Coachingverträge: Online-Coaching, Mentoring und digitale Programme rechtssicher einordnen
Der Markt für Online-Coaching und Mentoring ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Gleichzeitig sind die Streitigkeiten rund um hohe Vergütungen, angebliche „Erfolgsversprechen“, Abo-Modelle, Ratenzahlungen, Widerruf, Kündigung und Rückforderungen deutlich angestiegen. Seit 2025 liegt zudem höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, die die rechtliche Bewertung vieler Coachingprogramme maßgeblich beeinflusst und in der Praxis zu einer erheblichen Zahl von Rückabwicklungsfällen geführt hat.
Hanke.Legal unterstützt sowohl Teilnehmer (Kunden) als auch Anbieter bei der rechtssicheren Gestaltung, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Coachingverträgen. Wir beraten und vertreten außergerichtlich und gerichtlich – strukturiert, beweisorientiert und mit Blick auf wirtschaftlich sinnvolle Lösungen.
1. Der Kernpunkt seit 2025: Wann wird „Coaching“ zu zulassungspflichtigem Fernunterricht?
Viele Konflikte drehen sich um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Das Gesetz knüpft die Zulässigkeit bestimmter Lernangebote an eine behördliche Zulassung des Lehrgangs (in der Praxis über die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, „ZFU“). Fehlt diese Zulassung, ist der Fernunterrichtsvertrag gesetzlich als nichtig ausgestaltet.
1.1 Die drei Kriterien (Gesamtschau)
Nach § 1 FernUSG und der aktuellen Rechtsprechung kommt es in einer Gesamtwürdigung insbesondere auf drei Merkmale an:
Erstens muss entgeltlich Wissen oder Fähigkeiten vermittelt werden. Zweitens müssen Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sein. Drittens muss eine (vertraglich geschuldete) Überwachung des Lernerfolgs vereinbart sein.
1.2 BGH 2025: FernUSG kann auch Unternehmer schützen
Der BGH hat 2025 klargestellt, dass das FernUSG nicht „automatisch“ auf Verbraucher beschränkt ist, sondern – je nach Fallkonstellation – auch bei Verträgen im unternehmerischen Bereich relevant sein kann. Das ist praktisch bedeutsam, weil viele hochpreisige Programme gezielt an Selbständige, Gründer und Unternehmer vermarktet werden.
1.3 Lernerfolgskontrolle: Der Streitpunkt in nahezu allen Verfahren
Der zentrale Abgrenzungsstreit liegt regelmäßig bei der Frage, ob überhaupt eine Lernerfolgskontrolle vereinbart ist. Der BGH hat in einem Urteil vom 02. Oktober 2025 (III ZR 173/24) die Schwelle für eine Lernerfolgskontrolle nicht unnötig hoch angesetzt. In der Entscheidung wird unter anderem herausgearbeitet, dass eine vertraglich vorgesehene Möglichkeit, Fragen zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten, im konkreten Zuschnitt eine Lernerfolgskontrolle begründen kann, wenn das Programm didaktisch strukturiert ist und die Rückkopplung Teil der geschuldeten Leistung ist.
Demgegenüber haben mehrere Obergerichte in verschiedenen Fallgestaltungen eine FernUSG-Anwendbarkeit verneint, wenn es an einer „echten“ bzw. vereinbarten Lernerfolgskontrolle fehlt und das Angebot stärker als individuelle Beratung, Begleitung oder Consulting geprägt ist.Auch die Abgrenzung „reine Fragemöglichkeit“ versus „geschuldete Lernkontrolle“ wird in der Praxis uneinheitlich gehandhabt; als Orientierung wird in behördlichen und gerichtlichen Darstellungen häufig darauf hingewiesen, dass reine Fragemöglichkeiten ohne verpflichtende Kontrollen typischerweise nicht genügen, während verpflichtende Aufgaben, Abfragen oder strukturierte Rückmeldeschleifen eher in Richtung Fernunterricht führen.
2. Rechtsfolgen: Was passiert, wenn FernUSG einschlägig ist und keine Zulassung vorliegt?
Wenn ein Vertrag als Fernunterrichtsvertrag einzuordnen ist und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung verfügt, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. In solchen Fällen stehen im Zentrum der Auseinandersetzung typischerweise folgende Konsequenzen:
Erstens kann der Teilnehmer bereits gezahlte Entgelte regelmäßig über Rückabwicklung (Bereicherungsrecht) zurückverlangen, weil es an einem wirksamen Rechtsgrund für die Zahlung fehlt. Der BGH hat hierzu 2025 grundsätzliche Leitlinien veröffentlicht.
Zweitens ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Anbieter Wertersatz verlangen kann, in der Praxis ein entscheidender Hebel. In zusammenfassenden behördlich-nahen Darstellungen zur BGH-Entscheidung wird betont, dass ein Wertersatzanspruch des Anbieters jedenfalls nicht „automatisch“ entsteht, sondern substantiierte Darlegungen erfordern kann, etwa zu konkreten ersparten Aufwendungen des Teilnehmers.
Drittens kippt mit der Nichtigkeit häufig auch die Grundlage für Inkasso- und Mahnaktivitäten. Gerade bei hohen Forderungen, Ratenplänen und automatisierten Mahnläufen ist eine saubere rechtliche Einordnung und ein konsequentes Beweismanagement entscheidend.
3. Grenzfälle und Gegenlinien: Nicht jedes Online-Coaching ist automatisch Fernunterricht
Trotz der BGH-Grundsätze gilt weiterhin: Die Einordnung hängt stark von der konkreten Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Durchführung ab.
3.1 Beispiele aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, in denen FernUSG verneint wurde
Das OLG Köln (Urteil vom 06. Dezember 2023 – 2 U 24/23) hat in einer viel beachteten Entscheidung eine Nichtigkeit nach FernUSG abgelehnt und Vergütungsansprüche bejaht, weil die Voraussetzungen – insbesondere zur Lernkontrolle – im konkreten Vertrags- und Leistungsbild nicht erfüllt waren.
Das OLG Hamm (Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2025 – 12 U 63/25) hat ebenfalls die Erfolgsaussichten einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung verneint und dabei klar herausgestellt, dass der Vertrag als Dienstvertrag einzuordnen sei; zudem wurde in der veröffentlichten Entscheidungsdarstellung hervorgehoben, dass keine „Dienste höherer Art“ im Sinne des § 627 BGB vorlagen, was für die Kündigungsfrage relevant sein kann.
Auch das OLG München hat in einer Entscheidung vom 17. Oktober 2024 (29 U 310/21) einen Vergütungsanspruch aus einem Coachingvertrag bejaht und sich mit den typischen Einwendungen (FernUSG, Lernerfolgskontrolle, unternehmerischer Kontext) auseinandergesetzt.
3.2 Beispiele, in denen eine FernUSG-Nähe besonders diskutiert wird
In der gerichtlichen Praxis wird die FernUSG-Nähe eines Coachingprogramms nicht an der Bezeichnung („Coaching“, „Mentoring“, „Mastermind“) festgemacht, sondern an der tatsächlichen Struktur des Angebots, wie sie vertraglich geschuldet ist und wie sie typischerweise durchgeführt wird. Maßgeblich ist dabei vor allem, ob das Programm in seiner Gesamtkonzeption als entgeltliche, überwiegend Wissens- oder Fähigkeitsvermittlung mit individueller Lernerfolgskontrolle einzuordnen ist. Diese Leitlinie deckt sich sowohl mit der gesetzlichen Definition als auch mit den behördlichen Leitinformationen der ZFU.
Ein besonders starkes Indiz für „Fernunterrichtsnähe“ liegt nach der aktuellen höchstrichterlichen Linie dort, wo asynchrone Unterrichtsanteile (z. B. Videomodule, Lernplattform, Skripte, abrufbare Lektionen) nicht nur „begleitend“ sind, sondern das Programm prägen. Der BGH hat ausdrücklich herausgestellt, dass die für Fernunterricht typische räumliche Trennung bei Online-Angeboten jedenfalls dann vorliegt, wenn zeitversetzt abrufbare Unterrichtsbestandteile überwiegen, also Darbietung und Abruf typischerweise nicht gleichzeitig stattfinden. Damit rückt jedes Programm in den Fokus, das im Kern wie ein digitaler Lehrgang organisiert ist und nur ergänzend Live-Elemente anbietet.
Die entscheidende Streitachse ist in nahezu allen Verfahren die „Überwachung des Lernerfolgs“. Hier hat der BGH 2025 die Schwelle praxisrelevant konkretisiert und zugleich deutlich gemacht, dass dieses Tatbestandsmerkmal weit auszulegen ist. Es genügt nach der Senatsrechtsprechung, wenn eine individuelle Anleitung des Teilnehmers vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Damit geraten vor allem Programme in den FernUSG-Bereich, bei denen die Rückkopplung nicht nur als unverbindliche „Support-Option“ existiert, sondern als Bestandteil der geschuldeten Leistung ausgestaltet ist, etwa durch verbindlich vorgesehene Q&A-Formate, strukturierte Rückmeldeschleifen oder sonstige „Checkpoints“, mit denen der Anbieter den Lernfortschritt begleitet und bewertet.
Besonders deutlich wird die FernUSG-Nähe nach der BGH-Argumentation dort, wo der Vertrag oder die Programmbeschreibung Erfolgskriterien an die Teilnahme knüpft, etwa indem ein „erfolgreiches Coaching“ Voraussetzung für ein Zertifikat oder einen Abschlussnachweis sein soll. In der Entscheidung vom 02. Oktober 2025 (III ZR 173/24) wird genau dieser Punkt als tragfähiges Indiz herangezogen, weil er in der Logik des Vertrags eine Bewertung des erreichten Lern- bzw. Coaching-Ergebnisses voraussetzt und damit die Lernerfolgskontrolle praktisch „mitdenkt“.
In der Abgrenzung ist zugleich wichtig: Nicht jede Kommunikationsmöglichkeit reicht. Mehrere Obergerichte haben – je nach Vertragsbild – betont, dass eine bloße Möglichkeit, während Live-Calls oder in Gruppenfragen zu stellen, nicht automatisch eine (vertraglich geschuldete) Lernerfolgskontrolle darstellt, wenn es im Kern bei einer Selbstkontrolle bleibt oder wenn die Interaktion nicht als strukturierter Bestandteil der Wissensvermittlung konzipiert ist. Das OLG Köln arbeitet diese Grenze ausdrücklich heraus und warnt sinngemäß davor, bereits jedes Mindestmaß an Interaktion als Lernkontrolle zu qualifizieren. In dieselbe Richtung weist die obergerichtliche Linie, die FernUSG-Anwendbarkeit verneint, wenn gerade keine verbindlichen Kontroll- oder Bewertungsmechaniken vereinbart sind.
Zusammengefasst ist ein Online-Coaching in der Rechtsprechung besonders fernunterrichtsnah, wenn es wie ein Lehrgang organisiert ist, der auf einer Plattform oder in Modulen „abgearbeitet“ wird, wenn asynchrone Inhalte das Programm prägen und wenn darüber hinaus ein System verbindlicher Rückmeldungen, Lernstands- oder „Erfolg“-Bewertungen vorhanden ist, das über bloße allgemeine Support-Kommunikation hinausgeht. Je stärker ein Programm also didaktisch strukturiert ist und je stärker es Leistungs-/Fortschrittslogiken mit Feedback- und Abschlussmechanismen verbindet, desto eher wird die FernUSG-Prüfung zum zentralen rechtlichen Dreh- und Angelpunkt.
3.3 FernUSG-bejahende Rechtsprechung (Zulassungspflicht, Nichtigkeit und Rückabwicklung von Online-Coachingverträgen)
Die derzeit maßgebliche (und in der Tendenz zunehmend vereinheitlichte) Rechtsprechung bejaht bei vielen Online-Coaching- und Mentoring-Programmen die Einordnung als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG. Typisch sind dabei Programme, die aus (i) einer digitalen Lernplattform mit Skripten/Videos, (ii) regelmäßig stattfindenden Live-Calls (Einzel- oder Gruppencalls) und (iii) Q&A-Formaten bzw. Chat-/Messenger-Gruppen bestehen. Wenn der Anbieter hierfür keine Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG (ZFU-Zulassung) besitzt, wird der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG regelmäßig als nichtig behandelt, mit der Folge, dass Zahlungen grundsätzlich bereicherungsrechtlich zurückverlangt werden können und der Anbieter aus dem Vertrag keine Vergütung herleiten kann.
3.3.1 Bundesgerichtshof: Leitlinien, die FernUSG häufig „öffnen“
Der Bundesgerichtshof hat 2025 in zwei zentralen Entscheidungen den Rahmen so konturiert, dass Online-Coachingprogramme häufig in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen:
BGH, Urt. v. 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 („Business-Mentoring-Programm“)
Der BGH bestätigt die Nichtigkeit eines Online-Mentoring-/Coachingvertrags wegen fehlender Zulassung und stellt die Weichen für die Einordnung moderner Online-Formate: „Räumliche Trennung“ kann auch bei synchronen Videokonferenzen vorliegen, wenn Lehrende und Lernende sich an unterschiedlichen Orten befinden. Die „Überwachung des Lernerfolgs“ ist weit zu verstehen; es genügt bereits, wenn der Teilnehmer nach dem Vertrag die Möglichkeit hat, Fragen zum erlernten Stoff zu stellen und dadurch eine individuelle Lernkontrolle herbeizuführen. Für die Rückabwicklung ist wichtig: Ein Anbieter kann sich nicht pauschal mit „Wert der Leistung = Vertragspreis“ retten; Wertersatz/Saldierung setzt konkreten Vortrag voraus.
BGH, Urt. v. 02. Oktober 2025 – III ZR 173/24 („E-Commerce Master Club“)
Der BGH bestätigt erneut: Fehlt die Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Besonders relevant (und für Coachinganbieter in der Praxis „sprengkräftig“) sind drei Klarstellungen: Fernunterricht liegt bei der Vermittlung „jeglicher Kenntnisse und Fähigkeiten“ vor; eine „Mindestqualität“ ist nicht Voraussetzung. Lernerfolgskontrolle liegt bereits dann vor, wenn der Teilnehmer nach dem Vertrag einen Anspruch auf Fragenstellung (z.B. in Calls/Q&A) hat. Der BGH hält ausdrücklich fest, dass die Anwendung des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch bei Verträgen mit (angehenden) Unternehmern in Betracht kommt. Kernaussage für die Unterseite: Nach dieser BGH-Linie erfüllen viele Coachings bereits dann die FernUSG-Voraussetzungen, wenn sie strukturiert Wissen/Fähigkeiten vermitteln und ein (auch nur punktuelles) Q&A-/Feedback-Element zur Lernkontrolle vertraglich angelegt ist.
3.3.2 Oberlandesgerichte: Bestätigung und Ausweitung in die Breite
Die Oberlandesgerichte nehmen die BGH-Leitlinien erkennbar auf und wenden sie in der Fläche an:
OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 08. August 2025 – 21 U 13/25
Das OLG Köln weist ausdrücklich darauf hin, dass es die Berufung voraussichtlich zurückweisen wird, weil ein Rückzahlungsanspruch und die Nichtigkeit nach § 7 FernUSG i.V.m. § 12 FernUSG zutreffend angenommen worden seien. Das Gericht schließt sich der BGH-Auffassung an, dass das FernUSG auch auf Unternehmer anwendbar ist, und bejaht sowohl die räumliche Trennung beim Online-Unterricht als auch die Lernerfolgskontrolle bereits bei vertraglich vorgesehenen Frage-/Antwort- und Feedback-Mechanismen.
OLG Dresden, Urt. v. 30. April 2025 – 12 U 1547/24
Auch für Onlinekurse mit Lernplattform (z.B. vorproduzierte Videos) wird die Anwendbarkeit des FernUSG bejaht, wenn der Kurs auf den Erwerb von Kenntnissen/Fähigkeiten angelegt ist und Interaktion/Feedback zur Lernkontrolle vorgesehen ist.
OLG Celle, Urt. v. 01. März 2023 – 3 U 85/22 (frühe, häufig zitierte Linie)
Das OLG Celle zählt zu den frühen Treibern der FernUSG-Anwendung auf Coachingangebote und wird in der späteren Diskussion vielfach als Referenz herangezogen, wenn es um die Einordnung von Coachingprogrammen als Fernunterricht geht.
3.3.3 Praktische Leitmotive der „bejahenden“ Rechtsprechung
Aus den genannten Entscheidungen lassen sich wiederkehrende Argumentationsmuster ableiten, die Sie (auch für die Beratung auf Ihrer Website) transparent machen können:
Der Begriff „Kenntnisse und Fähigkeiten“ ist bewusst weit. Coaching, Mentoring, E-Commerce-Programme, Business-Aufbau-Kurse oder Trading-Programme werden nicht deshalb „ausgenommen“, weil sie als „Coaching“ vermarktet werden. Entscheidend ist, ob tatsächlich Wissen und Fähigkeiten vermittelt werden.
„Lernerfolgskontrolle“ ist bereits bei einfachen Q&A-Mechanismen erfüllt. Die Rechtsprechung verlangt typischerweise keine Prüfungen, Hausaufgaben oder Korrekturen. Es genügt häufig, dass der Teilnehmer Fragen stellen und Feedback erhalten kann, um sein Verständnis zu überprüfen.
Die Rechtsfolge ist hart: fehlende Zulassung führt regelmäßig zur Nichtigkeit. Ist das Programm zulassungspflichtiger Fernunterricht und fehlt die Zulassung, kann der Anbieter aus dem Vertrag grundsätzlich keine Zahlungsansprüche herleiten; der Teilnehmer kann Rückabwicklung verlangen.
4. Weitere rechtliche Hebel neben FernUSG (Widerruf, Kündigung, AGB, Sittenwidrigkeit)
Selbst wenn FernUSG im Einzelfall nicht greift, ist ein Coachingvertrag keineswegs „unangreifbar“. In der Praxis sind insbesondere vier Komplexe regelmäßig entscheidend:
Erstens ist bei Verträgen mit Verbrauchern das Widerrufsrecht im Fernabsatz häufig ein eigenständiger Ansatzpunkt, insbesondere wenn Belehrungen fehlen, unklar sind oder Voraussetzungen für ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nicht sauber dokumentiert wurden. Zweitens ist die Frage der Kündigung zentral. Coachingverträge werden in der Rechtsprechung häufig als Dienstverträge behandelt. Ob eine freie Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB eröffnet ist, hängt stark vom besonderen Vertrauensverhältnis und der konkreten Ausgestaltung ab; einzelne Obergerichte verneinen „Dienste höherer Art“ bei standardisierten Programmen ausdrücklich.
Drittens spielt die AGB-Kontrolle eine erhebliche Rolle. Laufzeitklauseln, Ausschlüsse von Einwendungen, pauschale „No-Refund“-Versprechen, starre Ratenpläne und intransparente Leistungsbeschreibungen sind typische Streitpunkte. Viertens wird in hochpreisigen Fällen nicht selten Sittenwidrigkeit bzw. wucherähnliche Konstellationen diskutiert, etwa bei extremem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung oder aggressiven Vertriebsmethoden. Derartige Ansätze sind beweis- und argumentationsintensiv, können aber je nach Sachlage relevant werden.
5. Wie wir helfen: Klarer Fahrplan für Teilnehmer und Anbieter
5.1 Für Teilnehmer (Kunden)
Wir prüfen strukturiert, ob und mit welcher Erfolgsaussicht Sie sich von einem Coachingvertrag lösen können oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern können. In der Praxis sichern wir dazu die Vertragsunterlagen, Leistungsbeschreibungen (Webseitenstände), Kommunikationsverläufe, Zugangs- und Nutzungsdaten sowie die tatsächliche Programmdurchführung, weil genau diese Tatsachen über FernUSG, Widerruf, Kündigung und Wertersatz entscheiden.
Wir unterstützen Anbieter bei der rechtssicheren Gestaltung von Programmen, insbesondere bei sauberer Leistungsbeschreibung, belastbarer Vertragsstruktur, AGB- und Fernabsatz-Compliance sowie – falls notwendig – bei der strategischen Einordnung und Vorbereitung einer ZFU-Zulassung. Gleichzeitig vertreten wir Anbieter in Zahlungsprozessen und in Rückforderungsfällen, in denen es auf eine präzise Abgrenzung „Beratung/Consulting“ versus „Fernunterricht“ ankommt.
5.2 Für Anbieter
Wir unterstützen Anbieter bei der rechtssicheren Gestaltung von Programmen, insbesondere bei sauberer Leistungsbeschreibung, belastbarer Vertragsstruktur, AGB- und Fernabsatz-Compliance sowie – falls notwendig – bei der strategischen Einordnung und Vorbereitung einer ZFU-Zulassung. Gleichzeitig vertreten wir Anbieter in Zahlungsprozessen und in Rückforderungsfällen, in denen es auf eine präzise Abgrenzung „Beratung/Consulting“ versus „Fernunterricht“ ankommt.