Was ist eine Forderung?


Kurz gesagt, eine Forderung ist das Recht von einem anderen etwas verlangen zu können. Dieses ist im klassischen Fall die Geldforderung, z.B.  bei einem Kaufvertrag.


Forderung


Wir bieten Ihnen eine Umfassende Beratung und Vertretung im Bereich des Forderungsrechtes an. Nachfolgend eine exemplarische Aufzählung. Sie möchten prüfen ob Ihre Forderung besteht

  • Sie möchten prüfen ob Ihre Forderung besteht
  • Sie möchten prüfen ob Ihre Forderung durchsetzbar ist
  • Sie möchten Ihre Forderung beim Gläubiger geltend machen
  • Sie sind Schuldner und möchten wissen, ob die Forderung tatsächlich besteht
  • Gegenüber Ihnen macht jemand eine falsche Forderung geltend
  • Sie möchten sich gegen eine Forderung verteidigen


zahlreiche weitere Konstellationen sind denkbar.

 

 


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Fälligkeit und Verzug

 


Zunächst muss die Forderung fällig sei. Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Leistung fordern kann. Vor Fälligkeit der Forderung muss der Schuldner nicht leisten. Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt sich nach § 271 Abs. 1 BGB. Die Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern setzt die Fälligkeit der Geldforderung voraus. Ist eine Forderung fällig und wird die Rechnung gestellt, hat der Schuldner den Rechnungsbetrag unverzüglich zu bezahlen. Bezahlt der Schuldner den Rechnungsbetrag nicht, kommt er durch eine Mahnung in Verzug. Die Mahnung ist rechtlich eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die fällige Leistung verlangt. Die Mahnung kann mit einem zusätzlichen Schreiben erfolgen oder bereits in der Rechnung enthalten sein. In der nach dem Kalender bestimmten Festlegung eines Zahlungsziels durch den Rechnungsaussteller kann eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung gesehen werden. Der Schuldner einer Geldforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Die Dreißig-Tage-Frist gilt gegenüber Unternehmern immer.

 

 

Verzugsschaden

 

Während der Dauer des Zahlungsverzugs ist der geschuldete Betrag mit 5 Prozentpunkten  über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei einem Unternehmer sind es 9 Prozentpunkte. Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund auch höhere Zinsen verlangen. Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Da die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen ist, hat der Schuldner auch die Kosten zu tragen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Anwalts entstehen. Ob der Pauschalbetrag von 40 € auf externe Bundesgerichtshof anzurechnen ist, ist derzeit unklar. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.01.2018 – III ZR 174/17 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:


Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - entschieden, dass ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber trotz verspäteter Lohnzahlung keinen Anspruch auf die Pauschale hat. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-26-18/.


 


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