Deliktsrecht – Schadensersatz und Schmerzensgeld nach unerlaubter Handlung


Das Deliktsrecht regelt, wann jemand für einen Schaden einstehen muss, den er einem anderen rechtswidrig zufügt. In der Praxis geht es dabei häufig um Situationen, in denen kein Vertrag besteht oder in denen neben vertraglichen Ansprüchen zusätzliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Typische Fälle sind Verkehrsunfälle, Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Stürze, Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten, fehlerhafte Auskünfte oder Eingriffe in Eigentum und Besitz. Deliktsrecht ist damit eines der zentralen Instrumente, um Schäden konsequent zu regulieren – außergerichtlich oder gerichtlich.

Hanke.Legal berät und vertritt Geschädigte und Anspruchsgegner im Deliktsrecht. Wir prüfen die Anspruchsgrundlagen, sichern Beweise, beziffern Schäden vollständig und setzen Ansprüche zielgerichtet durch oder wehren unberechtigte Forderungen ab. Durch den Kanzleistandort in Singen in unmittelbarer Grenznähe zur Schweiz bearbeiten wir zudem regelmäßig Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug, etwa bei Schweizer Beteiligten, Versicherern oder Vermögenswerten, die über die Grenze hinweg relevant werden.


1. Was ist Deliktsrecht?

Deliktsrecht bezeichnet die Haftung aus unerlaubter Handlung. Der zentrale Grundtatbestand ist § 823 Abs. 1 BGB. Danach ist derjenige zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. § 823 Abs. 2 BGB erweitert die Haftung zudem auf die Verletzung bestimmter Schutzgesetze. Ergänzend kommen weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht, etwa bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) oder bei spezialgesetzlichen Haftungstatbeständen.

Für die Praxis bedeutet das: Es muss nicht zwingend ein Vertrag bestehen, damit Schadensersatz verlangt werden kann. Entscheidend ist, ob eine rechtswidrige Pflichtverletzung vorliegt, ob ein Schaden entstanden ist und ob dieser Schaden kausal auf das Verhalten zurückzuführen ist.


2. Typische Fallkonstellationen im Deliktsrecht

Deliktsrechtliche Mandate betreffen häufig Verkehrsunfälle, in denen neben der Kfz-Halterhaftung auch deliktische Anspruchsgrundlagen eine Rolle spielen. Ebenso häufig sind Sturz- und Unfallereignisse, etwa auf schlecht geräumten Gehwegen, in Gebäuden, auf Parkplätzen oder in Geschäften, bei denen die Frage der Verkehrssicherungspflicht entscheidend ist. Weitere typische Fälle sind Sachbeschädigungen, etwa an Fahrzeugen, Gebäuden oder sonstigem Eigentum, sowie körperliche Übergriffe, Beleidigungen oder unerlaubte Eingriffe in Besitz und Eigentum.

Auch wirtschaftliche Schäden können deliktsrechtlich relevant werden, etwa bei betrügerischen Handlungen, falschen Angaben oder bei vorsätzlicher Schädigung. In solchen Fällen ist die Abgrenzung zur bloßen Vertragsverletzung oft entscheidend, weil davon abhängt, ob zusätzliche Haftungsgrundlagen, erweiterte Schadenspositionen und gegebenenfalls auch strafrechtliche Schritte in Betracht kommen.


3. Welche Ansprüche bestehen – und was umfasst der Schaden?

Wenn deliktische Haftung gegeben ist, steht im Mittelpunkt die vollständige Schadenskompensation. Grundlage ist der Gedanke der Naturalrestitution: Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Daraus ergeben sich je nach Fall unterschiedliche Schadenspositionen.

Bei Personenschäden kommen typischerweise Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten, Pflege- und Betreuungskosten sowie – bei schweren Fällen – dauerhafte Folgeschäden und Zukunftsschäden in Betracht. Bei Sachschäden geht es häufig um Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietkosten für Ersatzgegenstände, Gutachterkosten und weitere Folgekosten. Im Einzelfall können auch Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung relevant sein, etwa bei fortdauernden Eingriffen in Eigentum oder Besitz.

Entscheidend ist dabei, dass Schäden vollständig und nachvollziehbar dokumentiert und beziffert werden. Versicherer und Gegner kürzen in der Praxis regelmäßig Positionen, wenn Belege fehlen oder wenn die Kausalität nicht sauber hergeleitet wird. Gerade deshalb ist die Beweissicherung im Deliktsrecht häufig der erfolgskritische Faktor.


4. Beweis, Dokumentation und Fristen: häufig entscheidender als die „Rechtsfrage“

Im Deliktsrecht ist die rechtliche Ausgangslage oft klar, die Beweislage jedoch nicht. Typische Streitpunkte sind der genaue Hergang, die Frage der Verursachung, der Grad des Verschuldens, die Mitverursachung des Geschädigten und die Höhe einzelner Schadenspositionen. Deshalb spielt Dokumentation eine überragende Rolle: Fotos, Videos, Zeugen, Polizeiberichte, ärztliche Befunde, Gutachten, Rechnungen, Zahlungsnachweise und ein sauberer Zeitablauf sind regelmäßig entscheidend.

Hinzu kommt die Verjährung. Deliktische Ansprüche unterliegen typischerweise der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Fristbeginn hängt davon ab, wann der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wer zu lange wartet, riskiert, dass Ansprüche trotz materieller Berechtigung nicht mehr durchgesetzt werden können. Deshalb prüfen wir bei jedem Fall frühzeitig, ob Fristen laufen und welche Schritte notwendig sind, um Rechtsverluste zu vermeiden.


5. Abwehr unberechtigter deliktischer Forderungen

Deliktische Ansprüche werden auch missbräuchlich geltend gemacht, etwa durch pauschale Behauptungen eines Schadens, überzogene Schmerzensgeldforderungen oder eine unzutreffende Darstellung des Hergangs. Für Anspruchsgegner ist es deshalb wichtig, frühzeitig zu prüfen, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt, ob Kausalität und Schaden nachgewiesen sind und ob Mitverschulden oder andere Einwendungen greifen.

Wir vertreten daher nicht nur Geschädigte, sondern auch Anspruchsgegner. Ziel ist eine konsequente Abwehr unberechtigter Forderungen, eine saubere Beweissicherung zu Ihren Gunsten und – wenn sinnvoll – eine wirtschaftlich tragfähige Vergleichslösung.


6. Deliktsrecht mit Schweiz-Bezug: grenzüberschreitende Besonderheiten frühzeitig einordnen

In der Grenzregion Singen sind deliktische Sachverhalte mit Schweiz-Bezug häufig, etwa wenn sich ein Schadensereignis im grenznahen Raum ereignet, Beteiligte in der Schweiz wohnen oder Versicherer im Ausland involviert sind. In solchen Fällen sind Zuständigkeit, anwendbares Recht, Zustellung und Vollstreckung frühzeitig zu klären, weil sich daraus erhebliche Auswirkungen auf Tempo, Kosten und Durchsetzungschancen ergeben können. Wir berücksichtigen diese Fragen von Beginn an in der Strategie.


7. Unsere Vorgehensweise

Wir beginnen mit einer strukturierten Prüfung: Was ist wann passiert, wer war beteiligt, welche Beweise existieren, welche Schäden sind entstanden und welche Fristen laufen? Danach erhalten Sie eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten und Risiken sowie eine konkrete Empfehlung für die nächsten Schritte. Wenn eine außergerichtliche Regulierung möglich ist, setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch. Wenn die Gegenseite bestreitet oder blockiert, führen wir die gerichtliche Durchsetzung bis zum Titel und übernehmen anschließend auch die Zwangsvollstreckung.