Was ist eine Forderung?
Eine Forderung ist das Recht, von einer anderen Person oder einem Unternehmen eine Leistung zu verlangen. In der Praxis geht es am häufigsten um Geldforderungen, zum Beispiel um den Kaufpreis aus einem Kaufvertrag, um eine Handwerkerrechnung, um offene Mieten oder um nicht bezahlte Dienstleistungen.
Wenn eine Rechnung offen bleibt, stellt sich regelmäßig nicht nur die Frage, ob die Forderung besteht, sondern vor allem, ob und wie sie effizient durchgesetzt werden kann. Genau hier setzt unsere anwaltliche Arbeit im Forderungsrecht an: Wir prüfen die Anspruchsgrundlage, sichern Beweise, setzen Fristen, führen die außergerichtliche Durchsetzung und übernehmen – wenn erforderlich – das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren bis zur Zwangsvollstreckung.
Als Kanzlei in Singen, in unmittelbarer Grenznähe zur Schweiz, unterstützen wir Mandanten zudem häufig bei grenzüberschreitenden Konstellationen, etwa wenn der Schuldner in der Schweiz sitzt oder Vermögen im Ausland zu vollstrecken ist.
Für wen ist diese Seite relevant?
Sie sind bei uns richtig, wenn Sie eine Forderung prüfen, durchsetzen oder abwehren möchten, insbesondere in folgenden Konstellationen:
- Sie möchten klären, ob Ihre Forderung rechtlich besteht und in welcher Höhe sie durchsetzbar ist.
- Sie möchten Ihre Forderung außergerichtlich geltend machen und eine schnelle Zahlung erreichen.
- Sie möchten ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage einleiten, weil der Schuldner nicht reagiert oder bestreitet.
- Sie sind Schuldner und möchten prüfen lassen, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht oder ob Einwendungen greifen.
- Gegen Sie wird eine unberechtigte oder überhöhte Forderung erhoben, und Sie möchten sich konsequent verteidigen.
Viele weitere Konstellationen sind denkbar. Bei allen Fragen rund um das Forderungsrecht hilft Ihnen einer unserer Anwälte bei Hanke.Legal kompetent weiter.
Fälligkeit und Verzug
Ob eine Forderung bereits verlangt werden kann, hängt von ihrer Fälligkeit ab. Wenn keine Zeit für die Leistung vereinbart ist und sich auch aus den Umständen kein Zahlungszeitpunkt ergibt, kann der Gläubiger die Leistung grundsätzlich sofort verlangen, und der Schuldner muss sofort leisten.
Wichtig ist dabei: In vielen Vertragsverhältnissen wird die Fälligkeit vertraglich an Bedingungen geknüpft, etwa „zahlbar nach Rechnungserhalt“ oder „zahlbar bis zum 15. des Folgemonats“. Entscheidend ist also stets die konkrete Vereinbarung und der zugrunde liegende Anspruch.
Verzugsschaden
Zusätzlich gibt es eine gesetzliche „Auffangregel“: Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung) ein; bei Verbrauchern gilt das jedoch nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Verzugszinsen: Wie hoch sind sie?
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Ob darüber hinaus höhere Zinsen geschuldet sind, kann sich aus Vertrag oder aus besonderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Wir prüfen das im konkreten Fall und beziffern Zinsen so, dass sie im Zweifel auch gerichtlich sauber durchsetzbar sind.
40-Euro-Verzugspauschale: Wann gibt es sie – und wie wird sie behandelt?
Bei Entgeltforderungen kann der Gläubiger bei Verzug des Schuldners, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40,00 € verlangen.
Dabei sind zwei Punkte in der Praxis besonders wichtig:
Erstens kann die Pauschale – je nach Forderungsstruktur – mehrfach anfallen. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass bei mehreren verspäteten Zahlungen, die als Entgelt für periodisch wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Vertrags zu leisten sind, der pauschale Mindestbetrag grundsätzlich je verspäteter Zahlung zur Anwendung kommen kann.
Zweitens ist die Pauschale kein Instrument für eine „Doppelabrechnung“ von Kosten. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der angemessene Ersatz von Beitreibungskosten so zu berechnen ist, dass die Kostenbestandteile, die bereits durch die pauschalen 40,00 € abgedeckt werden, nicht nochmals ersetzt werden dürfen.
Praktisch bedeutet das regelmäßig: Soweit vorgerichtliche Rechtsanwalts- oder Inkassokosten als Verzugsschaden ersatzfähig sind, ist die Pauschale im Ergebnis typischerweise in die Gesamtschau einzubeziehen, um eine doppelte Erstattung derselben Beitreibungskosten zu vermeiden.
Wichtiger arbeitsrechtlicher Sonderfall: Bei Lohnforderungen ist die 40-Euro-Pauschale in der ersten Instanz vor den Arbeitsgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen § 12a ArbGG nicht durchsetzbar.
So unterstützen wir Sie im Forderungsrecht
