Verkehrsunfall – Unfallregulierung, Schadensersatz und Schmerzensgeld
Ein Verkehrsunfall ist für Betroffene regelmäßig eine Ausnahmesituation. Neben der Frage der Haftung geht es praktisch sofort um die richtigen Schritte zur Beweissicherung, die Kommunikation mit Versicherern und die vollständige Durchsetzung sämtlicher Schadenspositionen. Genau an dieser Stelle übernehmen wir bei Hanke.Legal die rechtliche und organisatorische Abwicklung für Sie, damit Sie sich nicht mit Kürzungen, Fristfallen oder widersprüchlichen Vorgaben der Versicherer auseinandersetzen müssen. Wir führen für Sie die gesamte Korrespondenz mit allen Beteiligten. Dazu zählen insbesondere der Unfallgegner, die gegnerische Haftpflichtversicherung, Ihre eigene Rechtsschutzversicherung, Polizei und Staatsanwaltschaft, Sachverständige, Reparaturwerkstätten, Abschleppunternehmen, Mietwagenanbieter sowie – je nach Fall – Ärzte, Krankenhäuser und Arbeitgeber. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass die Kommunikation gebündelt, dokumentiert und strategisch geführt wird, damit Ihre Ansprüche vollständig und beweisbar geltend gemacht werden können. 1. Rechtlicher Ausgangspunkt: Anspruch gegen Halter, Fahrer und Versicherung Bei einem unverschuldeten Unfall bestehen Schadensersatzansprüche typischerweise gegen den Halter und gegebenenfalls den Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs, weil bereits der Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine gesetzliche Haftung auslösen kann. In der Praxis besonders relevant ist zudem, dass der Anspruch häufig unmittelbar gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann. Gleichzeitig gilt, dass der Umfang der Ersatzpflicht unter anderem durch Mitverursachung, Mitverschulden und das Wirtschaftlichkeitsgebot beeinflusst werden kann. Eine zentrale Vorschrift ist dabei § 254 BGB, der bei mitwirkendem Verschulden oder vermeidbaren Mehrkosten zu Anspruchskürzungen führen kann. Im Haftpflichtschadenrecht ist der Geschädigte grundsätzlich „Herr des Restitutionsgeschehens“. Das bedeutet, dass Sie im Grundsatz selbst bestimmen dürfen, wie Sie den Schaden beheben, also beispielsweise ob Sie reparieren lassen, ein Ersatzfahrzeug beschaffen oder unter bestimmten Voraussetzungen fiktiv abrechnen. Der Bundesgerichtshof formuliert dies ausdrücklich als Leitbild des Schadensersatzrechts. Wichtig ist die richtige Balance: Ihre Dispositionsfreiheit ist stark, aber sie wird in der Praxis häufig durch Kürzungsargumente der Versicherer angegriffen, etwa mit Verweis auf angebliche „Schadensminderungspflichten“ oder vermeintlich günstigere Alternativen. Hier setzen wir an, indem wir die rechtlich zulässigen Wege sauber begründen und die Beweislage so strukturieren, dass typische Einwände nicht greifen. 3. Welche Ansprüche nach einem Verkehrsunfall typischerweise zu regulieren sind Bei Verkehrsunfällen ist die Bandbreite der ersatzfähigen Positionen groß. Ob am Ende ein vollständig regulierter Anspruch steht, hängt häufig weniger vom „ob“ als vom „wie“ ab, also von Dokumentation, Fristen, medizinischer und technischer Nachweisführung sowie der richtigen rechtlichen Einordnung. 3.1 Personenschaden: Schmerzensgeld und materielle Folgeschäden Kommt es zu Verletzungen, ist Schmerzensgeld regelmäßig eine der zentralen Positionen. Der Anspruch ist gesetzlich in § 253 Abs. 2 BGB verankert und erfasst immaterielle Schäden, also insbesondere Schmerzen, Beeinträchtigungen, Leidenszeit und Folgewirkungen. Neben dem Schmerzensgeld treten häufig weitere Positionen hinzu, die in der Praxis mindestens ebenso wichtig sind. Hierzu gehören insbesondere der Haushaltsführungsschaden, wenn Sie unfallbedingt Ihren Haushalt nicht mehr wie zuvor führen können, der Erwerbsschaden oder Verdienstausfall, wenn Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, der Ersatz von Heilbehandlungs- und Zuzahlungskosten, notwendige Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapien sowie – je nach Verlauf – zukünftige Schäden, die prognostisch abgesichert werden müssen. Gerade bei Personenschäden entscheidet die frühe und strukturierte Beweissicherung häufig über die Höhe der später realisierbaren Ansprüche. 3.2 Sachschaden: Reparatur, Totalschaden, Restwert, Wertminderung und Nutzung Bei Fahrzeugschäden dreht sich die Regulierung typischerweise um die Frage, ob repariert wird oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Wiederbeschaffungswert, also der Betrag, der für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am regionalen Markt aufzuwenden ist, der Restwert des Unfallfahrzeugs und der daraus folgende Wiederbeschaffungsaufwand. Ein weiteres, regelmäßig streitiges Feld ist die Nutzung. Sie können entweder Mietwagenkosten ersetzt verlangen oder – wenn Sie keinen Mietwagen nehmen – eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, sofern Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit vorliegen und der Ausfall nachweisbar ist. In der Praxis prüfen wir, welche Variante wirtschaftlich sinnvoller ist und wie sie beweissicher dargestellt wird. |
Schadenspositionen
Nachfolgend finden Sie nur einige der Schadenspositionen die der Verursacher des Unfalles den Geschädigten zu ersetzen hat.
Anwaltskosten bei unverschuldetem Verkehrsunfall: | Die Kosten für die erforderliche Rechtsverfolgung sind grundsätzlich Teil des ersatzfähigen Schadens, wenn die Einschaltung anwaltlicher Hilfe aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig ist. Der Bundesgerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass Verkehrsunfallregulierungen im Regelfall nicht als „einfach gelagerte Fälle“ behandelt werden können, weil zahlreiche Schadenspositionen rechtlich komplex und streitanfällig sind. |
Abschlepp- und Bergungskosten: | Abschlepp- und Bergungskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie zur Schadensbeseitigung oder Sicherung erforderlich waren. In der Praxis kommt es häufig zu Diskussionen über die Frage, wohin abgeschleppt werden durfte und welche Kosten noch als erforderlich gelten. Hier ist entscheidend, dass das Vorgehen sachlich begründet, dokumentiert und im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots vertretbar ist. Bei Bedarf setzen wir diese Positionen konsequent durch, einschließlich weiterer Nebenkosten, wenn sie im konkreten Fall gerechtfertigt sind. |
Differenzbesteuerung: | Die Differenzbesteuerung ist vor allem dann relevant, wenn der Geschädigte nach einem Totalschaden oder bei Ersatzbeschaffung ein vergleichbares Fahrzeug bei einem Händler erwirbt, der nach § 25a UStG differenzbesteuert. In solchen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis ausgewiesen, sondern nur auf die Handelsspanne des Händlers, also auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Für die Schadensberechnung kann das bedeutsam sein, weil die Frage entsteht, welche Umsatzsteueranteile im Wiederbeschaffungswert tatsächlich enthalten sind und in welcher Form sie ersatzfähig berücksichtigt werden müssen. Maßgeblich bleibt dabei stets der Grundsatz des § 249 BGB, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das Schadensereignis stünde, wobei Umsatzsteuer nur ersatzfähig ist, wenn sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). In der Regulierungspraxis wird die Differenzbesteuerung häufig dann zum Problem, wenn Versicherer pauschal mit „Umsatzsteuer wird nicht ersetzt“ argumentieren, obwohl bei der Ersatzbeschaffung über einen Händler sehr wohl ein steuerlicher Kostenanteil anfällt, der sich allerdings nicht als klassische „Mehrwertsteuer auf den Gesamtpreis“ darstellt. In diesen Fällen kommt es darauf an, die Ersatzbeschaffung konkret zu dokumentieren und den steuerlichen Mechanismus nachvollziehbar in die Bezifferung einzubauen, damit die Schadensabrechnung nicht an formalen Kürzungsargumenten scheitert (Rechtsgrundlagen: § 25a UStG; § 249 BGB). |
Entgangener Gewinn: | Bei verletzungs- oder unfallbedingter Einschränkung kann neben dem klassischen Verdienstausfall auch entgangener Gewinn ersatzfähig sein. § 252 BGB stellt klar, dass der entgangene Gewinn zu ersetzen ist, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Gerade bei Selbständigen, Freiberuflern oder Unternehmen ist dieser Punkt zentral, weil sich der Schaden nicht immer unmittelbar über Lohnabrechnungen belegen lässt, sondern häufig eine betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Herleitung erfordert. In der Praxis sind dabei eine saubere Dokumentation und eine realistische Herleitung entscheidend. Es genügt regelmäßig nicht, pauschal Umsatzeinbußen zu behaupten, weil Versicherer häufig einwenden, dass es sich nur um „verschobene Aufträge“ handele oder dass der Betrieb sich anderweitig organisiert habe. Relevant sind deshalb häufig Auftragslisten, Termin- und Projektplanungen, Ausfallzeiten, betriebliche Auswertungen und Steuerunterlagen. Je nach Fall kann eine Schätzung nach § 287 ZPO möglich sein, wenn die Grundlagen belastbar dargelegt werden und der Schaden dem Grunde nach feststeht (Rechtsgrundlagen: §§ 249, 252 BGB; § 287 ZPO). |
Fiktive Abrechnung: | Bei der fiktiven Abrechnung wird der Schaden auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags abgerechnet, ohne dass eine Reparaturrechnung vorgelegt wird. Dieses Instrument kann sinnvoll sein, ist aber in der Praxis ein häufiges Kürzungsfeld, weil Versicherer einzelne Positionen angreifen oder auf angebliche günstigere Alternativen verweisen. Wir prüfen in solchen Fällen die rechtlich zulässige Abrechnungsart, die belastbare Dokumentation und die wirtschaftlich sinnvolle Strategie. |
Reparaturkosten: | Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, hängt von der Relation zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert ab. Liegt ein Totalschaden vor, ist regelmäßig der Wiederbeschaffungsaufwand maßgeblich, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Liegt der Fall im sogenannten 130 %-Bereich, kann eine Reparaturabrechnung in Betracht kommen, sofern die Voraussetzungen eingehalten werden; der Bundesgerichtshof hat hierzu eine gefestigte Linie entwickelt. |
Restwert und Restwertangebote aus Internetbörsen | Versicherer versuchen bei Totalschäden oder grenzwertigen Schäden häufig, über Internet-Restwertbörsen höhere Restwertangebote zu platzieren und den Geschädigten zu einem bestimmten Verkauf zu drängen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stärkt hier die Position des Geschädigten und bestätigt, dass nicht ohne Weiteres Internetrestwertgebote abgewartet oder bestimmte Verwertungswege genutzt werden müssen, wenn der Geschädigte sich im Rahmen des Gutachtens und des regionalen Marktes bewegt. |
Restwertangebote: | Die Versicherer suchen in Restwertbörsen im Internet nach potentiellen Aufkäufern, die bereit sind, möglichst hohe Beträge für das Fahrzeug zu bieten. Die Angebote diese Aufkäufer übermitteln die Versicherer dann dem Geschädigten und fordern ihn auf, sich mit dem Aufkäufer in Verbindung zu setzen, wenn das Auto verkauft werden soll. |
Sachverständigenkosten: | Ein Sachverständigengutachten ist häufig der zentrale Beweis für Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wertminderung. Versicherer berufen sich bei kleineren Schäden gern auf einen „Bagatellschaden“, um Gutachterkosten zu kürzen. Die in älteren Darstellungen teils genannte starre Grenze von 511,00 € ist in der aktuellen Regulierungspraxis nicht belastbar und wird wegen Preisentwicklung und Rechtsprechungsstreuung regelmäßig nicht als zuverlässiger Maßstab verwendet. Stattdessen werden in der Praxis häufig Größenordnungen um 750,00 € bis 1.000,00 € genannt, wobei stets das Schadensbild und die Erkennbarkeit für einen Laien mitentscheidend sind. Wir beraten deshalb fallbezogen, ob ein Gutachten zweckmäßig ist, und sorgen dafür, dass die Beauftragung beweis- und erstattungsrechtlich sauber begründet wird. |
Schmerzensgeld: | Schmerzensgeld dient dem Ausgleich immaterieller Schäden, also insbesondere Schmerzen, Leiden, Einschränkungen der Lebensführung und Folgewirkungen, die durch eine Verletzung verursacht wurden. Der Anspruch ist in § 253 Abs. 2 BGB geregelt und setzt voraus, dass der Geschädigte in Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt wurde. Die Höhe hängt nicht von „Tarifen“ ab, sondern von einer Gesamtabwägung, die unter anderem Verletzungsbild, Behandlungsdauer, Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden, psychische Folgen, Komplikationen und den Verlauf der Heilung berücksichtigt. In der Regulierungspraxis ist das Schmerzensgeld häufig deshalb streitig, weil die Beeinträchtigungen nicht vollständig dokumentiert werden oder weil Versicherer die Folgen als „vorübergehend“ herunterstufen. Eine medizinisch stringente Dokumentation, konsequente Sammlung von Befunden, Berichten und Therapienachweisen sowie eine chronologische Darstellung der Beschwerden sind regelmäßig entscheidend, um den Anspruch in angemessener Höhe durchzusetzen. Bei schweren oder unklaren Folgeschäden kann zudem ein Feststellungsantrag sinnvoll sein, um künftige immaterielle oder materielle Schäden abzusichern, sofern das Prozessrecht und die Prognose dies tragen (Rechtsgrundlagen: § 253 Abs. 2 BGB; § 823 BGB). |
Wertminderung: | Der Begriff umfasst sowohl den technischen wie den merkantilen Minderwert, der bei einem Kfz durch die Unfallbeschädigung herbeigeführt werden kann. |
Technische Wertminderung: | Die technische Wertminderung beschreibt den Minderwert eines Fahrzeugs, der darauf beruht, dass trotz fachgerechter Reparatur technische oder optische Beeinträchtigungen verbleiben, etwa durch verbleibende Verformungen, Passungenauigkeiten, Lackunterschiede oder instandsetzungsbedingte Einschränkungen. In der modernen Reparaturpraxis ist die technische Wertminderung seltener geworden, sie kann aber bei bestimmten Schadensbildern weiterhin eine Rolle spielen, insbesondere wenn strukturelle Bereiche betroffen waren oder wenn reparaturbedingte Spuren nicht vollständig vermeidbar sind. Entscheidend ist die Abgrenzung zur merkantilen Wertminderung. Technische Wertminderung setzt in der Regel konkret verbleibende Nachteile voraus und ist daher stark beweisabhängig. In vielen Fällen ist hierfür ein Sachverständigengutachten oder eine ergänzende Stellungnahme erforderlich, weil Versicherer regelmäßig einwenden, dass nach „fachgerechter Reparatur“ kein technischer Minderwert verbleibe. Wenn technische Nachteile verbleiben, ist die Position jedoch grundsätzlich als Teil des Sachschadens ersatzfähig und sollte sauber beziffert und belegt werden (Rechtsgrundlagen: § 249 BGB). |
Merkantile Wertminderung: | Die merkantile Wertminderung ist die marktbedingte Wertminderung eines Fahrzeugs allein aufgrund des Umstands, dass es einen erheblichen Unfallschaden hatte, auch wenn es fachgerecht repariert wurde und keine technischen Mängel mehr vorhanden sind. Hintergrund ist, dass viele Käufer bei einem „Unfallwagen“ einen Preisabschlag verlangen, weil sie ein erhöhtes Risiko, eine geringere Wertstabilität oder spätere Vermarktungsnachteile vermuten. Ob und in welcher Höhe eine merkantile Wertminderung anzusetzen ist, hängt insbesondere von Alter, Laufleistung, Fahrzeugklasse, Schadensumfang und Reparaturweg ab. Bei sehr alten Fahrzeugen oder geringfügigen Schäden kann sie entfallen, während sie bei jüngeren, höherwertigen Fahrzeugen und erheblichen strukturellen Schäden typischerweise in Betracht kommt. In der Praxis erfolgt die Bezifferung regelmäßig über das Gutachten; entscheidend ist, dass der Schadenumfang und die Reparaturdokumentation konsistent sind, weil Versicherer andernfalls Kürzungen mit dem Argument „nicht wertminderungsrelevant“ versuchen (Rechtsgrundlagen: § 249 BGB). |
Wirtschaftlicher Totalschaden: | Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, liegt ein sog. "wirtschaftlicher Totalschaden" vor. In einem solchen Falle bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeuges übersteigen. |
Wiederbeschaffungsaufwand: | Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Betrag, der verbleibt, wenn vom Wiederbeschaffungswert der Restwert des Unfallfahrzeugs abgezogen wird. Er ist insbesondere beim wirtschaftlichen Totalschaden die maßgebliche Rechengröße, weil der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden soll, dass er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen kann, ohne durch den verbleibenden Fahrzeugrest doppelt zu profitieren oder benachteiligt zu werden. Praktisch entscheidend sind zwei Punkte. Erstens muss der Wiederbeschaffungswert realistisch und regional marktnah bestimmt sein, typischerweise über ein Sachverständigengutachten. Zweitens ist der Restwert streitanfällig, weil Versicherer häufig höhere Internetrestwertangebote präsentieren und versuchen, den Geschädigten auf bestimmte Verwertungswege festzulegen. Hier ist eine rechtlich saubere und dokumentierte Vorgehensweise wichtig, um Kürzungen zu vermeiden und die Abrechnung so zu gestalten, dass sie auch im Streitfall Bestand hat (Rechtsgrundlagen: § 249 BGB). |
Mietwagenkosten: | Mietwagenkosten sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn die Anmietung zur Wiederherstellung der Mobilität erforderlich war und der Zeitraum sowie die Fahrzeugklasse angemessen sind. In der Praxis entsteht Streit häufig über die Höhe der Tages- oder Wochenpreise, über die Frage, ob ein günstigerer Tarif verfügbar gewesen wäre, oder darüber, ob überhaupt ein Bedarf bestand. Versicherer argumentieren zudem häufig mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, um Kürzungen vorzunehmen. Für eine erfolgreiche Durchsetzung sind regelmäßig folgende Aspekte maßgeblich: der konkrete Ausfallzeitraum (Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer), die Erforderlichkeit der Mobilität (beruflich oder privat), die tatsächliche Anmietung (Vertrag, Rechnungen, Zahlungsbelege) und die Angemessenheit der Fahrzeugklasse. Wer keinen Ersatz anschafft oder das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzt, kann regelmäßig keine Mietwagenkosten „auf Verdacht“ verlangen. Deshalb ist es wichtig, die Restitutionsmaßnahme sauber nachzuweisen und die Abrechnung konsequent auf den konkret erforderlichen Zeitraum zu stützen (Rechtsgrundlagen: §§ 249, 254 BGB). |
Nutzungsausfallentschädigung: | Wenn kein Mietwagen genommen wird, kommt häufig eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht. Sie soll den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines privat genutzten Fahrzeugs ausgleichen, wenn das Fahrzeug unfallbedingt für eine bestimmte Zeit nicht zur Verfügung steht. Voraussetzung ist regelmäßig, dass ein Nutzungswille besteht und dass der Geschädigte grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu nutzen, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Außerdem muss der unfallbedingte Ausfallzeitraum plausibel nachgewiesen werden, etwa über Reparaturdauer oder die Zeit bis zur Ersatzbeschaffung. In der Praxis ist die Nutzungsausfallentschädigung oft die wirtschaftlich sinnvolle Alternative zum Mietwagen, wenn ein Ersatzfahrzeug nicht benötigt wird oder wenn aus Kostengründen bewusst kein Mietwagen angemietet wird. Die Höhe richtet sich typischerweise nach anerkannten Nutzungsausfalltabellen, die Fahrzeugklasse und Wertigkeit berücksichtigen. Damit die Position nicht gekürzt wird, kommt es insbesondere auf die klare Darstellung des Ausfallzeitraums, die tatsächliche Nichtverfügbarkeit und den Nutzungswillen an (Rechtsgrundlagen: § 249 BGB; ergänzend § 254 BGB bei vermeidbarer Ausfallverlängerung). |
Umsatzsteuer: Erstattung nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist | Die Umsatzsteuer wird im Sachschadenrecht nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Diese Regel ist ausdrücklich in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verankert. |
5. Unfälle mit Schweiz-Bezug: Grenznahe Besonderheiten
Im Raum Singen und entlang der Schweizer Grenze sind Unfälle mit Schweiz-Bezug häufig, etwa durch Schweizer Fahrzeuge, Versicherer oder grenzüberschreitende Sachverhalte. In solchen Fällen sind Zuständigkeit, anwendbares Recht, Zustellung und Regulierungspraxis frühzeitig zu klären, weil sich daraus unmittelbare Auswirkungen auf Geschwindigkeit, Durchsetzbarkeit und Beweisführung ergeben. Wir berücksichtigen diese Besonderheiten von Beginn an in der Strategie der Anspruchsdurchsetzung.
6. Unser Anspruch: Vollständige Regulierung statt Teilzahlungen und Standardkürzungen
Unser Ziel ist nicht eine schnelle Teilzahlung, sondern die vollständige, nachvollziehbar begründete und beweisbar abgesicherte Regulierung Ihrer Ansprüche. Wir begleiten Sie von der Erstberatung über die außergerichtliche Abwicklung bis zur gerichtlichen Durchsetzung, wenn dies erforderlich ist. Am Ende steht idealerweise ein belastbarer Titel oder eine vollständige Regulierung, die die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls tatsächlich abbildet.