Obwohl der vorgeworfene Verkehrsverstoß in Deutschland begangen worden sein soll, kann dieser Verkehrsverstoß durchaus Wirkungen in der Schweiz entfalten. In Betracht kommen Sanktionen nach dem Straßenverkehrsgesetz der Schweiz (SVG) vom 19. Dezember 1958 in der jeweils gültigen Fassung. |
Das SVG regelt unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips zwar grundsätzlich nur Inlandsachverhalte. Folgerichtig hatte das Bundesgericht durch Urteil vom 14. Juni 2007 festgestellt, dass das SVG keine ausreichende Grundlage für den Entzug des schweizerischen Führerausweises nach Verkehrsregelverletzungen im Ausland enthält. Nach der Auffassung des Schweizerischen Bundesrates (Botschaft zur Änderung des SVG vom 28. September 2007) war der Umstand, dass fehlende Führerscheinmaßnahmen nach Verkehrsregelverletzungen der Verkehrssicherheit abträglich. Deshalb wurde der Entwurf einer Teilrevision des Straßenverkehrsgesetzes eingereicht, die gesetzliche Grundlage dafür schaffen sollte, dass bei einer Verkehrsregelverletzung im Ausland der Führerausweis in der Schweiz entzogen werden kann. |
Dementsprechend wurde Art. 16 c bis in das SVG aufgenommen, der seit 1. Sept. 2008 in Kraft ist und den Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland regelt. |
Voraussetzungen hierfür sind u.a., dass Fahrberechtigung für das Gebiet des Tatortstaates von einer dort zuständigen Behörde rechtskräftig aberkannt worden sein muss. Es reicht nicht aus, dass eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und zusätzlich je nach den in den ausländischen Staaten angewandten Registrierungssystemen noch Punkte eingetragen wurden. Hinzu kommt, dass die Widerhandlung, wäre sie in der Schweiz begangen worden, nach den Bestimmungen des SVG als mittelschwer oder schwer qualifiziert werden, also den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises zur Folge haben. |
Eine Doppelbestrafung soll dadurch verhindert werden, dass die die kantonalen Entzugsbehörden bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes angemessen zu berücksichtigen haben. Hierdurch soll eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösung erreicht werden. Ob eine Doppelbestrafung hierdurch tatsächlich verhindert werden kann, bleibt aber fraglich. |
Allerdings gilt auch für Führerausweisentzüge aufgrund von Widerhandlungen im Ausland das Kaskadensystem der Artikel 16 b und 16 c SVG. Danach kommt bei einem Rückfall eine höhere (bei Auslandtaten unterschreitbare) Mindestentzugsdauer zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die erste, die zweite oder beide Widerhandlungen im Ausland begangen wurden. |