Das gerichtliche Mahnverfahren
Wenn der Schuldner auch nach einer anwaltlichen außergerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht leistet, ist häufig gerichtliche Hilfe erforderlich. In der Praxis gibt es dann zwei Wege: Entweder wird der Anspruch unmittelbar durch Klage geltend gemacht, oder es wird zunächst das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Das Mahnverfahren ist ein standardisiertes, in vielen Fällen deutlich schnelleres Verfahren zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen und wird deshalb häufig als „kleiner Bruder“ der Klage bezeichnet.
Klage oder doch der „kleine Bruder“: Wann ist das Mahnverfahren sinnvoll?
Das gerichtliche Mahnverfahren ist grundsätzlich nur zulässig wegen eines Anspruchs, der auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist. Das ist ein wesentlicher Punkt für die Praxis: Wenn Forderungen ursprünglich in Schweizer Franken oder einer anderen Währung bestehen, muss in vielen Konstellationen für das Mahnverfahren eine Umrechnung und saubere Bezifferung in Euro erfolgen, damit die Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist. Ob das im Einzelfall strategisch sinnvoll ist, prüfen wir vor Einleitung des Verfahrens.
Das Mahnverfahren empfiehlt sich typischerweise, wenn der Schuldner zwar nicht zahlt, aber erfahrungsgemäß keinen substantiierten Widerspruch erheben wird, etwa weil die Forderung dokumentiert ist, der Anspruch klar ist oder der Schuldner lediglich „aussitzt“. In solchen Fällen kann mit dem Mahnverfahren vergleichsweise effizient ein Vollstreckungstitel erlangt werden, ohne dass sofort eine umfangreiche Klagebegründung ausgearbeitet werden muss.
Nicht empfehlenswert ist das Mahnverfahren dagegen, wenn absehbar ist, dass der Gegner Widerspruch einlegt und die Sache ohnehin in ein streitiges Verfahren übergeht. Dann ist die sofortige Klageerhebung häufig geradliniger, weil der zusätzliche Verfahrensschritt des Mahnverfahrens (und dessen Überleitung) Zeit und Aufwand verursachen kann. Die richtige Entscheidung hängt dabei weniger von der Forderungshöhe ab als von der realistischen Einschätzung des Schuldnerverhaltens und der Beweislage.
Ein zentraler Punkt: Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht die Begründetheit
Vorteil: geringere Gerichtskosten im Vergleich zur Klage
Ablauf des Mahnverfahrens: Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
Wird der Vollstreckungsbescheid erlassen und bleibt auch dagegen ein fristgerechter Einspruch aus, liegt ein vollstreckbarer Titel vor. Dann kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, etwa durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder durch Pfändungsmaßnahmen.
Widerspruch beim Mahnbescheid, Einspruch beim Vollstreckungsbescheid: Was ist der Unterschied?
Überleitung in das streitige Verfahren: Was passiert bei Widerspruch?
Nach Abgabe an das Streitgericht wird das Verfahren wie ein normales Klageverfahren geführt, nur dass der Einstieg über das Mahnverfahren erfolgt ist. Hier wird die Beweis- und Rechtslage dann inhaltlich geprüft, was das Mahngericht zuvor gerade nicht getan hat. Kostenrechtlich ist relevant, dass bei Übergang in das Prozessverfahren die bereits im Mahnverfahren entstandene Gebühr nach den Kostenregeln angerechnet wird. Das nimmt dem Mahnverfahren einen Teil des Kostenrisikos, ersetzt aber nicht die strategische Grundfrage, ob man bei erwartbarem Widerspruch nicht von Beginn an mit einer Klage besser fährt.
Mahnverfahren oder Klage: Wie wir die richtige Strategie wählen
In der Beratungspraxis betrachten wir vor allem vier Faktoren.
- Erstens prüfen wir, ob die Forderung sich für das Mahnverfahren überhaupt eignet, insbesondere wegen der Voraussetzung einer bestimmten Geldsumme in Euro.
- Zweitens bewerten wir, wie wahrscheinlich ein Widerspruch ist. Bei „professionellen Bestreitern“, bei erkennbar streitigen Leistungsfragen oder bei erwartbaren Einwendungen ist die unmittelbare Klage oft effizienter, weil sie ohne Umwege zur inhaltlichen Entscheidung führt.
- Drittens prüfen wir die Beweisbarkeit, weil ein Widerspruch die Sache in das streitige Verfahren zwingt. In diesem Moment ist es entscheidend, ob Verträge, Leistungsnachweise, Abnahmen, Korrespondenz und Zahlungsstände so dokumentiert sind, dass eine Anspruchsbegründung ohne Substanzverlust erstellt werden kann.
- Viertens behalten wir Fristen und Verjährung im Blick. Die Zustellung eines Mahnbescheids kann die Verjährung hemmen, was in zeitkritischen Fällen ein wesentlicher taktischer Grund für das Mahnverfahren ist.
Was wir im Mahnverfahren für Sie übernehmen
Wir erstellen und stellen für Sie die Anträge, wählen das zuständige Mahngericht, erfassen und beziffern Haupt- und Nebenforderungen sauber, überwachen Fristen und betreiben nach Bedarf den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Wenn die Gegenseite Widerspruch oder Einspruch einlegt, übernehmen wir die Überleitung an das Prozessgericht und führen das streitige Verfahren konsequent weiter.