bei Erhalt eines Zeugenfragebogens ist es nicht ratsam, voreilig Angaben zur Person des Fahrzeuglenkers zu machen. Denn hierdurch nimmt man dieser Person die Chance, dass das Verfahren wegen Nichtermittlung des tatsächlichen Fahrers  – folgenlos - verjährt.

Auf keinen Fall sollten Angaben zur Sache gemacht werden, insbesondere der Verstoß zugegeben werden. Dies verbaut dem Fahrzeuglenker jede Verteidigungsmöglichkeit. Es ist deshalb ratsam, den Zeugenfragebogen nicht an die Behörde zurückzusenden. Wird die Frist zur Abgabe des Zeugenfragebogens nicht eingehalten bzw. erfolgt keine Zurücksendung, wird zumeist angedroht, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden können. Hierzu zählt unter anderem eine Vorladung des Fahrzeughalters durch die kantonale Polizei im Wege eines Rechtshilfeersuchens.


Akteneinsicht


Leider sind die Möglichkeiten anwaltlicher Hilfe für den Zeugen (Fahrzeughalter) sehr eingeschränkt.  Grundsätzlich weigert sich die Behörde, Akteneinsicht für den Zeugen zu gewähren. Die Behörde beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 04.03.2010 – StB 46/09). Dort führt der Bundesgerichtshof aus: „Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als „Privatperson“ im Sinne von § 475 StPO.

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