Aktive Veredelung


Das in der Schweiz zugelassene Fahrzeug über der Grenze umbauen oder reparieren zu lassen, ist grundsätzlich eine gute Idee. Allerdings hat der Zoll bei solchen Maßnahmen ein Wort mitzureden. Denn Fahrzeuge können nur dann über die Grenze gebracht werden, ohne dass Abgaben anfallen, wenn sie weitestgehend unverändert bleiben.

 

Unter dem sperrigen Begriff »Aktive Veredelung« wird aus der Sicht des Zolls alles erfasst, was mit der Veränderung des eingeführten Fahrzeugs verbunden ist. Natürlich besteht der Zoll darauf, dass eine Bewilligung vorliegt. Diese Bewegung muss mit einem Formular der Zollbehörde beantragt werden. Außerdem dürfen nur die Maßnahmen durchgeführt werden, die bewilligt worden sind. 


Unter die aktive Veredelung fällt zum Beispiel:

  • dauerhafte Veränderung eines Fahrzeugs
  • dauerhafte Leistungssteigerung
  • beträchtliche Wertsteigerung des Fahrzeugs 


Derjenige, der sich nicht an die Spielregeln der Zollbehörde hält, muss mit unangenehmen Reaktionen rechnen. Regelmäßig wird das Fahrzeug Abgaben unterworfen (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer). Außerdem wird ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. 

Die Berechnung der Abgaben stellt sich zum Beispiel bei einen Fahrzeugwert von 55.500,81 € folgendermaßen dar: 


10 % Zoll


5658,88 €

Wert Einfuhrumsatzsteuer


62.247, 69 € 

19 % Einfuhrumsatzsteuer


11.827,06 € 

Gesamtbetrag


17.485,94 € 


Bescheid von Behörde erhalten, dass keine vorübergehende Befreiung von der Einfuhr vorliegt?
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