Sturmgewehr über die Grenze (Schweiz–Deutschland): Strafbarkeit, Risiken und Verteidigung
Gerade im Grenzgebiet rund um Singen/Konstanz kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass nach einem Schiesstraining oder einer Veranstaltung in der Schweiz eine Ordonnanzwaffe (umgangssprachlich „Sturmgewehr“) noch im Fahrzeug ist und unbeabsichtigt nach Deutschland mitgeführt wird. Spätestens bei einer Kontrolle durch Zoll oder Polizei eskaliert die Situation regelmäßig sofort, weil deutsche Behörden das Mitführen und Verbringen solcher Waffen als besonders sicherheitsrelevant einstufen. Wichtig ist dabei: Ob ein „Sturmgewehr“ rechtlich als Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) oder „nur“ als (ggf. verbotene/erlaubnispflichtige) Schusswaffe nach dem Waffengesetz (WaffG) behandelt wird, hängt von Bauart, Funktionsweise (vollautomatisch/halbautomatisch), konkretem Modell und Einordnung nach Anlage ab. Die Anlage zum KrWaffKontrG erfasst u.a. vollautomatische Gewehre und – mit Ausnahmen – auch halbautomatische Gewehre sowie bestimmte Teile als Kriegswaffen.
1) Typische Folgen einer Entdeckung in Deutschland
Wird eine solche Waffe im Bundesgebiet festgestellt, sind die behördlichen Standardmaßnahmen häufig:
- Sicherstellung/Beschlagnahme der Waffe und ggf. Munition sowie weiterer Gegenstände.
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (häufig parallel nach KrWaffKontrG und WaffG).
- Je nach Sachlage Durchsuchungsmaßnahmen und erkennungsdienstliche Maßnahmen.
- Prüfung der Zuverlässigkeit (waffenrechtlich) und ggf. Folgen für Jagdschein/waffenrechtliche Erlaubnisse.
- Bei auslandsbezogenen Konstellationen: Abstimmung mit Schweizer Behörden (Informationsaustausch, Rechtshilfe, Rückfragen zum Waffenstatus).
2) Strafrahmen: Warum „Tagessätze“ oft nicht passen
Vorsätzliche Einfuhr/Beförderung einer Kriegswaffe ist nach § 22a KrWaffKontrG regelmäßig mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht. Das ist ein sehr scharfes Strafrahmenregime. Fahrlässigkeit ist demgegenüber milder und kann bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reichen. In fahrlässigen Konstellationen sind Geldstrafen/Strafbefehlskonstellationen deutlich eher denkbar. Zusätzlich können – je nach Einordnung – Straftatbestände nach dem WaffG einschlägig sein, z.B. beim unerlaubten Verbringen/ Mitnehmen/ Besitz, mit teils erheblichen Strafrahmen. Die gerichtliche Praxis zeigt außerdem: Bei KrWaffKontrG-Verfahren sind Einordnung und Strafzumessung hoch streitentscheidend. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise in einem Fall zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen den Strafausspruch u.a. wegen nicht tragfähig begründeter Strafschärfung aufgehoben.
3) „Auch nur ein Teil“ kann genügen
Besonders praxisrelevant ist, dass nicht nur die vollständige Waffe relevant sein kann. Die Anlage zum KrWaffKontrG erfasst neben bestimmten Gewehren auch wesentliche Teile/Komponenten, was in der Verteidigung regelmäßig eine zentrale Rolle spielt (Einordnung, Vorsatz/Fahrlässigkeit, Reichweite der Tat). Auch die Rechtsprechung befasst sich fortlaufend mit Konkurrenz- und Einordnungsfragen im Waffen-/Kriegswaffenrecht.
4) Strafbefreiende Abgabe: Chance – aber nur unter engen Voraussetzungen
Das KrWaffKontrG enthält eine wichtige, aber oft missverstandene Regel: Wer eine Kriegswaffe in das Bundesgebiet verbracht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben, wenn er sie freiwillig und unverzüglich einer zuständigen Stelle abliefert bzw. sich ernsthaft darum bemüht.
Zwei Punkte sind dabei entscheidend:
Diese Regel ist tatbestandlich und zeitlich eng („freiwillig“, „unverzüglich“). Selbst wenn eine Strafbefreiung nach KrWaffKontrG greift, kann trotzdem eine Strafbarkeit nach WaffG oder andere Rechtsfolgen im Raum stehen (z.B. Besitz/Verbringen verbotener Gegenstände, Zuverlässigkeit).
5) Schweiz–Deutschland: Legaler Grenzübertritt erfordert saubere Papiere und richtige Einstufung
Viele Mandate scheitern nicht an „bösem Willen“, sondern an fehlender Dokumentation und falscher Einstufung. Auf Schweizer Seite gibt es – je nach Kategorie – Vorgaben zur (vorübergehenden) Ausfuhr, etwa über Begleitschein/Europäischen Feuerwaffenpass bzw. Zuständigkeiten von fedpol/SECO. Zollseitig wird zudem zwischen Jagd-/Sportwaffen und „Kriegswaffen“ differenziert; für Trainings-/Wettkampfschießen werden in bestimmten Konstellationen Erleichterungen beschrieben, zugleich wird die Wiederein-/Wiederausfuhr als obligatorisch dargestellt. Entscheidend ist jedoch: Solche Schweizer Regelungen ersetzen nicht die Prüfung der deutschen Strafbarkeit und Erlaubnislage. Genau hier entstehen in der Praxis die größten Risiken.