Klageverfahren: Wenn eine außergerichtliche Lösung nicht (mehr) möglich ist
Nicht jede Angelegenheit lässt sich außergerichtlich klären. Auch wenn wir in den meisten Fällen zunächst konsequent versuchen, eine zügige und wirtschaftlich sinnvolle Lösung ohne Gericht zu erreichen, gibt es Konstellationen, in denen nur ein gerichtliches Verfahren die notwendige Verbindlichkeit schafft. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gegenseite trotz eindeutiger Anspruchslage nicht zahlt, Einwendungen erhebt, Verzögerungstaktiken verfolgt oder eine verbindliche Entscheidung erforderlich ist. 1. Einreichung der Klage und Form der Übermittlung Ein Zivilprozess beginnt dadurch, dass eine Klageschrift bei Gericht eingereicht wird und anschließend zugestellt wird. § 253 Abs. 1 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass die Erhebung der Klage durch Zustellung der Klageschrift erfolgt. Als Anwaltskanzlei reichen wir Klagen regelmäßig elektronisch ein. Für Rechtsanwälte gilt eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, sodass Schriftsätze grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. § 130d ZPO regelt zugleich, dass eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit zulässig ist. 2. Streitwert und Gerichtsgebühren: Kosten entstehen mit Einreichung Mit der Einreichung der Klage wird die gerichtliche Verfahrensgebühr grundsätzlich fällig. § 6 Abs. 1 GKG ordnet für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten an, dass die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig wird. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert. § 3 Abs. 1 GKG stellt klar, dass Gebühren grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben werden. In vielen Verfahren ist der Streitwert bereits durch eine bestimmte Geldsumme vorgegeben. In anderen Verfahren muss der Wert angegeben werden; das Gesetz sieht hierzu Regelungen zur Wertangabe und zur gerichtlichen Wertfestsetzung vor. 3. Zustellung der Klage und erste Reaktionen der Beklagtenseite Nach Eingang der Klage und Zahlung des Vorschusses veranlasst das Gericht die Zustellung. § 271 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Klageschrift unverzüglich zuzustellen ist. Mit der Zustellung wird die Beklagtenseite zugleich über die nächsten prozessualen Schritte informiert. Das Gericht muss entscheiden, ob es den Rechtsstreit zunächst über einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung steuert oder ob es ein schriftliches Vorverfahren anordnet. § 272 Abs. 2 ZPO stellt diese Weichenstellung ausdrücklich als Regelfall dar. 4. Fristen, Auflagen und gerichtliche Hinweise: Prozesssteuerung durch das Gericht Nach Zustellung und je nach Verfahrensart setzt das Gericht Fristen, erteilt Hinweise und trifft Anordnungen zur Vorbereitung der Entscheidung. Im schriftlichen Vorverfahren folgt nach Verteidigungsanzeige typischerweise die Klageerwiderung; die gesetzlichen Mindestfristen werden dabei durch das Gericht konkretisiert. In der Praxis ist genau diese Phase entscheidend. Hier wird festgelegt, was streitig ist, welche Tatsachen beweisbedürftig sind und ob Beweise wie Urkunden, Zeugen oder Sachverständige erforderlich werden. Für Klägerseite und Beklagtenseite gilt gleichermaßen, dass unsauberes oder verspätetes Vorbringen später zu erheblichen Nachteilen führen kann, weil der Prozess in der Regel auf eine konzentrierte Erledigung im Haupttermin ausgerichtet ist. Das gerichtliche Verfahren endet nicht zwingend mit einem Urteil. Häufig werden im Verlauf Vergleichsgespräche geführt, insbesondere wenn das Gericht die Risiken beider Seiten klar herausarbeitet. Ein Vergleich kann eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung darstellen, wenn er zügig vollziehbar ist und die Realisierungschancen verbessert. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Gericht. Am Ende steht regelmäßig ein Endurteil, in bestimmten Konstellationen auch ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil. Für den Schuldner ist dabei relevant, dass bei Säumnis im Termin auf Antrag ein Versäumnisurteil ergehen kann, wobei das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers grundsätzlich als zugestanden behandelt wird.
Ein zentrales Ziel des Klageverfahrens ist es, einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Wenn die Gegenseite trotz Titels nicht freiwillig zahlt, kann der Anspruch zwangsweise durchgesetzt werden. Soweit die Zwangsvollstreckung nicht den Gerichten zugewiesen ist, wird sie durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die im Auftrag des Gläubigers tätig werden. Praktisch kann das je nach Fallkonstellation beispielsweise Kontopfändungen, Sachpfändungen, Vermögensauskunft oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen umfassen. 7. Unsere Begleitung: Von der Erstberatung bis zur Erledigung des Rechtsstreits Wir begleiten Sie von der ersten rechtlichen Einordnung über die Strategieentscheidung „Klage oder Alternativen“ bis zur vollständigen Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Dabei übernehmen wir die prozessuale Vorbereitung, die fristgebundene Kommunikation mit Gericht und Gegenseite, die substanzielle Aufbereitung der Beweise und – falls erforderlich – die konsequente Vollstreckung des Titels. Unser Anspruch ist, dass Sie jederzeit wissen, wo das Verfahren steht, welche nächsten Schritte realistisch sind und welche wirtschaftlichen Folgen eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung hat. |