Aktive Veredelung (Zoll) bei Schweizer Fahrzeugen in Deutschland
Viele Halterinnen und Halter von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen lassen ihr Fahrzeug in Deutschland umbauen, aufwerten oder technisch optimieren, etwa durch Tuning, Folierung, Sonderausstattung oder hochwertige Anbauteile. Zollrechtlich ist das jedoch kein „normaler Werkstattbesuch“, sondern kann ein besonderes Zollverfahren auslösen, das bei Nichtbeachtung schnell zu erheblichen Kosten und Folgeproblemen führt. Seit dem 01. Januar 2018 wird an der deutsch-schweizerischen Grenze verstärkt darauf geachtet, dass diese Vorgänge nach den Vorgaben des Unionszollkodex abgewickelt werden.
Im Kern geht es um das Verfahren der aktiven Veredelung (EU-rechtlich: Inward Processing). Dieses Verfahren erlaubt es, Nicht-Unionswaren (dazu zählt aus EU-Sicht auch ein Schweizer Fahrzeug) zur Bearbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet der EU zu verbringen, ohne dass bei ordnungsgemäßer Durchführung bereits Einfuhrabgaben anfallen.
Was bedeutet „aktive Veredelung“ praktisch?
Die Europäische Kommission beschreibt das Verfahren so, dass Nicht-EU-Waren zur Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, etwa Herstellung oder Reparatur, in die EU eingeführt werden können und bei Ankunft unter diesem Verfahren keine Einfuhrabgaben (einschließlich einfuhrbezogener Steuern wie Umsatzsteuer) erhoben werden. Nach der Bearbeitung können die Waren wieder ausgeführt oder – falls sie doch im EU-Markt verbleiben sollen – in den freien Verkehr überlassen werden; dann werden Einfuhrabgaben fällig. Wichtig ist dabei: Für die aktive Veredelung ist grundsätzlich eine Bewilligung/Autorisierung der Zollbehörden erforderlich.
Reparatur/Wartung oder „wertsteigernde“ Maßnahme?
In der Praxis ist die Abgrenzung entscheidend: Reparaturen und Wartungen können – je nach Konstellation – weiterhin im Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig sein, also ohne das „wertsteigernde“ Veredelungsverfahren. Wertsteigernde Maßnahmen wie Tuning, Änderungen an Aufbauten, Neulackierungen oder vergleichbare Aufwertungen sind regelmäßig nicht mehr unter das vereinfachte Verfahren zu fassen und müssen zollrechtlich sauber als aktive Veredelung abgewickelt werden. Typische Beispiele für „Veredelungen“ sind u. a. Styling-Kits, Felgenveredelung, Multimedia-/Hi-Fi-Einbauten, Sportauspuffanlagen, Lederausstattung, Sportfahrwerke/Tieferlegung, Scheibentönung, Facelift-Umbauten, Chip-Tuning und Car-Folierung.
Was passiert, wenn die aktive Veredelung nicht angemeldet wird?
Bereits die Einreise mit Veredelungsabsicht ohne schriftliche Bewilligung und ohne Sicherheitsleistung kann zu einer Zollschuld führen, wobei die Zollschuld „sobald der Aufwertungsauftrag vom Kfz-Betrieb angenommen wird“ entstehen kann. Als Zollschuldner kommt typischerweise der schweizerische Fahrzeugführer/Verbringer in Betracht. Zusätzlich kann auch die deutsche Werkstatt als Veredler Zollschuldner werden, wenn sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass zollrechtliche Pflichten nicht erfüllt wurden. Neben der reinen Abgabennachforderung drohen in der Praxis regelmäßig weitere belastende Folgen, insbesondere im Bereich des Steuer- und Steuerstrafrechts (je nach Vorwurfslage und Sachverhalt).
Typischer Ablauf: So wird es zollrechtlich sauber gemacht
Nach den IHK-Hinweisen bedeutet „korrekt“, dass die geplante aktive Veredelung bei der Einreise schriftlich angemeldet wird, regelmäßig über das Einheitspapier (Vordruck 0737), und dass nach Wertschätzung eine Sicherheitsleistung in Abhängigkeit vom Fahrzeugwert hinterlegt wird. Bei der Ausreise ist typischerweise eine Bestätigung/Abfertigung unter Vorlage der Rechnung erforderlich, damit die Sicherheit wieder freigegeben werden kann.
Für private Personen ist das Verfahren oft organisatorisch aufwendig. In der Praxis werden deshalb häufig Dienstleister (Verzollung/Spedition) eingebunden oder – je nach Struktur – Lösungen über ein Zollkonto der Werkstatt organisiert. Eine Gesamtsicherheit auch durch eine andere Person als den Bewilligungsinhaber kann gestellt werden, wodurch beispielsweise eine Werkstatt eine Gesamtsicherheit für mehrere Schweizer Kunden leisten kann; dokumentiert wird dies über eine entsprechende Bewilligung.
Sonderfall Grenzbezirk: Erleichterungen möglich
Für bestimmte Konstellationen im (ehemaligen) Zollgrenzbezirk wird in den Kammerinformationen ein Sonderfall erwähnt, in dem keine Sicherheit gestellt werden muss, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere Privatperson und Grenzbezirk-Konstellation). Ob diese Ausnahme im konkreten Einzelfall greift, muss sauber anhand der beteiligten Orte und der persönlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Was kostet es, wenn die Sache als „Einfuhr“ behandelt wird?
Wenn ein Vorgang nicht als aktive Veredelung (oder ein anderes passendes Zollverfahren) läuft und die Ware faktisch in den freien Verkehr gelangt, können Einfuhrabgaben entstehen, insbesondere Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, weil bei der Überlassung in den freien Verkehr die Abgaben zu zahlen sind. Zur Größenordnung: Bei der Einfuhr eines Pkw aus einem Drittstaat wird in vielen Konstellationen ein Zollsatz von 10 % auf den Fahrzeugwert (zuzüglich etwaiger Liefer-/Grenzkosten) genannt; zudem wird die Einfuhrumsatzsteuer auf einer Bemessungsgrundlage erhoben, die typischerweise Fahrzeugwert plus Nebenkosten plus Zoll umfasst (Hinweis: Präferenz-/Ursprungsfragen können im Einzelfall Abweichungen verursachen).
Beispiel (vereinfachte Darstellung ohne Nebenkosten): Bei einem Fahrzeugwert von 55.500,81 € und einem Zollsatz von 10 % ergäbe sich ein Zoll von 5.550,08 €. Die Einfuhrumsatzsteuer (19 % in Deutschland) wird dann grundsätzlich auf die Summe aus Wert und Zoll berechnet, sodass schnell ein Gesamtbetrag im fünfstelligen Bereich erreicht werden kann.
Aktuelle Rechtsprechung: Formfehler sind riskant, aber nicht jede Konstellation ist „verloren“
Die Rechtsprechung zeigt zwei wichtige Linien: Der EuGH stellt zum Begriff „Verwendung“ im Kontext des Erlöschens einer Zollschuld klar, dass sich „Verwendung“ im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK auf eine Nutzung bezieht, die über die im Rahmen der aktiven Veredelung bewilligten Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. Das FG München hat in einem praxisrelevanten Fall betont, dass nicht jede unzulässige Behandlung automatisch als „Verwendung“ zu qualifizieren ist, und dass eine bloße Verwendungsabsicht das Erlöschen nicht zwingend ausschließt; entscheidend sei die tatsächliche Teilnahme der Ware am Wirtschaftsgeschehen in der Union. Diese Entscheidungen helfen in Streitfällen in der Argumentation. Sie ersetzen jedoch nicht die Grundregel, dass die zollrechtliche Verfahrenswahl und die Formalien von Anfang an sauber umgesetzt werden müssen, weil sonst überhaupt erst die Auseinandersetzung über Zollschuld, Erlöschenstatbestände und Nachweise entsteht.
Wie Hanke.Legal hilft
Wir beraten und vertreten Schweizer Fahrzeughalter, deutsche Werkstätten und beteiligte Unternehmen bei allen typischen Problemfeldern rund um Fahrzeugaufwertungen und Zoll, insbesondere bei der rechtssicheren Einordnung, ob vorübergehende Verwendung genügt oder die aktive Veredelung erforderlich ist, bei der Abstimmung mit Zollstellen, bei der Prüfung und Abwehr von Abgabenbescheiden sowie bei der strategischen Kommunikation, wenn bereits eine Zollschuld geltend gemacht wird. Wir begleiten außerdem die Sachverhalts- und Nachweisführung, wenn eine Wiederausfuhr oder ein Erlöschenstatbestand rechtlich relevant wird.