Das gerichtliche Mahnverfahren


Wenn der Schuldner auch nach einer anwaltlichen außergerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht leistet, ist häufig gerichtliche Hilfe erforderlich. In der Praxis gibt es dann zwei Wege: Entweder wird der Anspruch unmittelbar durch Klage geltend gemacht, oder es wird zunächst das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Das Mahnverfahren ist ein standardisiertes, in vielen Fällen deutlich schnelleres Verfahren zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen und wird deshalb häufig als „kleiner Bruder“ der Klage bezeichnet.



Wichtig ist dabei: Das Mahnverfahren ist kein „Urteil im Schnellverfahren“, sondern ein formalisiertes Verfahren, das in erster Linie dann sinnvoll ist, wenn der Anspruch als Geldforderung klar bezifferbar ist und voraussichtlich nicht inhaltlich bestritten wird.



Klage oder doch der „kleine Bruder“: Wann ist das Mahnverfahren sinnvoll?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist grundsätzlich nur zulässig wegen eines Anspruchs, der auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist. Das ist ein wesentlicher Punkt für die Praxis: Wenn Forderungen ursprünglich in Schweizer Franken oder einer anderen Währung bestehen, muss in vielen Konstellationen für das Mahnverfahren eine Umrechnung und saubere Bezifferung in Euro erfolgen, damit die Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist. Ob das im Einzelfall strategisch sinnvoll ist, prüfen wir vor Einleitung des Verfahrens.

Das Mahnverfahren empfiehlt sich typischerweise, wenn der Schuldner zwar nicht zahlt, aber erfahrungsgemäß keinen substantiierten Widerspruch erheben wird, etwa weil die Forderung dokumentiert ist, der Anspruch klar ist oder der Schuldner lediglich „aussitzt“. In solchen Fällen kann mit dem Mahnverfahren vergleichsweise effizient ein Vollstreckungstitel erlangt werden, ohne dass sofort eine umfangreiche Klagebegründung ausgearbeitet werden muss.

Nicht empfehlenswert ist das Mahnverfahren dagegen, wenn absehbar ist, dass der Gegner Widerspruch einlegt und die Sache ohnehin in ein streitiges Verfahren übergeht. Dann ist die sofortige Klageerhebung häufig geradliniger, weil der zusätzliche Verfahrensschritt des Mahnverfahrens (und dessen Überleitung) Zeit und Aufwand verursachen kann. Die richtige Entscheidung hängt dabei weniger von der Forderungshöhe ab als von der realistischen Einschätzung des Schuldnerverhaltens und der Beweislage.


Ein zentraler Punkt: Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht die Begründetheit


Viele Schuldner unterschätzen den Mahnbescheid, weil er „nur ein Formular“ ist, und viele Gläubiger überschätzen ihn, weil er „vom Gericht kommt“. Beides ist gefährlich. Der Mahnbescheid wird erlassen, wenn die formalen Voraussetzungen vorliegen; das Gericht prüft dabei nicht, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.

Genau deshalb ist die Reaktionsfrist für Schuldner so wichtig und genau deshalb ist eine saubere, beleggestützte Antragstellung für Gläubiger entscheidend, wenn später doch gestritten wird.



Vorteil: geringere Gerichtskosten im Vergleich zur Klage

Ein wesentlicher Vorteil des Mahnverfahrens liegt in den Gerichtsgebühren. Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids fällt nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz eine 0,5-Gebühr an, mindestens 38,00 €. Diese Gebühr ist regelmäßig niedriger als die Gerichtsgebühr im streitigen Klageverfahren der ersten Instanz, das typischerweise mit einem deutlich höheren Gebührenansatz startet. Auch bei den Anwaltsgebühren sieht das Vergütungsverzeichnis für das Mahnverfahren eine eigenständige Verfahrensgebühr vor. Für die Antragstellerseite entsteht im Mahnverfahren eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG.

Wichtig ist zugleich die richtige Erwartungshaltung: Wenn der Gegner Widerspruch einlegt und die Sache in das streitige Verfahren übergeht, entstehen dort weitere Gebühren; bereits entstandene Gebühren und auch die Gerichtsgebühr aus dem Mahnverfahren werden jedoch nach den Kostenregeln grundsätzlich angerechnet.


Ablauf des Mahnverfahrens: Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid


Das Mahnverfahren ist zweigliedrig. Es besteht aus dem Mahnbescheid und – als zweitem Schritt – dem Vollstreckungsbescheid. Zunächst wird der Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt. Das Mahngericht stellt den Mahnbescheid dem Schuldner zu. Ab Zustellung hat der Schuldner regelmäßig zwei Wochen Zeit, entweder zu zahlen oder Widerspruch einzulegen.

Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, kann der Gläubiger nach Fristablauf den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids darf nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden und muss unter anderem Angaben dazu enthalten, ob und welche Zahlungen bereits erfolgt sind. Dieser zweite Schritt sollte konsequent und fristbewusst erfolgen. Denn wenn kein Widerspruch erhoben wurde und der Vollstreckungsbescheid nicht binnen sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheids beantragt wird, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Das ist in der Praxis ein häufiger Fehler, wenn Verfahren „liegen bleiben“ und dann wertvolle Zeit verloren geht.


Wird der Vollstreckungsbescheid erlassen und bleibt auch dagegen ein fristgerechter Einspruch aus, liegt ein vollstreckbarer Titel vor. Dann kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, etwa durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder durch Pfändungsmaßnahmen.


Widerspruch beim Mahnbescheid, Einspruch beim Vollstreckungsbescheid: Was ist der Unterschied?

Der Widerspruch ist der Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid. Er kann sich auf den gesamten Anspruch oder auf einen Teil beschränken. Der Widerspruch kann grundsätzlich noch erhoben werden, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

Praktisch bedeutet das: Wer den Mahnbescheid nicht ignoriert, kann den „Automatismus“ unterbrechen und erzwingt damit eine streitige Klärung, wenn der Gläubiger weiter vorgehen will. Aus Verbrauchersicht und auch aus Unternehmenssicht ist wichtig: Der Widerspruch muss nicht begründet werden; entscheidend ist, dass er fristgerecht und formwirksam beim Mahngericht eingeht. Nach den Informationen der Mahngerichte kann der Widerspruch schriftlich auch ohne amtlichen Vordruck eingelegt werden.

Der Einspruch richtet sich gegen den Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Wird Einspruch eingelegt, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben. Für die Einspruchsfrist gilt – weil der Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleichsteht – grundsätzlich eine zweiwöchige Notfrist ab Zustellung; bei Auslandszustellung beträgt sie regelmäßig einen Monat.

Trotz Einspruch kann grundsätzlich aus dem Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden, weil er einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleichsteht. Wer die Vollstreckung stoppen will, muss beim Prozessgericht eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung beantragen; dabei gelten strenge Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsleistung.


Überleitung in das streitige Verfahren: Was passiert bei Widerspruch?

Legt der Schuldner Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren als „Schnellspur“ zunächst beendet. Soll der Anspruch weiterverfolgt werden, muss die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt werden; dieser Antrag kann bereits in den ursprünglichen Mahnantrag aufgenommen werden.


Nach Abgabe an das Streitgericht wird das Verfahren wie ein normales Klageverfahren geführt, nur dass der Einstieg über das Mahnverfahren erfolgt ist. Hier wird die Beweis- und Rechtslage dann inhaltlich geprüft, was das Mahngericht zuvor gerade nicht getan hat. Kostenrechtlich ist relevant, dass bei Übergang in das Prozessverfahren die bereits im Mahnverfahren entstandene Gebühr nach den Kostenregeln angerechnet wird. Das nimmt dem Mahnverfahren einen Teil des Kostenrisikos, ersetzt aber nicht die strategische Grundfrage, ob man bei erwartbarem Widerspruch nicht von Beginn an mit einer Klage besser fährt.


Mahnverfahren oder Klage: Wie wir die richtige Strategie wählen

In der Beratungspraxis betrachten wir vor allem vier Faktoren.

  • Erstens prüfen wir, ob die Forderung sich für das Mahnverfahren überhaupt eignet, insbesondere wegen der Voraussetzung einer bestimmten Geldsumme in Euro.
  • Zweitens bewerten wir, wie wahrscheinlich ein Widerspruch ist. Bei „professionellen Bestreitern“, bei erkennbar streitigen Leistungsfragen oder bei erwartbaren Einwendungen ist die unmittelbare Klage oft effizienter, weil sie ohne Umwege zur inhaltlichen Entscheidung führt.
  • Drittens prüfen wir die Beweisbarkeit, weil ein Widerspruch die Sache in das streitige Verfahren zwingt. In diesem Moment ist es entscheidend, ob Verträge, Leistungsnachweise, Abnahmen, Korrespondenz und Zahlungsstände so dokumentiert sind, dass eine Anspruchsbegründung ohne Substanzverlust erstellt werden kann.
  • Viertens behalten wir Fristen und Verjährung im Blick. Die Zustellung eines Mahnbescheids kann die Verjährung hemmen, was in zeitkritischen Fällen ein wesentlicher taktischer Grund für das Mahnverfahren ist.


Was wir im Mahnverfahren für Sie übernehmen

Wir erstellen und stellen für Sie die Anträge, wählen das zuständige Mahngericht, erfassen und beziffern Haupt- und Nebenforderungen sauber, überwachen Fristen und betreiben nach Bedarf den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Wenn die Gegenseite Widerspruch oder Einspruch einlegt, übernehmen wir die Überleitung an das Prozessgericht und führen das streitige Verfahren konsequent weiter.