Die Verwaltungsbehörde kann einen Fahrzeughalter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (§ 31a Abs. 1 S. 1 StVZO). Jedoch setzt diese Maßnahme stets voraus, dass von der Bußgeldstelle alle möglichen und angemessenen Nachforschungen zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrers ergebnislos durchgeführt worden sind. Die Voraussetzungen des § 31a StVZO sind nicht erfüllt, wenn die fehlende Identifikation auf einer verzögerten Bearbeitung beruht und sich der Halter (als Betroffener oder Zeuge) deshalb nicht mehr daran erinnern kann, wer den Wagen im Tatzeitpunkt geführt hat. Nach der Rspr. des BVerwG muss der Halter daher im Regelfall innerhalb von 2 Wochen über den Vorfall informiert und befragt werden (BVerwG NJW 1979, 1054; VG Frankfurt am Main DAR 2007, 42; VG Saarlouis zfs 1995, 158). Das OVG Nordrhein-Westfalen (NJW 1995, 3335) betont, dass es sich dabei um keine starre Frist handelt. Eine verzögerte Bearbeitung steht der Fahrtenbuchauflage indes dann nicht entgegen, wenn sich dieser Ermittlungsfehler nachweislich nicht auf die Erfolglosigkeit der Täterermittlung ausgewirkt hat (BVerwG, a.a.O.; VGH Bayern NZV 1998, 47; OVG Niedersachsen zfs 2005, 268; DAR 2005, 231; OVG Saarland zfs 1998, 38). Verweigert der Halter ausdrücklich jede Mitwirkung, ohne sich auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen zu berufen, soll nach der Rspr. eine Überschreitung der 2-Wochenfrist ohne Bedeutung sein, weil die verzögerte Bearbeitung keinen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen genommen hat. Eine solche Verweigerung zur Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn sich der Halter uneingeschränkt auf sein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft (OVG Niedersachsen zfs 2007, 119; OVG Saarland VA 2007, 204). Auch soll die 2-Wochenfrist für gewerblich genutzte Fahrzuge generell nicht gelten. Hier soll es Sache der Betriebsleitung sein, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen auch für die spätere Feststellung getroffen werden, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat (VGH Baden-Württemberg NZV 1999, 224). Die Buchführungspflichten nach den §§ 238, 257 HGB beinhalten zwar keine Pflicht, Fahrtenbücher zu führen, aber es soll "sachgerechtem kaufmännischem Verhalten" entsprechen, – sämtliche – Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1995, 3335). Sollte das ausnahmsweise nicht möglich sein, muss dies dargelegt werden. Weigert sich die Geschäftsführung den Fahrer zu benennen, so soll das Anlass genug sein, für sämtliche Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuchs anzuordnen, um den Halter auf diese Weise zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung anzuhalten (VG Braunschweig NZV 2005, 164; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen zfs 1995, 318). Diese Auffassung ist zirkulär. Die Anordnung wird nämlich im Ergebnis damit begründet, dass der Halter zuvor keine einem Fahrtenbuch entsprechenden Aufzeichnungen geführt hat, wozu er erst später mit der Anordnung rechtlich verpflichtet wird. Außerdem widerspricht es einer modernen Unternehmensphilosophie, die Mitarbeiter durchgängig zu überwachen und sämtliche Tätigkeiten zu dokumentieren. Es gibt insoweit auch keine entsprechende Kaufmannsgepflogenheit. |
Zudem kann auch hier durch eine plausible Erklärung, weshalb trotz des ernsthaften Bemühens um eine Mitwirkung der tatsächliche Fahrer nicht mehr genannt werden kann, zumeist ein Absehen von der Fahrtenbuchauflage erreicht werden. |
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