Wenn der Schuldner auch auf eine anwaltliche außergerichtliche Mahnung durch unser Büro keine Zahlungen leistet, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Es kann ein Mahnverfahren durchgeführt werden oder der Schuldbetrag kann bei Gericht eingeklagt werden. Das Mahnverfahren stellt ein verkürztes, schnelles gerichtliches Verfahren dar und ist somit der kleine Bruder der Klage.
Klage oder doch der kleine Bruder - das Mahnverfahren?
Wir helfen Ihnen bei beiden!
Vorteil - geringere Kosten
Das Mahnverfahren empfiehlt sich für die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die voraussichtlich nicht bestritten werden. Ein Vorteil des Mahnverfahrens ist, dass es billiger ist, als das Klageverfahren. Denn es wird nur eine halbe Gerichtsgebühr erhoben (KV Nr. 1110). Die Rechtsanwaltskosten im Mahnverfahren ergeben sich aus Nr. 3305 VV RVG. Nach dieser Vorschrift fällt eine Gebühr von 1,0 für die Verfahrensgebühr an. Diese Gebühr fällt mit der Einreichung des Mahnbescheides bei Gericht an.
Das Mahnverfahren ist nicht zu empfehlen, wenn zu erwarten ist, dass der Gegner Widerspruch einlegt. Denn das Mahnverfahren und die Überleitung der streitige Verfahren sind umständlicher, als die Verfahrenseinleitung durch Klageerhebung. Wenn damit zu rechnen ist, dass der Gegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, sollte gleich Klage erhoben werden.
Die Erstellung der Anträge, sowie die Übermittlung an das zuständige Gericht übernehmen wir natürlich für Sie.
Ablauf des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren ist Zweigliedrig und besteht aus dem Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid. Zuerst wird der Mahnbescheid bei dem zuständigen Gericht beantragt. Dem Schuldner wird eine Benachrichtigung zugestellt, dass gegen ihn ein Mahnbescheid beantragt wurde und er Widerspruch erheben kann. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist - die 14 Tage ab Zustellung des Mahnbescheides beträgt - , kann der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gestellt werden.
Dies sollte auch zügig getan werden, denn die Wirkung des Mahnbescheides fällt weg, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung des Mahnbescheides beantragt wird. Dem Schuldner wird anschließend eine Benachrichtigung zugestellt, dass ein Vollstreckungsbescheid gegen ihn beantragt wurde. Somit ist die Prozedur die gleiche, wie bei einem Mahnbescheid. Der Schuldner hat nun erneut die Möglichkeit innerhalb der 14 Tage Frist ab Zustellung Einspruch einzulegen.
Wenn kein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben wird, liegt ein vollstreckbarer Titel vor. Dann kann z.B. über den Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung beantragt werden.
Der Widerspruch beim Mahnbescheid - der Einspruch beim Vollstreckungsbescheid
Der Widerspruch ist der Rechtsbehelf, der dem Antragsgegner gegen den Mahnbescheid zusteht. Er kann in vollem Umfang oder auf einen Teil beschränkt eingelegt werden (Beschränkung auf einen Teil der Hauptforderung, der Zinsen oder auf die Verfahrenskosten).
Der Widerspruch kann auch später noch erhoben werden, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (vgl. § 693 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Widerspruch ist dem Mahngericht gegenüber durch formloses Schreiben zu erklären, ein Vordruckverwendungszwang besteht nicht. Der Widerspruch muss jedoch unterschrieben sein. Ein Widerspruch kann gegenüber dem Gericht zurückgenommen werden.
Bei einem Widerspruch muss das Verfahren vom Mahngericht an das zuständige Streitgericht abgegeben werden. Zur Abgabe des Verfahrens an das für den Prozess zuständige Gericht, ist ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich. Als Antrag wird auch die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesehen. Beim erstinstanzlichen Rechtsstreit ist ein streitwertabhängiger Vorschuss von 3 Gerichtsgebühren, sofort fällig. Da im Mahnbescheidverfahren bereits ein Gerichtskostenvorschuss bezahlt wurde, verringert sich der bei einer Abgabe ans Streitgericht angeforderte Gerichtskostenvorschuss.
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist bei dem Mahngericht einzureichen, es sei denn, dass der Vollstreckungsbescheid vom Prozessgericht erlassen wurde. Der Einspruch bedarf keiner Begründung, § 340 Abs. 3 ZPO gilt nicht. Die Einwendungen gegen den Einspruch müssen erst mit Erwiderung auf die Anspruchsbegründung mitgeteilt werden.
Trotz Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid kann aus einem Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gelten die §§ 719, 707 i. V. m. § 700 Abs. 1 ZPO. Wie bei einem Versäumnisurteil kommt eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung nur in den beiden in § 719 Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen oder im Fall des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Betracht. Nach § 719 Abs. 1 Satz 2 kann die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war. Gem. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung nur dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. In allen anderen Fällen muss Sicherheit geleistet werden, um die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid abzuwenden.
Über den Antrag entscheidet das Prozessgericht und nicht das Mahngericht. Bis zur Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken, also zum Beispiel den Gerichtsvollzieher beauftragen, bekannte Bankkonten sperren lassen und so weiter. Es ist also nicht so, dass mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid die Sache erledigt wäre.
Das Mahngericht gibt auf Grund des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid den Rechtsstreit an das zuständige Gericht ab, § 700 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Von der Abgabe werden beide Parteien benachrichtigt.
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