Strafbefehl
Ein Strafbefehl ist kein „Warnschreiben“, sondern eine gerichtliche Entscheidung, die bei Untätigkeit rechtskräftig wird. Der Strafbefehl soll Verfahren ohne Hauptverhandlung erledigen, ist aber für Betroffene häufig mit erheblichen Folgen verbunden, etwa Geldstrafe, Eintragungen, Fahrverbot oder Nebenfolgen. Genau deshalb ist der Strafbefehl ein Bereich, in dem Fristen, Form und Strategie besonders konsequent geprüft werden müssen.
Was ist ein Strafbefehl?
Der Strafbefehl ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem bestimmte Strafsachen ohne mündliche Verhandlung abgeschlossen werden können. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vorschriften zum Strafbefehlsverfahren. Praktisch bedeutet das: Das Gericht entscheidet „schriftlich“ auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Wer nicht reagiert, behandelt das Recht den Strafbefehl nach Fristablauf wie ein rechtskräftiges Urteil.
Die entscheidende Frist: Einspruch binnen zwei Wochen
Gegen einen Strafbefehl ist der Einspruch das zentrale Rechtsmittel. Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Diese Frist ist in der Praxis der häufigste „Kipppunkt“, weil bereits wenige Tage Verzögerung zur Rechtskraft führen können. Selbst wenn die Sache materiell verteidigungsfähig wäre, ist sie dann prozessual oft nur noch über enge Ausnahmen zu öffnen.
Form des Einspruchs: Schriftform und elektronische Einreichung
Der Einspruch unterliegt Formanforderungen. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; außerdem kann er als elektronisches Dokument nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln eingereicht werden. Für den Betroffenen ist entscheidend: Eine „normale“ E-Mail ist rechtlich riskant, weil sie die Anforderungen an sichere Übermittlungswege und Signatur regelmäßig nicht erfüllt.
Aktuelle Rechtsprechung zur Einlegung per E-Mail: Uneinheitliche Linie, hohes Risiko
Die Gerichte haben sich in jüngerer Zeit intensiv mit der Frage befasst, ob ein per E-Mail übersandter Einspruch wirksam sein kann, wenn ein unterschriebenes Schreiben als PDF beigefügt, vom Gericht ausgedruckt und zur Akte genommen wird. Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 15. Januar 2024 – 2 Ws 187/23) betont, dass eine einfache E-Mail die Schriftform nicht wahrt, wenn die Authentizität und Urheberschaft nicht hinreichend zuverlässig feststehen, und dass auch der Ausdruck allein nicht „automatisch“ heilt, wenn ernstliche Zweifel an der Urheberschaft verbleiben. Demgegenüber hat das LG Potsdam (Beschl. v. 13. Februar 2025 – 25 Qs 46/24) entschieden, dass die Übersendung eines unterschriebenen und eingescannten Einspruchsschreibens als PDF-Anhang ausnahmsweise genügen kann, wenn das Dokument fristgerecht ausgedruckt, zur Akte genommen wird und die Urheberschaft eindeutig ist, etwa durch Unterschrift, Briefkopf, Aktenzeichen und fehlende Zweifel an der Person des Erklärenden.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Empfehlung: Wer Fristen sicher wahren will, sollte den Einspruch so einreichen, dass die Form nicht streitig wird. Gerade weil die Rechtsprechung fallbezogen argumentiert und die Wirksamkeit an Identitäts- und Authentizitätsfragen knüpft, ist eine „E-Mail-Lösung“ als Standard nicht belastbar.
Einspruch beschränken: Nicht immer „alles oder nichts“
Der Einspruch kann inhaltlich beschränkt werden, etwa auf bestimmte Rechtsfolgen. Das ist in der Praxis relevant, wenn der Tatvorwurf im Kern nicht bestritten wird, aber etwa die Höhe der Tagessätze, ein Fahrverbot oder Nebenfolgen gezielt angegriffen werden sollen. Zusätzlich sieht das Gesetz für bestimmte Konstellationen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss vor, wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird und die erforderlichen Zustimmungen vorliegen; dabei darf nicht zum Nachteil des Angeklagten von der Festsetzung im Strafbefehl abgewichen werden.
Was passiert nach dem Einspruch?
Ist der Einspruch verspätet oder unzulässig, wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen; gegen diese Verwerfung ist die sofortige Beschwerde eröffnet. Ist der Einspruch zulässig, wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Wichtig ist dabei ein häufig unterschätzter Punkt: Mit einem zulässigen Einspruch kann aus dem „schriftlichen Verfahren“ eine vollwertige Hauptverhandlung werden, und das Gericht ist bei der Urteilsfällung nicht an den Ausspruch des Strafbefehls gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. Das ist kein Argument gegen den Einspruch, aber ein Argument für Strategie: Man muss vorab seriös prüfen, ob und wie ein Einspruch geführt wird, welche Beweislage besteht und welches Ergebnis realistisch ist.
Frist versäumt: Wiedereinsetzung ist möglich, aber kein Selbstläufer
Wenn die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt wurde, kommt grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsantrag in Betracht. In der Praxis scheitern Wiedereinsetzungen häufig an fehlender Glaubhaftmachung, unvollständiger Dokumentation oder verspäteter Antragstellung. Deshalb ist es regelmäßig sinnvoll, sofort nach Kenntnis des Fristproblems zu handeln und die Gründe sauber zu belegen.