Fahrverbot in Deutschland – welche Folgen drohen in der Schweiz?


Wer in Deutschland geblitzt wird, wegen eines Verkehrsdelikts ein Fahrverbot erhält, oder eine Straftat begeht und ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis erhält geht oft davon aus, dass die Sanktion ausschließlich für Deutschland gilt. In grenznahen Regionen und bei regelmäßigen Fahrten in die Schweiz ist das jedoch eine riskante Annahme. Hintergrund ist, dass die schweizerischen Behörden in bestimmten Konstellationen ein im Ausland ausgesprochenes Fahrverbot „in eine schweizerische Administrativmassnahme übersetzen“ können, also insbesondere einen (Warn-)Entzug des schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweises anordnen können. Maßgeblich ist hierfür heute Art. 16c bis des Schweizer Strassenverkehrsgesetzes (SVG).


Wichtig ist dabei eine saubere begriffliche Einordnung: In Deutschland kann ein Fahrverbot als Nebenfolge im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 25 StVG oder als Nebenstrafe im Strafrecht nach § 44 StGB verhängt werden. Ob und in welchem Umfang die Schweiz darauf reagiert, hängt nicht von der deutschen Bezeichnung, sondern von den Voraussetzungen des Schweizer Rechts und der schweizerischen Qualifikation der Tat ab.

Warum kann die Schweiz überhaupt reagieren?
Der Tatortstaat (also Deutschland) kann Maßnahmen grundsätzlich nur mit Wirkung für sein eigenes Staatsgebiet aussprechen und den schweizerischen Führerausweis als solchen nicht „entziehen“. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in der älteren Rechtsprechung deutlich gemacht. Gleichzeitig hatte das Bundesgericht im Jahr 2007 entschieden, dass das damalige Recht keine ausreichende gesetzliche Grundlage bot, um allein wegen einer Auslandtat einen schweizerischen Warnungsentzug anzuordnen. Gerade diese Rechtsprechung war ein wesentlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Norm geschaffen hat, die heute als Art. 16c bis SVG die „Auslandtat“ regelt.

Wann droht nach einem Fahrverbot in Deutschland ein Entzug in der Schweiz?
Art. 16c bis SVG knüpft den schweizerischen Führerausweisentzug an zwei Kernelemente. Erstens muss im Ausland tatsächlich ein Fahrverbot verfügt worden sein. Zweitens muss die zugrunde liegende Widerhandlung nach Schweizer Maßstäben als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren sein, also in den Anwendungsbereich von Art. 16b oder Art. 16c SVG fallen. Das ist praxisrelevant, weil sich daraus eine klare Konsequenz ergibt: Wenn in Deutschland „nur“ eine Geldbuße und Punkte verhängt werden, aber kein Fahrverbot, fehlt häufig bereits die erste Voraussetzung des Art. 16c bis SVG. Umgekehrt gilt: Sobald in Deutschland ein Fahrverbot oder eine vergleichbare Aberkennung der Fahrberechtigung rechtskräftig ausgesprochen wurde, müssen Betroffene ernsthaft damit rechnen, dass die zuständige schweizerische Administrativbehörde ein eigenes Verfahren eröffnet.

Entzugsdauer: Doppelbelastung vermeiden, aber nicht unterschätzen
Die schweizerische Entzugsdauer wird nicht „automatisch“ identisch zur deutschen Dauer festgesetzt. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen berücksichtigt werden; zugleich darf die Mindestentzugsdauer im Auslandtat-Kontext unterschritten werden, was eine Besonderheit gegenüber Inlandtaten ist. Das Bundesgericht betont in BGE 141 II 256, dass die ausländische und die schweizerische Maßnahme in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein müssen und dass das ausländische Fahrverbot Betroffene je nach persönlicher Betroffenheit unterschiedlich stark trifft. In der Praxis bedeutet das: Wer das ausländische Fahrverbot im Alltag kaum spürt (weil er im Tatortstaat selten fährt), kann in der schweizerischen Bemessung tendenziell stärker belastet werden als jemand, der beruflich ständig im Tatortstaat unterwegs ist und dort bereits erheblich eingeschränkt war.

„Obergrenze“ für Ersttäter: Nur bei tatsächlichen Ersttätern
Ein besonders wichtiger Punkt für die Verteidigungsstrategie ist die sogenannte „Obergrenzen-Regel“: Art. 16c bis Abs. 2 SVG enthält für Personen ohne Eintrag zu früheren Administrativmassnahmen im Informationssystem Verkehrszulassung (früher: Administrativmassnahmenregister/ADMAS) eine Begrenzung, wonach die schweizerische Entzugsdauer die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten darf. Diese Begrenzung wird in der Praxis häufig missverstanden. Das Bundesgericht stellt klar, dass dieses Privileg nur tatsächlichen Ersttätern zugutekommt. Wer bereits administrativrechtlich „vorbelastet“ ist, kann sich nicht darauf berufen, selbst wenn das ausländische Fahrverbot kurz war. Für Wiederholungstäter ist daher realistisch, dass die Schweiz – trotz Berücksichtigung der Auslandsmaßnahme – eine längere Entzugsdauer anordnet als die ausländische Dauer.

Kaskadensystem: Vorbelastungen wirken auch bei Auslandtaten
Die Schweiz kennt bei Administrativmassnahmen ein gestuftes System, in dem frühere Widerhandlungen und Entzüge die Mindestdauer und die Schärfe künftiger Maßnahmen beeinflussen. Das bedeutet praktisch, dass sich eine ältere Administrativmassnahme – auch wenn sie nicht „dramatisch“ war – in späteren Verfahren deutlich auswirken kann, weil sie die Einordnung als Erst- oder Wiederholungstäter bestimmt. Gerade Grenzgänger unterschätzen dieses Risiko häufig, weil sie die deutsche Ahndung (Bußgeld/Strafbefehl/Fahrverbot) isoliert betrachten und die schweizerische Register- und Kaskadenlogik erst dann „spüren“, wenn das Strassenverkehrsamt den Entzug verfügt.

Wie läuft das Verfahren in der Schweiz typischerweise ab?
In der Praxis beginnt die schweizerische Administrativmassnahme regelmäßig erst, wenn die ausländische Entscheidung verbindlich ist und den Behörden bekannt wird. Anschließend wird ein Administrativverfahren eröffnet, in dem Betroffene typischerweise angehört werden und ihre persönlichen, beruflichen und tatsächlichen Betroffenheiten substantiiert darlegen müssen, weil diese Umstände für die „angemessene Berücksichtigung“ der Auslandswirkung zentral sind. Entscheidend ist: Das schweizerische Verfahren ist nicht einfach ein „Nachvollzug“ der ausländischen Entscheidung, sondern eine eigenständige Beurteilung nach Schweizer Maßstäben, insbesondere zur Qualifikation als mittelschwere oder schwere Widerhandlung sowie zur Dauerbemessung.