Unter dem Designrecht ist der Schutz von Gegenständen in zwei- oder dreidimensionaler Erscheinungsform zu verstehen, welches ein Teil eines Erzeugnisses, oder ein Erzeugnis darstellt. Kurz gesagt, das Designrecht schützt die äußere Erscheinung eines Erzeugnisses. Diesem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass derjenige, der Zeit und Geld in das Aussehen von Produkten, Verpackungen, Werbematerial oder sonstiges steckt auch einen Nutzen ziehen soll, indem er eine gewisse Zeit ohne Nachahmern dieses Design für sich monopolisieren kann. Sofern ein Designschutz besteht, kann der Inhaber jeden anderen von der Benutzung dieses Designs ausschließen.
Rechtsstreitigkeiten
Die Konstellationen einer Rechtsstreitigkeit im Designrecht sind begrenzt. Einerseits kann es passieren, dass ein anderer Ihnen gegenüber Ansprüche aus einem Design geltend macht. Dieses geschieht durch eine Abmahnung, indem der andere Sie dazu auffordert die Benutzung des Designs zu unterlassen und eine strafbewährte Unterlassungserklärung von Ihnen fordert. Andererseits sind Sie selbst Designrechtsinhaber und jemand anderes benutzt ohne Ihre Erlaubnis Ihr eingetragenes Design, dann können Sie selbst Unterlassung und eine strafbewährte Unterlassungserklärung fordern. Wir vertreten Sie in beiden Konstellationen.
Wie in nahezu allen rechtlichen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes gibt es einen nationalen, als auch einen unionsrechtlichen Schutz. Je nachdem welche Interessen und Bedürfnisse Ihnen und Ihrem Unternehmen zukommen, kann ein nationaler, ein unionsweiter Schutz benötigt werden. Um Sie und Ihr Unternehmen optimal beraten zu können ist es erforderlich Ihre Bedürfnisse und Probleme zu kennen. Hier können wir Ihnen gerne zur Seite stehen und Sie optimal in designrechtlichen Anliegen vertreten.
Teilweise ergehen gravierende Unterschiede zwischen einer nationalen und unionsrechtlichen Eintragung. Beispielsweise kann ein nationaler Schutz nur dann ausgelöst werden, wenn bei der zuständigen Behörde der Designschutz eingetragen ist. Ein nicht-eingetragenes Design kennt das deutsche Designrecht, entgegen dem unionsrechtlichen Geschmacksmusterschutz nicht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein eingetragenes Design - gerade vor dem prozessualen Hintergrund - eine klarere Rechtsstellung des Rechtsinhabers darstellt.
Zwar kann leicht der Trugschluss gezogen werden, dass ein nationaler Designschutz gegenüber einer Eintragung Ihrer Geschmacksmuster auf unionsrechtlicher Ebene irrelevant ist. Dieses ist bei weitem nicht der Fall.
Eines der bekanntesten Vorteile einer Eintragung auf nationalem Wege ist das fehlen der sogenannten "Reparaturklausel" im deutschen Designrecht. Wie der Name der Reparaturklausel schon andeutet bezieht diese sich auf die Produktion, Vertrieb und Bewerbung von Ersatzteilen. Nach deutschem Designrecht kann der Inhaber eines eingetragenen Designrechts demnach dann den Vertrieb von Ersatzteilen, welche das gleiche optische Erscheinungsbild wie das originale Produkt aufweist verbieten. Einzige Ausnahme ist, dass er dann die optische Erscheinung von Ersatzteilen nicht verbieten kann, wenn es der sogenannten "must match"-Formell entspricht. Die "must match"-Formell besagt, dass das optische Erscheinungsbild eines Erzeugnisses dann nicht durch ein eingetragenes Design verboten werden kann, wenn das Erzeugnis das konkrete optische Erscheinungsbild haben muss, um mit dem Gesamtprodukt verbunden werden kann. Kurz gesagt, das Design einer Motorhaube kann in seinen Abmessungen Dritten aufgrund der "must match"-Formell nicht verboten werden, da ansonsten keine Ersatzteile eingebaut werden könnten, da diese schlicht und einfach aufgrund der unterschiedlichen Maße nicht in das Auto verbaut werden könnten.
Jedoch stellt sich die Problematik, dass auch mit den gleichen Maßen eine Motorhaube optisch unterschiedlich ausgestaltet werden kann, wonach es trotz der gleichen Maße dem Inhaber der Designrechte es möglich ist Dritten die Verwendung der genauen optischen Nachbildung von Ersatzteilen zu verbieten. Jedoch kommt es oftmals den Endkunden genau auf diese optische Gleichheit an.
Im Gegensatz zu den nationalen Schutzrechten, die in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU unterschiedlich ausgestaltet sind, was man an der Einführung der Reparaturklausel anhand Deutschlands sehen kann, welche diese nicht eingeführt hat. Dagegen England eine Reparaturklausel in nationales Recht aufgenommen hat. Tragen Sie als Unternehmen Ihr Geschmacksmuster lediglich auf unionsrechtlicher Ebene ein, dann können Sie Dritten gerade nicht die Nachahmung Ihres identischen optischen Erzeugnisses untersagen, da das unionsrechtliche Geschmacksmusterrecht die Reparaturklausel kennt und der EuGH diese entgegen von nationalen Vorstellungen weit auffasst, was an zahlreichen Urteilen in dieser Konstellation zu erkennen ist. (EuGH Urteil vom 20.12.2017 C-397/16)
Welcher Schutz wird benötigt?
Ein und das gleiche Erzeugnis kann sowohl national, unionsrechtlich, als auch international eingetragen werden. Aufgrund der vielen Unterschiede ist eine anwaltliche Beratung vor einer Eintragung eines Designs bzw. Geschmacksmusters, oder der Aufnahme der Produktion oder Vertrieb von eventuell geschützten Erzeugnissen zu empfehlen.
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