Bußgeldverfahren


Das Bußgeldverfahren an sich ist sowohl für Inländer, als auch für Fallkonstellationen mit ausländischen, insbesondere Schweizer Bezügen in den Grundlagen identisch. Es bestehen lediglich Besonderheiten und Ausnahmen bei einem Bezug zur Schweiz.




Anhörung



Aussageverweigerung


Bußgeldbescheid


Verfolgungsverjährung


Zeugenfragebogen


Fahrtenbuch


Fahrverbot





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Wir zeigen Ihnen je nach Fallgestaltung Ihres Bußgeldverfahrens den Werdegang Ihres Verfahrens auf und geben Ihnen erste nützliche Hinweise und Erläuterungen zu den jeweiligen VerfahrenspunktenDie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten macht an der Grenze zur Schweiz keinen Halt. Regelmäßig werden die eidgenössischen Behörden um Rechtshilfe ersucht. Dieses geschieht in Form eines Rechtshilfeersuchens.

Für gewöhnlich beginnt ein Bußgeldverfahren mit einer Anhörung. Es wird dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, vor einer nachteiligen Maßnahme der Behörde sich zu der Sache zu äußern. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass auch im Zuge der Anhörung ein Aussageverweigerungsrecht dem Beklagten zusteht. Aus diesem schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.


Bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Verkehrsrechts ist die Besonderheit des Zeugenfragebogen zu beachten, wenn festgestellt wurde, dass Halter und Fahrer des Fahrzeugs auseinander fallen. Kann auch trotz eines Zeugenfragebogens und weiteren angemessenen Maßnahmen der Fahrer eines Fahrzeuges nicht ermittelt werden und demnach die Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt werden, kann es zu einer Auflage für den Halter des Fahrzeugs kommen.  Ein Fahrtenbuch ist eine gängige Auflage.

Bei einer Vorladung durch die Polizei besteht in Deutschland entgegen der Vorladung anderer Behörden keine Pflicht dieser nachzukommen. Bei einem Bezug zur Schweiz ändert sich die Rechtslage. Ordnungswidrigkeiten unterliegen einer kurzen Verfolgungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung tritt entweder nach 3 Monaten, oder einem Jahr ein, sofern kein Bußgeldbescheid ergangen ist oder Klage erhoben wurde.


Sollten Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, kann gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch eingelegt werden. Es ist wichtig hierbei die Widerspruchsfrist zu wahren.


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