Anliegen mit Schweizer Bezug?


Int. Zuständigkeit


In welchem Land wird gestritten oder geklagt? Zivil- und Handelssachen: Lugano-Übereinkommen als „Spielregel“ zwischen Deutschland und der Schweiz. Für Zivil- und Handelssachen regelt das Lugano-Übereinkommen 2007 (LugÜ), welches Gericht international zuständig ist. Es enthält etwa Regeln zu allgemeinen Gerichtsständen (Wohnsitz), zu besonderen Gerichtsständen (z. B. Vertrag, unerlaubte Handlung) sowie zu Gerichtsstandsvereinbarungen. Fehler bei der Zuständigkeitsprüfung sind kostspielig. Eine Klage kann als unzulässig abgewiesen werden, obwohl der Anspruch materiell-rechtlich besteht.
Delikt/Schadensfall (z. B. Verkehrsunfall, Vermögensschaden, Wettbewerbsverstoß) Gerade bei grenzüberschreitenden Delikten ist der „Erfolgsort“ entscheidend. Verbrauchersachen (typisch bei Online-Verträgen, Coaching, Finanz-/Anlagekonstellationen) Bei Verbraucherstreitigkeiten sind die Zuständigkeitsregeln im LugÜ besonders strikt.

Anwend. Recht


Nach welchem materiellen Recht wird entschieden? Bei grenzüberschreitenden Verträgen bestimmt sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach der Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008). Sie regelt insbesondere die Rechtswahl und Auffanganknüpfungen, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde. Für außervertragliche Ansprüche (z. B. Unfall, Delikt, Produkthaftung, Wettbewerbsrecht) ist regelmäßig die Rom-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) maßgeblich. 

Wesentlich ist, dass das nach Rom II berufene Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines EU-Staates ist, sodass bei Schweiz-Bezug häufig schweizerisches materielles Recht zur Anwendung gelangen kann.

Aktive Veredelung


Bei Warenverkehr zwischen EU/Deutschland und der Schweiz treten regelmäßig Fragen des Zoll- und Verfahrensrechts auf. Auf EU-Seite ist der Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) die Grundlage für Zollverfahren (einschließlich Veredelungsverfahren). 

Für die Schweiz stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Informationen und Praxisleitlinien zu Veredelungsverfahren bereit (einschließlich interner Richtlinien/Weisungen). 

Fehler in Zollanmeldungen oder in der Verfahrenswahl können nicht nur Abgabenfolgen auslösen, sondern je nach Konstellation auch verwaltungs- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtshilfeersuchen


Bei Vorladungen, Rechtshilfeersuchen, Durchsuchungen oder Vermögenssicherungen spielt internationale Zusammenarbeit eine zentrale Rolle. Rechtsgrundlagen sind in Deutschland insbesondere das IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 

Auf Schweizer Seite ist die internationale Rechtshilfe in Strafsachen über die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geregelt; das Bundesamt für Justiz der Schweiz stellt die Rechtsgrundlagen übersichtlich dar. In grenzüberschreitenden Konstellationen geht es häufig nicht nur um „Tat und Strafe“, sondern um Akteneinsicht, Beweisverwertung, Zustellungen, Vermögensabschöpfung, Einziehungsfragen und die Vermeidung von Eskalationen durch unkoordinierte Kommunikation.

Fahrverbot


Wenn Ihnen in der Schweiz ein Fahrverbot oder in Deutschland eine fahrerlaubnisrechtliche Maßnahme droht, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Wirkung die Entscheidung grenzüberschreitend entfaltet und welche Rechtsmittel möglich sind. 

Wir prüfen Zuständigkeit, Vollstreckbarkeit und Verteidigungsoptionen und unterstützen bei der taktisch sinnvollen Vorgehensweise gegenüber Behörden und Gerichten.

Titelanerkennung


Wie wird ein Titel in Deutschland oder der Schweiz durchgesetzt? Das LugÜ enthält in Titel III detaillierte Regeln zur Anerkennung und Vollstreckung.


Anerkennung ausländischer Titel kann grundsätzlich ohne besonderes Verfahren erfolgen (Art. 33 LugÜ). Versagungsgründe sind eng begrenzt, z. B. ordre public, fehlende rechtzeitige Zustellung, Unvereinbarkeit mit anderen Entscheidungen (Art. 34 LugÜ). 

Es findet keine inhaltliche Nachprüfung („révision au fond“) der ausländischen Entscheidung (Art. 36 LugÜ).
Sturmgewehr


Konstellationen rund um Waffen (einschließlich halbautomatischer Langwaffen) sind im grenzüberschreitenden Kontext besonders sensibel. In Deutschland ist das Waffenrecht zentral im Waffengesetz (WaffG) geregelt. 

Für die Schweiz ist das Waffenrecht bundesrechtlich geregelt (Waffengesetz); die einschlägigen Normtexte sind über amtliche Sammlungen abrufbar. Bereits Transport-, Aufbewahrungs- und Erwerbsfragen können genehmigungs- und strafbewehrt sein. Eine frühzeitige rechtliche Einordnung ist hier regelmäßig entscheidend.

Vorladung Poliezi


Erhalten Sie eine Vorladung durch schweizer Polizeibehörden oder werden Sie als Beschuldigter oder Auskunftsperson kontaktiert, ist eine frühzeitige Einordnung entscheidend. 

Wir klären Ihre Rechte und Pflichten, steuern die Kommunikation, prüfen Akten- und Informationslage und entwickeln eine Strategie, um unnötige Risiken durch unbedachte Aussagen oder Fristversäumnisse zu vermeiden.





Umsatzsteuer


Umsatzsteuerfragen werden in Streitigkeiten häufig unterschätzt, obwohl sie die Forderungshöhe erheblich beeinflussen können. Wir prüfen, ob Umsatzsteuer vertraglich geschuldet und durchsetzbar ist, ob sie bereits in Preisen enthalten war und ob eine Erstattung oder Korrektur möglich ist, insbesondere wenn der Vertragspartner Umsatzsteuer verlangt, obwohl sie rechtlich nicht anfällt oder nicht angefallen ist. 

Zudem klären wir, welche Nachweise erforderlich sind und wie Erstattungs- oder Rückzahlungsansprüche vertraglich und prozessual sinnvoll geltend gemacht werden können.

Schweizer Darlehensgeber


Bei Darlehen mit einem Schweizer Darlehensgeber entscheiden häufig bereits die Vorfragen, wo geklagt werden kann und welches Recht gilt. Wir prüfen die internationale Zuständigkeit, insbesondere den Gerichtsstand am Erfüllungsort (z. B. Zahlungsort/ Rückzahlungsort) und die Wirkung von Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln, sowie das anwendbare Recht nach Rom I bzw. schweizerischem IPRG. 

Typische Probleme sind unklare Leistungsorte, unterschiedliche Währungs- und Kontenabreden, Vollstreckungsfragen sowie die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen. Wir entwickeln eine belastbare Strategie zur Durchsetzung oder Abwehr von Rückzahlungs-, Zins- und Nebenforderungen – außergerichtlich und gerichtlich.



Ein „Schweizer Bezug“ liegt vor, sobald eine Partei, ein Vertrag, ein Unfallort, ein Wohnsitz, ein Vermögenswert oder eine behördliche Maßnahme einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz hat. In der Praxis entscheidet dieser Bezug häufig darüber, wo Sie Ansprüche geltend machen können, welches Recht angewendet wird und wie ein Titel in Deutschland oder der Schweiz anerkannt und vollstreckt wird. Maßgeblich sind dabei nicht nur deutsches materielles Recht, sondern regelmäßig auch völkerrechtliche Übereinkommen sowie europäische Kollisions- und Zuständigkeitsregeln, die im Verhältnis zur Schweiz über das Lugano-Übereinkommen abgebildet werden.

Hanke.Legal berät und vertritt Sie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten strukturiert entlang der drei Kernfragen: (1) internationale Zuständigkeit, (2) anwendbares Recht, (3) Durchsetzung/Vollstreckung. 

Diese Seite dient als Überblick; vertiefende Informationen werden auf den Unterseiten bereitgestellt.